Es gibt zwei Arten von Totalschäden:
Ein technischer Totalschaden beschreibt einen Schaden, bei dem ein Fahrzeug so schwer beschädigt wurde, dass es nicht mehr repariert werden kann. Eine Reparatur ist hier also technisch unmöglich.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges übersteigen. In diesem Fall ist eine Reparatur also grundsätzlich möglich, sie wäre aber nicht wirtschaftlich, weil die Reparaturkosten höher als der Fahrzeugwert sind.
Für beide Fälle gilt: Bei einem drohenden Totalschaden müssen Sie immer ein Schadengutachten einholen (siehe hierzu den Abschnitt „Schadengutachten").
Den Totalschaden rechnen wir dann auf Grundlage des Schadengutachtens und der Werte, die das Kfz-Sachverständigenbüro ermittelt hat, ab.
Das Kfz-Sachverständigenbüro gibt im Schadengutachten den Wiederbeschaffungswert und den Restwert Ihres Fahrzeuges an. Beim Wiederbeschaffungswert handelt es sich um den Betrag, den Sie zahlen müssten, um ein Ersatzfahrzeug zu kaufen, das Ihrem beschädigten Fahrzeug hinsichtlich Art und Alter entspricht. Der Restwert ist der Betrag, den Sie erhalten würden, wenn Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug im beschädigten Zustand verkaufen würden. Die Höhe des Totalschadens ermitteln wir, indem wir den Restwert vom Wiederbeschaffungswert abziehen. Der Betrag, der verbleibt, ist dann der Wiederbeschaffungsaufwand. Diesen erstatten wir.
Wenn der Wiederbeschaffungswert also z.B. 10.000 Euro beträgt und der Restwert 5.000 Euro, erstatten wir Ihnen den Totalschaden in Höhe von 5.000 Euro.
Den Restwert erstatten wir nicht. Diesen können Sie erhalten, wenn Sie Ihr Fahrzeug an eine:n Restwerthändler:in verkaufen.
Wenn bei den Werten, die das Kfz-Sachverständigenbüro ermittelt hat, herauskommt, dass die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen, können Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen und uns die Reparaturkostenrechnung für die konkrete Abrechnung (siehe hierzu den Abschnitt „konkrete Abrechnung") senden. Alternativ ist in diesem Fall auch eine fiktive Abrechnung möglich (siehe hierzu den Abschnitt „fiktive Abrechnung").
Bei der fiktiven Abrechnung dürfen wir allerdings so abrechnen, wie es für uns günstiger ist. Wenn also im oben genannten Fall die Reparaturkosten 9.000 Euro betragen, liegen sie zwar unter dem Wiederbeschaffungswert, eine Abrechnung des Totalschadens wäre für uns aber günstiger. In diesen Fällen rechnen wir daher fiktiv auf Grundlage des Totalschadens ab. Nur bei einer konkreten Abrechnung würden wir dann trotzdem die Reparaturkosten erstatten.
Sollte eine Reparatur Ihres Fahrzeuges nach den Angaben im Schadengutachten aber wesentlich teurer als die Wiederbeschaffung des Fahrzeuges sein, können wir Ihnen aufgrund Ihrer Schadenminderungspflicht (siehe hierzu den Abschnitt „Schadenminderungspflicht") in jedem Fall nur den Totalschaden erstatten – unabhängig davon, ob Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen oder nicht.