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Begriffserklärungen und weitere Informationen

Hier erläutern wir Ihnen Begriffe, die bei der Abwicklung Ihres Schadenfalles auftauchen können, und geben Ihnen einige Informationen, die Ihnen dabei weiterhelfen.

Klärung der Haftung

Bei einigen Unfällen ist die Haftungslage nicht sofort klar. Hier müssen wir zunächst ermitteln und bestimmte Unterlagen einholen. In manchen Fällen müssen wir z.B. die Ermittlungsakte der Polizei, Bußgeldstelle oder Staatsanwaltschaft anfordern, um die Haftungslage beurteilen zu können. In diesen Fällen können wir uns daher noch nicht sofort zur Haftung äußern. Dies kann auch der Fall sein, wenn für Sie die Haftungslage direkt eindeutig erscheint.

Um die Haftung klären zu können, benötigen wir auch die Unfallschilderungen von allen Unfallbeteiligten und eventuell vorhandenen Zeug:innen.

Wichtig ist, dass wir auch von Ihnen eine detaillierte Unfallschilderung erhalten. Nutzen Sie hierfür gern das Schadenmeldungsformular, das Sie auf dieser Seite finden. Darin führen wir auf, welche Informationen wir von Ihnen benötigen.

Wenn Ihnen Zeug:innen bekannt sind, teilen Sie uns deren Kontaktdaten bitte mit.

 

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Natürlich können Sie bereits Ihre Ansprüche geltend machen und uns die Unterlagen zu dem Schaden, der Ihnen entstanden ist, senden. Aus den oben beschriebenen Gründen kann es dann jedoch eine Weile dauern, bis wir Ihnen den Schaden ersetzen können.

Für die Prüfung der Haftungslage steht uns ein angemessener Zeitraum zu. Wenn wir auf Informationen von anderen Stellen warten, können wir die Dauer nicht beeinflussen. Selbstverständlich bemühen wir uns, Ihren Schadenfall schnellstmöglich abzuwickeln.

Haftungsquotierung / Haftungsverteilung

Haftungsquotierung / Haftungsverteilung

In einigen Fällen kann die Schuld an dem Unfall nicht nur einer der beteiligten Personen eindeutig zugeordnet werden, da beide Beteiligte den Unfall eventuell hätten verhindern können, wenn sie sich anders verhalten hätten.

Es werden dann sogenannte Haftungsquoten gebildet.

Wenn nur eine der beiden beteiligten Personen haftet, liegt eine Haftungsquote von 100 % zu 0 % vor. In Fällen, in denen beide Beteiligte eine Mithaftung trifft, kann es dagegen auch zu Quoten von z.B. 70 % zu 30 % oder 50 % zu 50 % kommen.

Beide Beteiligte haften jeweils anteilig auf Grundlage der festgelegten Haftungsquote und müssen den Schaden, der der anderen Partei entstanden ist, in Höhe ihres Haftungsanteiles ersetzen.

Hier einige Beispiele für häufige Unfallkonstellationen mit den typischen Haftungsverteilungen, wie sie regelmäßig von den Verkehrsgerichten entschieden werden:

  • Ein Fahrzeug ist verkehrswidrig und verkehrsbehindernd geparkt. Hierdurch wurde eine Engstelle geschaffen, an der ein anderes Fahrzeug nicht problemlos vorbeikommt. Es kollidiert deshalb mit dem geparkten oder einem anderen Fahrzeug oder Gegenstand. => Unfall zu 70 % von der:dem Fahrer:in des vorbeifahrenden Fahrzeuges verschuldet, Mithaftung der:des Halterin:Halters des falschparkenden Fahrzeuges zu 30 %.
  • Zwei Fahrzeuge kommen einander im Begegnungsverkehr entgegen und kollidieren im Bereich der Mittellinie. Es kann nicht aufgeklärt werden, welches der Fahrzeuge eher in die andere Fahrspur geraten ist. => Unfall jeweils zu 50 % von den Fahrer:innen beider Fahrzeuge verschuldet.
  • Ein Fahrzeug biegt links ab, während ein anderes gerade von hinten über die Gegenfahrbahn überholt, sodass es zur Kollision kommt. => Unfall zu 70 % von der:dem Fahrer:in des abbiegenden Fahrzeuges verschuldet, zu 30 % von der:dem Fahrer:in des überholenden Fahrzeuges. (Die Unaufmerksamkeit beim Linksabbiegen wiegt hier schwerer. Beim Abbiegen besteht eine Pflicht zur doppelten Rückschau. Wird sie von der:dem Fahrer:in beachtet, lassen sich Kollisionen dieser Art vermeiden.)
  • Ein Fahrzeug der Polizei oder der Feuerwehr befindet sich im Einsatz und fährt mit eingeschaltetem Martinshorn und Blaulicht bei Rot über die Kreuzung. Alle Verkehrsteilnehmer:innen haben in diesem Fall die Pflicht, sofort freie Bahn zu schaffen. Ein:e Fahrer:in nimmt das Martinshorn und Blaulicht aus Unaufmerksamkeit nicht wahr und stellt ihr:sein Fahrverhalten nicht darauf ein, sodass es zur Kollision mit dem Einsatzfahrzeug kommt. Alle anderen Verkehrsteilnehmer:innen konnten das Einsatzfahrzeug rechtzeitig wahrnehmen und haben angehalten. => Mithaftung in Höhe von mindestens 30 % bei der:dem Fahrer:in des Fahrzeuges, das bei Grün gefahren ist.

Bitte beachten Sie, dass es sich hier nur um vereinfachte Beispiele zu Ihrem besseren Verständnis handelt. Je nach Sachverhalt können die Haftungsquoten anders ausfallen.

Die entstandenen Schäden rechnen wir in Fällen mit einer Haftungsquotierung in der Regel ab, indem wir eine sogenannte Aufrechnung vornehmen (siehe hierzu den Abschnitt „Aufrechnung").

Schadenminderungspflicht

Nach § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind Sie dazu verpflichtet, den Schaden, der Ihnen entstanden ist, so gering wie möglich zu halten, soweit es Ihnen zuzumuten ist. Hierfür müssen Sie sich praktisch so verhalten, als hätten Sie als wirtschaftlich denkender Mensch den Schaden selbst zu tragen.

Dieser Grundsatz zieht sich durch das gesamte Schadenersatzrecht. Sie müssen ihn an jeder Stelle berücksichtigen.

Sollte nach einem Unfall z.B. nur der Außenspiegel Ihres Fahrzeuges beschädigt sein, ist es nicht erforderlich, ein Schadengutachten einzuholen. In dem Fall ist ersichtlich, dass es sich nur um einen Bagatellschaden handelt (siehe hierzu den Abschnitt „Bagatellschaden"). Sollten Sie dennoch ein Schadengutachten einholen, würden Sie gegen Ihre Schadenminderungspflicht verstoßen. Dies kann dazu führen, dass Sie für die Sachverständigenkosten selbst aufkommen müssen.

Anspruchsberechtigte

Bei Fahrzeugen ist die anspruchsberechtigte Person grundsätzlich die:der Eigentümer:in des Fahrzeuges. Diese:r ist in den meisten Fällen zugleich die:der eingetragene Halter:in. Ausnahmen können z.B. bei geleasten oder finanzierten Fahrzeugen bestehen. In diesen Fällen ist die:der Leasingnehmer:in zwar die:der Halter:in, Eigentümer:in ist aber die:der Leasinggeber:in oder die Bank (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besonderheiten bei Leasingfahrzeugen").

Auch bei Schäden an anderen Sachen (siehe hierzu den Abschnitt „Schaden an Gegenständen (Fahrräder, Tore, Zäune, Kleidung, etc.") ist diejenige Person anspruchsberechtigt, die Eigentümer:in der Sache ist.

Beachten Sie daher, dass wir Schadenersatz nur an die:den Eigentümer:in leisten können.

Sollten Sie nicht die:der Eigentümer:in sein, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht von der anspruchsberechtigten Person, um Schadenersatzansprüche geltend machen zu können. Aus der Vollmacht muss hervorgehen, dass Sie berechtigt sind, im Namen der:des Eigentümerin:Eigentümers in dieser Angelegenheit Ansprüche geltend zu machen.

Vorsteuerabzugsberechtigung

Sie sind vorsteuerabzugsberechtigt, wenn Sie die Umsatzsteuer, die Ihnen in Rechnung gestellt wird, nach § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in Ihrer Steueranmeldung gegenüber dem Finanzamt als Vorsteuer abziehen können. In der Regel liegt eine Vorsteuerabzugsberechtigung z.B. bei Selbstständigen vor. Für uns ist relevant, ob das beschädigte Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört.

Wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, erstatten wir alle gerechtfertigten Schadenpositionen ohne Umsatzsteuer (also nur netto). Die angefallene Umsatzsteuer können Sie bei der Umsatzsteuervoranmeldung gegenüber dem Finanzamt berücksichtigen.

Bitte beachten Sie, dass bei Abtretungserklärungen die Ansprüche häufig inklusive der Umsatzsteuer abgetreten werden. Da wir abgetretene Ansprüche vorrangig erstatten müssen (siehe hierzu den Abschnitt „Abtretungserklärung"), erstatten wir diese Ansprüche – soweit möglich – inklusive der Umsatzsteuer. Die gezahlte Umsatzsteuer verrechnen wir dann mit Ihren übrigen Ansprüchen.

Bagatellschaden

Ein Bagatellschaden ist ein sehr geringer und oberflächlicher Schaden, bei dem die Kosten für die Reparatur unter 500 Euro liegen. So ist z.B. bei einem beschädigten Außenspiegel sofort erkennbar, dass die Reparaturkosten im Normalfall unter 500 Euro liegen und es sich damit um einen Bagatellschaden handelt.

Wir raten davon ab, bei einem Bagatellschaden ein Schadengutachten einzuholen. Sachverständigenkosten sind in diesem Fall aufgrund Ihrer Schadenminderungspflicht nicht erstattungsfähig (siehe hierzu den Abschnitt „Schadenminderungspflicht").

Abtretungserklärung

Die meisten Reparaturwerkstätten, Mietwagenfirmen, Abschleppunternehmen und Kfz-Sachverständigenbüros bieten Ihnen an, Ihre Ansprüche an sie abzutreten. Das bedeutet, dass Sie als Anspruchsinhaber:in Ihren Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, etc. an das jeweilige Unternehmen übertragen. Definiert wird die Abtretung in § 398 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Hierfür unterschreiben Sie eine Abtretungserklärung (auch Zession“ oder „Reparaturkostenübernahmebestätigung“ genannt). Damit berechtigen Sie die jeweilige Firma (= Abtretungsempfänger:in), die abgetretenen Ansprüche gegenüber uns geltend zu machen. Die Unternehmen können sich dann mit ihren Rechnungen direkt an uns wenden, ohne dass Sie in Vorkasse treten und die Rechnungen zunächst selbst begleichen müssen. Die abgetretenen Ansprüche erstatten wir dann – soweit sie berechtigt sind – direkt gegenüber dem jeweiligen Unternehmen.


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Bitte achten Sie darauf, welche Ansprüche Sie abtreten, wenn Sie eine Abtretungserklärung unterschreiben. Sie sollten nur die Schadenpositionen abtreten, die von dem jeweiligen Unternehmen auch tatsächlich geleistet wurden. Dazu gehören üblicherweise z.B. die Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten oder die Mietwagenkosten. Eine Abtretung von Pauschalbeträgen, wie z.B. der Kostenpauschale oder der Nutzungsausfallentschädigung, ist nicht sinnvoll, da diese Schadenpositionen nur Ihnen zustehen.

Achten Sie auch darauf, dass die Abtretungserklärung vollständig ausgefüllt ist. Dies erspart Rückfragen und Verzögerungen bei der Fallbearbeitung.

Beachten Sie bitte auch, dass Abtretungserklärungen nur von der anspruchsberechtigten Person oder der von ihr bevollmächtigten Person unterschrieben werden dürfen (siehe hierzu den Abschnitt „Anspruchsberechtigte").

Bei der Abtretung handelt es sich um eine vertragliche Übertragung eines Anspruches auf eine:n Andere:n (z.B. eine Reparaturwerkstatt). Deshalb müssen wir die abgetretenen Ansprüche vorrangig ausgleichen. Dies gilt nur für berechtigte Forderungen.

In Fällen, bei denen Sie eine Mithaftung trifft, erstatten wir die abgetretenen Ansprüche z.B. nur zu dem Anteil, zu dem wir haften. Die Kosten, die von uns nicht oder nicht vollständig erstattet werden, müssen Sie dann trotz Abtretung selbst begleichen, da Ihre Zahlungspflicht gegenüber dem Unternehmen durch die Abtretung nicht prinzipiell wegfällt.

Nachweispflicht/Beweislast

Im Schadenersatzrecht liegt die Beweislast bei der geschädigten Person.

Sie müssen also darlegen und beweisen, dass der Schaden, den Sie ersetzt bekommen möchten, tatsächlich durch den Unfall mit dem städtischen Fahrzeug entstanden ist. Das können Sie nachweisen, indem Sie geeignete Unterlagen vorlegen, wie z.B. eine Unfallschilderung, Aussagen von unbeteiligten Zeug:innen oder Fotos der Schäden.

Auch müssen Sie die Höhe des Schadens nachweisen. Als Nachweis bieten sich ein Schadengutachten (siehe hierzu den Abschnitt „Schadengutachten"), ein Kostenvoranschlag (siehe hierzu den Abschnitt „Kostenvoranschlag") oder die Reparaturkostenrechnung an. Für den Fall, dass Sie uns einen Kostenvoranschlag oder eine Reparaturkostenrechnung senden, empfehlen wir Ihnen, auch Fotos der Schäden einzureichen.

Schadengutachten

In einigen Fällen kann ein Schadengutachten eines Kfz-Sachverständigenbüros notwendig sein, um den unfallbedingten Schaden festzustellen.

Ob ein Schadengutachten erforderlich ist, hängt von der Höhe des eingetretenen Schadens sowie dem Alter und der Laufleistung des beschädigten Fahrzeuges ab. Auch kann ein Schadengutachten sinnvoll sein, wenn an Ihrem Fahrzeug Vorschäden vorhanden sind. In jedem Fall benötigen Sie ein Schadengutachten, wenn die Gefahr eines Totalschadens bei Ihrem Fahrzeug besteht (siehe hierzu den Abschnitt „Totalschaden").

In vielen Fällen reicht aber ein Kostenvoranschlag aus (siehe hierzu den Abschnitt „Kostenvoranschlag").

Grundsätzlich empfehlen wir, ab einer voraussichtlichen Schadenhöhe von 2.500 Euro und einem Fahrzeugalter von 5 Jahren ein Schadengutachten einzuholen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob ein Schadengutachten in Ihrem Fall notwendig ist, melden Sie sich gern bei uns.

Wir geben Ihnen kein bestimmtes Kfz-Sachverständigenbüro vor. Sie können ein unabhängiges Kfz-Sachverständigenbüro Ihrer Wahl beauftragen.

Kostenvoranschlag

Als kostengünstigere Alternative zum Schadengutachten können Sie einen Schaden durch einen Kostenvoranschlag nachweisen. Dies empfehlen wir vor allem dann, wenn es sich um einen übersichtlichen Schaden handelt, bei dem die Reparaturkosten voraussichtlich deutlich unter 2.500 Euro liegen. Bei leichten Blechschäden, wie Kratzern oder Dellen, die sichtbar nur die externen Bauteile des Fahrzeuges betreffen, ist dies z.B. häufig der Fall.

Ein Kostenvoranschlag muss immer nach Material- und Lohnkosten aufgeschlüsselt sein. Das bedeutet, dass die verschiedenen Positionen, die im Kostenvoranschlag aufgeführt werden, nach Material und Arbeitslohn getrennt ausgewiesen werden müssen.

Bitte beachten Sie, dass wir eventuelle Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages in der Regel nicht erstatten. Die Reparaturwerkstatt verrechnet sie im Normalfall mit den Reparaturkosten, wenn Sie den Reparaturauftrag erteilen.

Abrechnungsarten

Ist Ihnen ein Schaden entstanden, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, diesen ersetzt zu bekommen. In der Schadenregulierung wird dabei grundsätzlich zwischen der fiktiven Abrechnung (siehe hierzu den Abschnitt „fiktive Abrechnung") und der konkreten Abrechnung (siehe hierzu den Abschnitt „konkrete Abrechnung") unterschieden.

Fiktive Abrechnung

Bei der fiktiven Abrechnung wird der entstandene Schaden auf Grundlage eines Schadengutachtens (siehe hierzu den Abschnitt „Schadengutachten") oder eines Kostenvoranschlages (siehe hierzu den Abschnitt „Kostenvoranschlag") abgerechnet. Ihr Fahrzeug muss hier also nicht repariert werden.

Da die Reparaturkosten (noch) nicht tatsächlich angefallen sind und somit auch (noch) nicht die Umsatzsteuer gezahlt werden musste, können wir nur den Netto-Betrag der Reparaturkosten erstatten (also ohne die Umsatzsteuer).

Zunächst prüfen wir, ob alle Arbeiten und Ersatzteile, die im Schadengutachten oder Kostenvoranschlag aufgeführt sind, unfallbedingt erforderlich sind und keine Schäden, die bereits vor dem Unfall an Ihrem Fahrzeug vorhanden waren, mit aufgeführt sind. Wir erstatten nur die fiktiven Kosten für die Reparatur der Schäden, die tatsächlich durch den Unfall mit dem städtischen Fahrzeug entstanden sind. Nach der Prüfung nehmen wir eine entsprechende Zahlung vor.

Sollte an Ihrem Fahrzeug ein Totalschaden eingetreten sein, erstatten wir nicht die Reparaturkosten, sondern den Totalschaden (siehe hierzu den Abschnitt „Totalschaden").

Bei der fiktiven Abrechnung dürfen wir uns im Fall eines Reparaturschadens auf die Preise einer günstigeren Reparaturwerkstatt beziehen und den Schaden danach abrechnen, wenn bestimmte Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Unter anderem muss Ihr Fahrzeug älter als 3 Jahre sein und Sie müssen die Reparaturwerkstatt, die wir benennen, ohne Weiteres erreichen können.

Achten Sie bitte darauf, dass aus dem Kostenvoranschlag alle notwendigen Ersatzteile und Arbeitsschritte klar hervorgehen. Im Schadengutachten ist das üblicherweise der Fall.

Bitte beachten Sie, dass wir Mietwagenkosten bei einer fiktiven Abrechnung nicht erstatten können, solange Sie nicht nachweisen, dass Ihr Fahrzeug repariert wurde. Das Gleiche gilt für die Nutzungsausfallentschädigung.

Konkrete Abrechnung

Wenn das beschädigte Fahrzeug repariert wurde und Sie uns die Reparaturkostenrechnung senden, nehmen wir eine konkrete Abrechnung vor.

Dabei prüfen wir zunächst, ob alle Arbeiten und Ersatzteile, die in der Rechnung aufgeführt werden, unfallbedingt erforderlich waren und keine Schäden, die bereits vor dem Unfall an Ihrem Fahrzeug vorhanden waren, mit repariert wurden. Wir ersetzen nur die Schäden, die durch den Unfall mit dem städtischen Fahrzeug entstanden sind. Nach der Prüfung nehmen wir eine entsprechende Zahlung vor.

Wenn Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (siehe hierzu den Abschnitt „Vorsteuerabzugsberechtigung"), erstatten wir den Brutto-Betrag der Reparaturkosten (also inklusive der Umsatzsteuer). Sofern Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, erstatten wir den Netto-Betrag der Reparaturkosten.

Bitte achten Sie darauf, dass aus der Reparaturkostenrechnung alle verwendeten Ersatzteile und durchgeführten Arbeitsschritte klar hervorgehen.

Auch bei einer konkreten Abrechnung gilt die Schadenminderungspflicht (siehe hierzu den Abschnitt „Schadenminderungspflicht"). Sollten in der Rechnung nicht unfallbedingte Positionen enthalten sein oder bei Ihrem Fahrzeug ein Totalschaden vorliegen (siehe hierzu den Abschnitt „Totalschaden"), müssen wir entsprechende Kürzungen vornehmen.

Totalschaden

Es gibt zwei Arten von Totalschäden:

Ein technischer Totalschaden beschreibt einen Schaden, bei dem ein Fahrzeug so schwer beschädigt wurde, dass es nicht mehr repariert werden kann. Eine Reparatur ist hier also technisch unmöglich.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges übersteigen. In diesem Fall ist eine Reparatur also grundsätzlich möglich, sie wäre aber nicht wirtschaftlich, weil die Reparaturkosten höher als der Fahrzeugwert sind.

Für beide Fälle gilt: Bei einem drohenden Totalschaden müssen Sie immer ein Schadengutachten einholen (siehe hierzu den Abschnitt „Schadengutachten").

Den Totalschaden rechnen wir dann auf Grundlage des Schadengutachtens und der Werte, die das Kfz-Sachverständigenbüro ermittelt hat, ab.

Das Kfz-Sachverständigenbüro gibt im Schadengutachten den Wiederbeschaffungswert und den Restwert Ihres Fahrzeuges an. Beim Wiederbeschaffungswert handelt es sich um den Betrag, den Sie zahlen müssten, um ein Ersatzfahrzeug zu kaufen, das Ihrem beschädigten Fahrzeug hinsichtlich Art und Alter entspricht. Der Restwert ist der Betrag, den Sie erhalten würden, wenn Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug im beschädigten Zustand verkaufen würden. Die Höhe des Totalschadens ermitteln wir, indem wir den Restwert vom Wiederbeschaffungswert abziehen. Der Betrag, der verbleibt, ist dann der Wiederbeschaffungsaufwand. Diesen erstatten wir.

Wenn der Wiederbeschaffungswert also z.B. 10.000 Euro beträgt und der Restwert 5.000 Euro, erstatten wir Ihnen den Totalschaden in Höhe von 5.000 Euro.

Den Restwert erstatten wir nicht. Diesen können Sie erhalten, wenn Sie Ihr Fahrzeug an eine:n Restwerthändler:in verkaufen.

Wenn bei den Werten, die das Kfz-Sachverständigenbüro ermittelt hat, herauskommt, dass die Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungswert liegen, können Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen und uns die Reparaturkostenrechnung für die konkrete Abrechnung (siehe hierzu den Abschnitt „konkrete Abrechnung") senden. Alternativ ist in diesem Fall auch eine fiktive Abrechnung möglich (siehe hierzu den Abschnitt „fiktive Abrechnung").

Bei der fiktiven Abrechnung dürfen wir allerdings so abrechnen, wie es für uns günstiger ist. Wenn also im oben genannten Fall die Reparaturkosten 9.000 Euro betragen, liegen sie zwar unter dem Wiederbeschaffungswert, eine Abrechnung des Totalschadens wäre für uns aber günstiger. In diesen Fällen rechnen wir daher fiktiv auf Grundlage des Totalschadens ab. Nur bei einer konkreten Abrechnung würden wir dann trotzdem die Reparaturkosten erstatten.

Sollte eine Reparatur Ihres Fahrzeuges nach den Angaben im Schadengutachten aber wesentlich teurer als die Wiederbeschaffung des Fahrzeuges sein, können wir Ihnen aufgrund Ihrer Schadenminderungspflicht (siehe hierzu den Abschnitt „Schadenminderungspflicht") in jedem Fall nur den Totalschaden erstatten – unabhängig davon, ob Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen oder nicht.

Aufrechnung

Bei Verkehrsunfällen, an denen beide Beteiligte eine Mitschuld haben, erklären wir die Aufrechnung nach §§ 387 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches und rechnen Ihre Ansprüche mit den Ansprüchen der Freien und Hansestadt Hamburg auf. Das bedeutet, wir stellen die Ihnen entstandenen Schäden mit den uns entstandenen Schäden gegenüber. Wir berechnen dann anhand der Haftungsanteile, wie viel wir von Ihrem Schaden ersetzen müssen und wie viel Sie oder Ihre Haftpflichtversicherung von unserem Schaden ersetzen müssen.

Hier ein Beispiel:

Sie hatten einen Unfall mit einem Fahrzeug der Polizei Hamburg. Dabei haben beide Beteiligte nicht aufgepasst. Nach der Unfallermittlung steht fest, dass die Polizei zu 70 % haftet und Sie zu 30 % haften. Für die Reparatur Ihres Fahrzeuges sind Kosten in Höhe von 2.000 Euro angefallen. Hinzu kommt die Kostenpauschale in Höhe von 20 Euro.

Die Kosten für die Reparatur des Polizeifahrzeuges betragen 1.000 Euro. Auch hier kommt die Kostenpauschale in Höhe von 20 Euro hinzu.

Die Aufrechnung in dieser Konstellation sähe dann wie folgt aus:

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Besonderheiten bei vollkaskoversicherten Fahrzeugen

Sie hatten einen Unfall, den Sie nicht (oder nicht allein) verschuldet haben. Gleichzeitig besteht für Ihr Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung.

In solchen Fällen können Sie sich den Schaden auch zunächst von Ihrer Vollkaskoversicherung ersetzen lassen.

Üblicherweise müssen Sie eine Selbstbeteiligung zahlen, wenn Sie Ihre Kaskoversicherung beanspruchen. Diese Selbstbeteiligung ist ein unfallbedingt entstandener Schaden, den Sie von uns in Höhe unserer Mithaftung ersetzt verlangen können. Als Nachweis benötigen wir das Abrechnungsschreiben der Kaskoversicherung sowie die Reparaturkostenrechnung und/oder das Schadengutachten.

Wenn Sie auf Ihre Kaskoversicherung zurückgreifen, entsteht Ihnen ein weiterer unfallbedingter Schaden – der sogenannte Rückstufungsschaden (teilweise auch als Höherstufungsschaden“ bekannt). Da Sie Ihre Kaskoversicherung beansprucht haben, werden Ihre Versicherungsbeiträge neu berechnet. Problematisch ist beim Rückstufungsschaden, dass es sich um einen Schaden handelt, der erst in der Zukunft anfällt. Das bedeutet, heute weiß noch niemand, wie hoch der Rückstufungsschaden in Zukunft tatsächlich ausfallen wird. Ihre Kaskoversicherung berücksichtigt bei der Neuberechnung der Beträge die aktuellen Verhältnisse. Wenn sich diese Verhältnisse aber z.B. durch einen weiteren Unfall ändern, stimmt die Berechnung Ihrer Kaskoversicherung nicht mehr. Deshalb müssen Sie eine Bescheinigung Ihrer Kaskoversicherung einreichen, aus der der Rückstufungsschaden nach Jahren gegliedert hervorgeht. Wir erstatten Ihnen den Rückstufungsschaden dann in Höhe unserer Haftung zunächst für die nächsten drei Jahre.

Sollten Sie durch einen Unfall den Schadenfreiheitsrabatt in Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung verlieren, können Sie übrigens keinen Schadenersatz von uns fordern. Hierbei handelt es sich um einen Nachteil, der Ihnen aufgrund Ihrer Mit- oder Alleinschuld an dem Unfall entsteht.

Besonderheiten bei Leasingfahrzeugen 

Sollte es sich bei Ihrem Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug handeln, empfehlen wir Ihnen, Ihre:n Leasinggeber:in im Fall eines Unfalles direkt zu informieren.

In der Regel hat nur die:der Leasinggeber:in als Eigentümer:in des Fahrzeuges einen Anspruch auf Schadenersatz (siehe hierzu den Abschnitt „Anspruchsberechtigte").

Ist in Ihrem Leasingvertrag festgehalten, dass Sie als Leasingnehmer:in für die Wiederinstandsetzung des Fahrzeuges verantwortlich sind, liegt es bei Ihnen, den Schaden beheben zu lassen und die angefallenen Kosten uns gegenüber geltend zu machen.

Alle fiktiven Schadenersatzansprüche sowie eine eventuelle Wertminderung stehen allerdings ausschließlich der:dem Leasinggeber:in zu, sofern diese:r die Ansprüche nicht an Sie abgetreten hat.

Sollte dies der Fall sein, oder falls Sie im Namen der:des Leasinggeberin: Leasinggebers Ansprüche geltend machen, bitten wir Sie, uns den Leasingvertrag oder die Freigabeerklärung der:des Leasinggeberin:Leasinggebers zu senden.

Bei (kredit-)finanzierten Fahrzeugen benötigen wir eine Freigabeerklärung Ihrer Bank.

Sachverständigenkosten

Wenn Sie ein Kfz-Sachverständigenbüro beauftragt haben, den Schadenumfang an Ihrem Fahrzeug zu ermitteln, fallen Sachverständigenkosten an. Wir erstatten diese, wenn es erforderlich war, ein Schadengutachten einzuholen (siehe hierzu den Abschnitt „Schadengutachten"). Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn nur ein Bagatellschaden an Ihrem Fahrzeug entstanden ist (siehe hierzu den Abschnitt „Bagatellschaden")

In der Sachverständigenrechnung führt das Kfz-Sachverständigenbüro oft auch seine Fahrtkosten als Nebenkosten auf. Achten Sie daher darauf, dass Sie ein Kfz-Sachverständigenbüro aus Ihrer näheren Umgebung beauftragen, um die Fahrtkosten so gering wie möglich zu halten. Ansonsten könnten Sie gegen die Schadenminderungspflicht (siehe hierzu den Abschnitt „Schadenminderungspflicht") verstoßen, was zu Kürzungen führen könnte.

Mietwagen

Für die Dauer der unfallbedingten Ausfallzeit können Sie einen Mietwagen nutzen. Den Ausfall des Fahrzeuges können Sie Nachweisen, indem Sie uns z.B. die Reparaturrechnung oder im Totalschadenfall einen Beleg darüber, dass Sie ein Ersatzfahrzeug angeschafft haben, senden. Dies kann z.B. eine Kopie des Kaufvertrages, der Kaufrechnung oder der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) sein.

Die Kosten für einen Mietwagen erstatten wir jedoch nicht uneingeschränkt. Sie sind dazu verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten (siehe hierzu den Abschnitt „Schadenminderungspflicht"). Hier müssen Sie z.B. Folgendes beachten:

  1. Ob ein Mietwagen erforderlich ist, hängt z.B. von Ihrem eigenen Fahrbedarf ab. Sollten Sie das Mietfahrzeug nur für wenige Kilometer nutzen, kann es dazu kommen, dass wir die Mietwagenkosten nicht erstatten können. Als Richtwert gelten hier ca. 20 Kilometer pro Tag, für die Sie das Mietfahrzeug nutzen müssen. Müssen Sie weniger fahren, kann es wirtschaftlicher sein, ein Taxi oder den öffentlichen Personennahverkehr zu nutzen. Die Kosten dafür sind erstattungsfähig. Als Nachweis benötigen wir von Ihnen dann die entsprechenden Fahrkarten, Quittungen, etc. Auch kommt es auf die Ausfalldauer Ihres Fahrzeuges an. Bei kleineren Schäden mit einer kurzen Reparaturdauer, vor allem bei einer Reparaturdauer von weniger als einem Tag, ist ein Mietwagen nicht erforderlich.
  2. Fahrzeuge werden in sogenannte Fahrzeuggruppen eingeordnet. Wenn Sie ein Mietfahrzeug anmieten, vergewissern Sie sich, dass Sie ein Fahrzeug mieten, das in eine niedrigere Fahrzeuggruppe als Ihr beschädigtes Fahrzeug eingeordnet wird. Wir prüfen die Angemessenheit der Mietwagenkosten anhand des vom Fraunhofer Institut herausgebrachten Marktpreisspiegels. Dies ist nach der aktuellen Rechtsprechung der Hamburger Verkehrsgerichte zulässig. Wir empfehlen Ihnen daher, die Preise bei verschiedenen Mietwagenunternehmen in Ihrer Umgebung zu vergleichen.
  3. Kosten für Zusatzausstattungen, wie z.B. ein fest eingebautes Navigationsgerät, können wir nur erstatten, wenn auch Ihr eigenes beschädigtes Fahrzeug hierüber verfügt.

Nutzungsausfall

Wenn Sie keinen Mietwagen genutzt haben, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Dies gilt nur für die unfallbedingte Ausfallzeit und nur für privat genutzte Fahrzeuge. Den Ausfall Ihres Fahrzeugs können Sie nachweisen, indem Sie uns z.B. die Reparaturabrechnung oder im Totalschadenfall einen Beleg darüber, dass Sie ein Ersatzfahrzeug angeschafft haben, senden. Die kann z.B. eine Kopie des Kaufvertrages, der Kaufrechnung oder der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) sein. Einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung haben Sie nur, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Ausfall Ihres Fahrzeuges ist deutlich spürbar geworden und Sie sind stark in Ihrer Bewegungsfreiheit“ beeinträchtigt worden. Bei kleineren Reparaturen mit einer kurzen Ausfallzeit Ihres Fahrzeuges, vor allem bei einer Ausfallzeit von weniger als einem Tag, ist Ihnen die Wartezeit – schon im Hinblick auf Ihre Schadenminderungspflicht – zuzumuten (siehe hierzu den Abschnitt „Schadenminderungspflicht").
  2. Sie hätten Ihr Fahrzeug während der unfallbedingten Ausfallzeit auch tatsächlich nutzen können. Diese Nutzungsmöglichkeit liegt z.B. nicht vor, wenn Sie zu dieser Zeit verletzt im Krankenhaus lagen oder das Fahrzeug aufgrund Ihrer Verletzungen gar nicht hätten fahren dürfen oder können.
  3. Sie wollten Ihr Fahrzeug während der unfallbedingten Ausfallzeit auch tatsächlich nutzen. Ist dieser Nutzungswille bei Ihnen nicht zu erkennen, da sie z.B. während der unfallbedingten Ausfallzeit im Urlaub waren oder ein nicht fahrbereites Fahrzeug erst lange Zeit nach dem Unfall reparieren lassen haben, können Sie keine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen.

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung berechnen wir nach den aktuellen Nutzungsausfalltabellen.

Abschleppkosten

Abschleppkosten erstatten wir, wenn Ihr Fahrzeug unfallbedingt abgeschleppt werden musste. Bitte beachten Sie, dass wir Abschleppkosten nicht erstatten, wenn Ihr Fahrzeug nach dem Unfall noch fahrbereit und verkehrssicher war. Außerdem können wir nur die Kosten für das Abschleppen zur nächsten zumutbaren Reparaturwerkstatt erstatten. Sollten Sie z.B. einen Unfall in Hamburg haben, können wir die Kosten für das Abschleppen zu einer Reparaturwerkstatt in Neumünster im Normalfall nicht erstatten. 

Anwaltskosten

Die meisten Fälle können ohne Rechtsbeistand gelöst werden. Die Informationen auf dieser Seite können Ihnen dabei helfen.

Grundsätzlich haben Sie jedoch die Möglichkeit, eine:n Rechtsanwält:in damit zu beauftragen, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Die Rechtsanwaltskosten sind prinzipiell erstattungsfähig.

Bitte beachten Sie, dass die gesamte Kommunikation zu Ihrem Schadenfall dann nur noch über Ihren Rechtsbeistand erfolgt. Ihnen selbst dürfen wir keine Auskünfte mehr hierzu erteilen.

Wertminderung

Bei einem erheblichen Schaden an Ihrem Fahrzeug kann es sein, dass das Fahrzeug nicht mehr denselben Wert wie vor dem Unfall hat, obwohl es sach- und fachgerecht repariert wurde. Das Fahrzeug wäre auf dem Gebrauchtwagenmarkt trotz Reparatur weniger wert als ein vergleichbares Fahrzeug ohne Unfall. In diesem Fall liegt eine merkantile Wertminderung vor. Die Wertminderung ist erstattungsfähig. Hierzu bitten wir Sie, folgende Punkte zu beachten:

  • Eine Wertminderung ist nur bei erheblichen Schäden an Ihrem Fahrzeug gegeben. Ob dies der Fall ist, hängt nicht allein von der Höhe der Reparaturkosten ab. Wenn z.B. alle beschädigten Bauteile durch Neuteile ersetzt wurden, kann es auch sein, dass trotz hoher Reparaturkosten keine Wertminderung vorliegt.
  • Bei älteren Fahrzeugen oder ab einer Laufleistung des Fahrzeuges von 100.000 Kilometern ist bei hohen Reparaturkosten in der Regel keine Wertminderung anzunehmen.
  • Dass eine Wertminderung vorliegt, müssen Sie nachweisen. Ein geeigneter Nachweis ist ein Schadengutachten, aus dem die Wertminderung hervorgeht.
  • Im Fall eines Totalschadens (siehe hierzu den Abschnitt „Totalschaden") liegt keine Wertminderung vor.

Weitere Nebenkosten

Kostenpauschale

Nach einem Unfall steht Ihnen ein pauschaler Betrag als Aufwandsentschädigung zu. Diese sogenannte Kostenpauschale deckt alle allgemeinen Nebenkosten ab, die durch den Unfall angefallen sind, wie z.B. Porto-, Internet- und Telefonkosten.

Nach der Rechtsprechung der Hamburger Verkehrsberichte beträgt die Kostenpauschale in Hamburg 20 Euro. Sollten in Ihrem Fall höhere Kosten angefallen sein, müssen Sie diese belegen.

Reparaturbestätigung

Möchten Sie die durchgeführte Reparatur Ihres Fahrzeuges nachweisen, z.B. um einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung zu begründen, raten wir davon ab, hierfür eine Reparaturbestätigung von Ihrem Kfz-Sachverständigenbüro einzuholen. Die Kosten dafür können wir nicht erstatten. Hintergrund ist Ihre Schadenminderungspflicht (siehe hierzu den Abschnitt „Schadenminderungspflicht").

Die Reparatur können Sie deutlich kostengünstiger nachweisen, indem Sie uns z.B. die Reparaturkostenrechnung oder aktuelle Fotos von dem reparierten Fahrzeug (mit Nachweis des Datums, z.B. anhand der Tageszeitung) senden.

An- und Abmeldekosten

Ist Ihnen ein Totalschaden entstanden (siehe hierzu den Abschnitt „Totalschaden"), haben Sie einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmeldung des beschädigten Fahrzeuges und der Kosten, die mit der Neuanmeldung des Ersatzfahrzeuges verbunden sind (Zulassungskosten, Kosten für Kennzeichen). In der Regel erstatten wir hier einen Pauschalbetrag in Höhe von 60 Euro. Sollten in Ihrem Fall höhere Kosten angefallen sein, müssen Sie diese belegen.

Voraussetzung für den Anspruch auf An- und Abmeldekosten ist, dass Sie nachweisen, ein Ersatzfahrzeug beschafft zu haben. Hierfür können Sie uns z.B. eine Kopie des Kaufvertrages, der Kaufrechnung oder der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) senden.

Standkosten

Nach einem Unfall kann es vorkommen, dass Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrfähig ist und zunächst zu einer Reparaturwerkstatt abgeschleppt werden muss. Dort steht es dann erst einmal auf dem Hof bis zumindest eine Begutachtung erfolgt ist. Viele Reparaturwerkstätten erheben für die Nutzung des Geländes Standkosten. Die unfallbedingt notwendigen Standkosten erstatten wir.

Allerdings weisen wir hier besonders auf die Schadenminderungspflicht hin (siehe hierzu den Abschnitt „Schadenminderungspflicht"). Maßnahmen, um die Standzeit so kurz wie möglich zu halten, müssen Sie umgehend treffen. So müssen Sie z.B. bei einem Totalschaden (siehe hierzu den Abschnitt „Totalschaden") das Fahrzeug möglichst unverzüglich an eine:n Käufer:in veräußern, die:der einen Restwert geboten hat. Das beauftragte Kfz-Sachverständigenbüro holt entsprechende Restwertangebote ein. Auch eine Reparatur muss möglichst umgehend erfolgen. Hier können Sie z.B. nicht erst abwarten, bis die Haftung geklärt ist.

Personenschaden (Schmerzensgeld)

Bei manchen Unfällen kann es vorkommen, dass Personen verletzt werden. Sollten Sie bei einem Unfall verletzt worden sein, steht Ihnen Schadenersatz zu, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Dabei handelt es sich vor allem um Schmerzensgeld. Aber auch Behandlungskosten, die Sie selbst begleichen müssen, ein Haushaltsführungsschaden oder ein Gewinnausfall, falls Sie selbstständig sind, können eventuell erstattungsfähig sein.

Ansprüche auf den Ersatz eines Haushaltsführungsschadens und die Entschädigung eines Gewinnausfalles sind jedoch nur selten gerechtfertigt. Dafür muss es bei dem Unfall zu einer schwerwiegenden Verletzung gekommen sein, die einer langwierigen Behandlung bedarf.

Bei einem Personenschaden kann die Fallbearbeitung deutlich länger dauern als bei einem Unfall mit reinem Sachschaden. Dies gilt auch dann, wenn die Haftung von Beginn an geklärt ist. Grund hierfür ist, dass wir verschiedene Unterlagen von Ihnen und Ihren behandelnden Ärzt:innen benötigen.

Wenn Sie Ansprüche aufgrund eines Personenschadens geltend machen möchten, benötigen wir von Ihnen eine unterschriebene Schweigepflichtentbindungserklärung und eine Auflistung der behandelnden Ärzt:innen inklusive Adressen. Einen Vordruck für die Schweigepflichtentbindungserklärung senden wir Ihnen, sobald Sie die entsprechenden Ansprüche bei uns geltend machen. Mit der Erklärung befreien Sie die behandelnden Ärzt:innen von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber uns. Wir holen dann Arztberichte ein. Sie bekommen von uns jeweils eine Kopie zugesendet.

Bei Personenschäden gilt der Grundsatz des „Vollbeweises“ nach § 286 der zivilen Prozessordnung. Das bedeutet, dass mit einem brauchbaren Grad von Gewissheit feststehen muss, dass die Verletzung unfallbedingt entstanden ist. Anders gesagt: Es dürfen keine Zweifel daran bestehen, dass die Verletzung dem Unfall zuzurechnen ist. Wenn Sie bei einem Unfall verletzt wurden, sollten Sie möglichst zügig eine:n Ärzt:in aufsuchen, um Ihre Verletzung später eventuell belegen zu können.

Wenn wir die Höhe des Schmerzensgeldes prüfen, betrachten wir die individuellen Umstände und Folgen Ihrer Verletzung. Hilfsweise greifen wir auf Schmerzensgeldentscheidungen der Gerichte in ähnlichen Fällen zurück.

Bitte beachten Sie, dass es bei Bagatellverletzungen (wie z.B. einer Prellung) nicht möglich ist, ein Schmerzensgeld zu erhalten. Solche Verletzungen sind dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.

Schaden an anderen Gegenständen (Fahrräder, Tore, Zäune, Kleidung, etc.)

Sollten bei einem Schadenfall andere Gegenstände als ein Fahrzeug beschädigt worden sein, wie z.B. ein Fahrrad, ein Tor, ein Zaun oder eine Brille, ersetzen wir den beschädigten Gegenstand wertmäßig. Wir erstatten maximal den Betrag, den Sie zahlen müssten, um einen Ersatzgegenstand zu kaufen, der Ihrem beschädigten Gegenstand hinsichtlich Art, Alter und Erhaltungszustand entspricht (Wiederbeschaffungswert). Ausgangspunkt hierfür ist der damalige Anschaffungspreis des Gegenstandes, den Sie durch eine Anschaffungsrechnung nachweisen müssen.

Falls eine Reparatur des beschädigten Gegenstandes möglich und wirtschaftlicher ist als eine Ersatzbeschaffung, sind prinzipiell auch die konkreten oder fiktiven Reparaturkosten erstattungsfähig. Bitte senden Sie uns in dem Fall einen Kostenvoranschlag oder die Reparaturkostenrechnung.

Grundsätzlich muss die geschädigte Person den Nachweis zu den Schäden und den damit verbundenen Kosten erbringen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Nachweis / Beweislast"). Beachten Sie hier bitte die Informationen unter Frage Nr. 4 im Bereich „Häufige Fragen“ („Welche Unterlagen und Informationen muss ich bei einem Unfall, den ich nicht oder nicht allein verschuldet habe, einreichen?“).

Abzug Neu für Alt

Wenn eine gebrauchte Sache repariert wird, indem Neuteile eingebaut werden, kann es dazu kommen, dass wir einen sogenannten Abzug Neu für Alt“ vornehmen müssen. Dies gilt auch für die fiktive Abrechnung (siehe hierzu den Abschnitt „fiktive Abrechnung“). Es kann davon ausgegangen werden, dass die reparierte Sache länger genutzt werden kann, nachdem Neuteile eingebaut wurden. Aufwendungen für zukünftige Reparaturen werden eingespart. Hierdurch steigt der Wert der Sache. Diese Wertsteigerung müssen wir im Sinne eines Vorteilsausgleiches gegenrechnen und vom Schadenersatz abziehen. Durch den Schadenfall soll niemand bessergestellt werden als vorher. Die Höhe des Abzuges richtet sich dabei nach dem Grad der Abnutzung und dem Alter des beschädigten Gegenstandes (Zeitwert).

Das Gleiche gilt für den Fall, wenn ein beschädigter Gegenstand durch einen neuen ersetzt wird. Der neue Gegenstand hat einen höheren Wert als der beschädigte Gegenstand vor dem Unfall, da bei ihm von der voller Nutzungsdauer ausgegangen werden kann.

Hier ein Beispiel: Ein Reifen Ihres Fahrzeuges war vor dem Unfall bereits stark abgefahren und hatte nur noch wenig Profil, weshalb Sie ihn ohnehin zeitnah austauschen hätten müssen. Durch den Unfall wurde der Reifen beschädigt und musste daraufhin bei der Reparatur des Unfallschadens ersetzt werden. Sie müssen den Reifen nun nicht mehr aufgrund des wenigen Profils austauschen und konnten diese zukünftigen Aufwendungen einsparen. Insofern ist es durch die Reparatur Ihres beschädigten Fahrzeuges zu einer Wertsteigerung für Sie gekommen. Diesen finanziellen Vorteil müssen wir bei unserem Schadenersatz berücksichtigen und einen Abzug Neu für Alt“ vornehmen.