06. Dezember 2022
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer
in der Freien und Hansestadt Hamburg für das Kalenderjahr 2022. Mehr ...
22. März 2022
Öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes
für den Hauptfeststellungszeitpunkt 01. Januar 2022. Mehr ...
29. Oktober 2021
Landesweiter Einsatz von FinDrive-HH in allen Außenprüfungsdiensten der Finanzämter der Steuerverwaltung Hamburg ab 1. November 2021
Um einen einfachen, sicheren und kontaktlosen Datenaustausch im Rahmen von Außenprüfungen zu gewährleisten, steht den Außendiensten der Hamburger Steuerverwaltung ab dem 1. November 2021 das IT-Verfahren „FinDrive-HH“ zur Verfügung. FinDrive-HH ist eine sichere Datenaustauschplattform, die die Möglichkeit eröffnet, mit Personen außerhalb der Hamburger Steuerverwaltung über einen Upload- oder einen Downloadlink Daten hardware- und betriebssystemunabhängig über einen Webbrowser auszutauschen. Dabei werden die Daten hochwirksam verschlüsselt.
Der Einsatz einer Datenaustauschplattform wie FinDrive-HH ist durch § 147 Abs. 6 Abgabenordnung (AO) gesetzlich geregelt. Es handelt sich hierbei um eine Datenträgerüberlassung nach § 147 Absatz 6 Satz 3 Nummer 3 AO (sogenannter Z3-Zugriff) im Sinne von Rz. 167 des BMF Schreibens vom 28. November 2019; Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD).
Nähere Informationen können dem Flyer entnommen werden.
26. Mai 2021
Meldung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (Kassensystem)
Gemäß § 146a Abs. 4 Abgabenordnung besteht grundsätzliche die Verpflichtung, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems eine Mitteilung mittels amtlich vorgeschriebenen Vordruck über das genutzte elektronische Aufzeichnungssystem zu erstatten. Da bisher kein amtlich vorgeschriebener Vordruck vorliegt, wurde vom Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 06.11.2019 (Az.: IV A 4 – S 0319/19/10002 :001; BStBl. I 2019 Seite 1010) folgende Regelung veröffentlicht:
Von der Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO ist bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit abzusehen. Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird im Bundessteuerblatt Teil I gesondert bekannt gegeben.
Die Bereitstellung der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird, laut Aussage des Bundesministeriums der Finanzen, voraussichtlich im Jahr 2023 erfolgen.
02. März 2021
Hinweis zur Rückführung des Solidaritätszuschlags – Anpassung der Vorauszahlungen
Ab Beginn des Jahres 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag für die meisten Einkommensteuerpflichtigen. Er wird nur noch erhoben, wenn die festzusetzende Einkommensteuer als Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags den Betrag von 16.956 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 33.912 Euro bei Zusammenveranlagung übersteigt. Oberhalb dieser Grenzen liegt eine „Milderungszone“, in der der Solidaritätszuschlag schrittweise an den vollen Satz von 5,5 % herangeführt wird. Mit der Milderungszone wird verhindert, dass bei Personen, deren Einkommensteuerschuld z. B. nur um wenige Euro über der Freigrenze liegt, gleich der volle Solidaritätszuschlagsatz zur Anwendung kommt.
Die geschilderte Rechtslage gilt ab Anfang des Jahres 2021 und damit auch für die entsprechenden Vorauszahlungen. Bei Steuerpflichtigen, die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag leisten, können zum nächsten Vorauszahlungstermin am 10. März 2021 noch Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag festgesetzt sein, obwohl die Freigrenze nicht überschritten wird. Dies ist aber kein Grund zur Beunruhigung für die Betroffenen. Die Finanzämter identifizieren diese Fälle und aktualisieren die Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag. Diese Arbeiten werden mit Hochdruck durchgeführt und zum Großteil zum 10. März 2021 abgeschlossen sein. Sollten Steuerpflichtige dennoch feststellen, dass ihre Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag nicht den neuen Regelungen entsprechen, ist Abhilfe jederzeit möglich. Es kann hierzu ein formloser Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Abgesehen davon wird der Anpassungsbedarf für die Vorauszahlungen im laufenden Kalenderjahr ohnehin regelmäßig vom zuständigen Finanzamt überprüft, z. B. bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 oder 2020.
Die Vorauszahlungen für das Jahr 2021 werden mit der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2021 auf das endgültige Ergebnis angerechnet und haben somit nur einen vorläufigen Charakter. Dabei kann es abhängig vom jeweiligen Einzelfall zu Erstattungen oder Nachzahlungen kommen.
01. Januar 2021
Änderung für Existenzgründerinnen und Existenzgründer
Seit dem 01.01.2021 muss der "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" bei neu gegründeten Unternehmen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Mehr...
14. Dezember 2020
Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge zum 01.01.2021
Zum 01.01.2021 werden die Behinderten-Pauschbeträge erhöht und weitere für Sie steuerlich günstigere Regelungen treten in Kraft.
Im nachfolgenden Dokument finden Sie weiterführende Informationen. Mehr...
27. Oktober 2020
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer
in der Freien und Hansestadt Hamburg für das Kalenderjahr 2020. Mehr ...
11. September 2020
Nichtbeanstandungsregelung zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) nach dem 30. September 2020
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. August 2020
Aufgrund des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. August 2020 wurde von der Finanzbehörde Hamburg klargestellt, dass an der Regelung vom 10. Juli 2020 (s.u.) weiter festgehalten wird.
Demnach kann weiterhin unter strengen Voraussetzungen eine Verlängerung der Implementierungsfrist bis spätestens 31. März 2021 in Anspruch genommen werden.
Das vollständige Schreiben können Sie hier herunterladen.
10. Juli 2020
Nichtbeanstandungsregelung zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) nach dem 30. September 2020
Wenn die strengen Voraussetzungen des Schreibens der Finanzbehörde Hamburg vom 10. Juli 2020 erfüllt werden, kann eine antragslose Verlängerung der Implementierungsfrist bis spätestens 31. März 2021 in Anspruch genommen werden.
Den vollständigen Erlass können Sie hier herunterladen.
21. April 2020
Bürgerbefragung:
Große Zufriedenheit mit der Arbeit der Finanzämter in Hamburg
Die Hamburger Finanzämter bekommen von Hamburgs Steuerpflichtigen gute Noten. Im Rahmen einer bundesweiten Bürgerbefragung konnte die Arbeit der Finanzämter mit Schulnoten von 1 bis 6 bewertet werden. Die Ergebnisse der Befragung zeichnen in vielen Facetten ein sehr positives Bild über die Zufriedenheit der Bürgerinnen und Bürger mit den Hamburger Finanzämtern. 70% der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vergaben in Bezug auf die generelle Zufriedenheit mit dem Finanzamt die Note „sehr gut“ oder „gut“. Die Beschäftigten der Finanzämter in Hamburg erhalten für ihre Höflichkeit und fachliche Kompetenz Bestnoten (Note 1,7 bzw. 2,0). Zudem werden sie als gewissenhaft und hilfsbereit bewertet (jeweils Note 2,1). Die Befragung macht zudem deutlich, dass fachliche Kompetenz und gewissenhafte Erledigung der persönlichen Anliegen den Befragten am Wichtigsten ist. Daneben ist den Befragten auch wichtig, dass die verwendete „Fachsprache“ beispielsweise in Einkommensteuerbescheiden und Rückfragen verständlich ist (Note 1,5 und 1,6). Das bereits im Jahr 2019 initiierte Kooperationsprojekt zwischen den Finanzministerien aller Länder und dem Mannheimer Leibnitz-Institut für Deutsche Sprache erarbeitet derzeit Lösungen, wie Texte der Steuerverwaltung verständlicher gestaltet werden können.
Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Die Rückmeldung ist ein tolles Zeugnis für die Arbeit der über 3500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Steuerverwaltung, den ich gerne ein großes Dankeschön aussprechen möchte. Das Ergebnis ist zudem Anspruch und Verpflichtung, gerade in der jetzigen Krise dafür zu sorgen, dass die unverzichtbaren steuerlichen Corona-Hilfen unbürokratisch und zielgerichtet diejenigen erreichen, die es besonders nötig haben. Dass die steuerlichen Corona- Maßnahmen durch Vorauszahlungsanpassungen und Stundungen den Steuerpflichtigen aktuell rund 1,4 Mrd. Euro mehr Liquidität geben, zeigt, dass unsere Finanzämter die Nöte von Unternehmen und Steuerpflichtigen sehr gut im Blick haben. Kunden- oder Bürgerbefragungen sind vor diesem Hintergrund immer ein gutes Mittel, damit wir in der Finanz- und Bezirksverwaltung gut bleiben oder noch besser werden: Nach unserer Kundenbefragung in den bezirklichen Kundenzentren ist diese bundesweite Befragung für die Steuerverwaltung eine gute Grundlage, um die gute Arbeit der Steuerverwaltung gezielt weiterzuentwickeln.“
Hintergrund:
An der Bürgerbefragung beteiligten sich von März 2019 bis Februar 2020 6.229 Bürgerinnen und Bürger aus Hamburg.
Ausführlichere Ergebnisse der Bürgerbefragung können Sie hier herunterladen.
25. März 2020
Informationen zu Hilfen für Unternehmen im Rahmen des Hamburger Schutzschirms finden Sie:
20. März 2020
Aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus finden Sie Formulare zu Steuererleichterungen:
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer
in der Freien und Hansestadt Hamburg für das Kalenderjahr 2019. Mehr ...
Informationsbroschüre für gemeinnützige Vereine
Mit dieser Broschüre möchte Ihnen die Steuerverwaltung Hamburg einen ersten Überblick und nützliche Hilfestellungen geben und Sie auf dem Weg Ihres Vereins in die Gemeinnützigkeit begleiten.
Rufen Sie hier die Vereinsbroschüre auf.
Mein ELSTER – Ihr komfortabler Draht zum Finanzamt
Nutzen Sie die sämtlichen digitalen Dienste der deutschen Steuerverwaltung und kommunizieren Sie so mühelos, bequem und flexibel mit Ihrem Finanzamt. Mein ELSTER steht Ihnen dafür als plattformunabhängiges, personalisiertes und barrierefreies Produkt zur Verfügung.
Die Steuersoftware „ElsterFormular“ wird Ihnen letztmalig für die Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2019 zur Verfügung stehen. Verlieren Sie keine Zeit und steigen Sie am besten sofort um und nutzen Sie die vielfältigen Vorzüge von Mein ELSTER. Mit nur einem Klick können Sie Ihre Daten komfortabel und schnell von „ElsterFormular“ exportieren. Diese stehen Ihnen so weiterhin wie gewohnt für eine Datenübernahme aus dem Vorjahr zur Verfügung.
Mit Mein ELSTER können Sie nicht nur Ihre Steuererklärung elektronisch abgeben, sondern haben auch die Möglichkeit, verschiedene elektronische Anträge und Mitteilungen an Ihr Finanzamt zu senden sowie einen Einspruch einzulegen.
Sie können dort ebenfalls schnell und sicher Ihre steuerlichen Belege abrufen, Ihre aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) einsehen oder einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.
Ersparen Sie sich durch die direkte Eingabe im Browser den Aufwand, Papiererklärungen zu beschaffen und schonen so auch gleichzeitig die Umwelt.
Überzeugen Sie sich am besten selbst von Mein ELSTER und registrieren sich gleich unter www.elster.de.
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer
in der Freien und Hansestadt Hamburg für das Kalenderjahr 2018. Mehr ...
Deutliche Vereinfachung für Steuerbürger: Belegvorhaltepflicht
Ab der Veranlagung 2017 tritt eine wichtige Änderung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in Kraft. An die Stelle der bisherigen Pflicht, der Steuererklärung Belege beizufügen, tritt die Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet, dass die Steuerpflichtigen ihre Belege aufbewahren und nur nach Anforderung dem Finanzamt vorlegen müssen. Zwingend vorzulegen sind weiterhin Belege zum Nachweis einer Behinderung (nach § 65 Abs. 3 EStDV) bei erstmaliger Geltendmachung des Behinderten-Pauschbetrags bzw. Änderungen im Grad der Behinderung oder wenn in den Vordrucken / Anleitungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
Einkommensteuererklärung 2019 - Beginn der Bearbeitung der Erklärungen
Für Einkommensteuererklärungen können die Finanzämter regelmäßig erst ab Ende März des jeweiligen Folgejahres Steuerbescheide erteilen. Viele Bürger geben ihre Einkommensteuererklärung bereits zu Jahresbeginn ab, um etwaige Steuererstattungen frühzeitig erhalten zu können. Die Steuerverwaltung weist deshalb darauf hin, dass die Finanzämter grundsätzlich nicht vor Mitte März 2020 mit den Veranlagungen für 2019 beginnen können. Grund dafür ist, dass Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen bis Ende Februar Zeit haben, die in den Finanzämtern aufgrund gesetzlicher Vorschriften benötigten Steuerdaten, wie beispielsweise die Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen oder die Beitragsdaten zur Altersvorsorge (Riester/Rürup) und zur Kranken- und Pflegeversicherung, elektronisch an die Steuerverwaltung zu übermitteln. Diese zentral übermittelten Daten müssen anschließend aufbereitet und den Finanzämtern zur Verfügung gestellt werden, damit sie für die Veranlagung berücksichtigt werden können.
Für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 liegen, ist die allgemeine Frist zur Abgabe der Steuererklärung um zwei Monate verlängert worden. Sie beträgt nun sieben Monate anstatt wie bisher fünf Monate. Damit endet die Abgabefrist regelmäßig am 31.7. des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres. D. h., nicht beratene Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, müssen ihre Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 bis zum 31.7.2020 abgeben.
Für Einkommensteuererklärungen empfiehlt sich die elektronische Steuererklärung mit Belegabruf (vorausgefüllte Steuererklärung). Näheres unter Mein ELSTER (www.elster.de)
Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR)
Verpflichtung zur Übermittlung der Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung ab dem Veranlagungszeitraum 2017. (Information des Bundesfinanzministeriums: Mehr ...)
Betrüger versenden E-Mails im Namen des Bundeszentralamts für Steuern
Erneut versuchen Betrüger, per E-Mail an Konto- und Kreditkarteninformationen von Steuerzahlern zu gelangen. Ihre Masche ...
Die Finanzbehörde Hamburg (Steuerverwaltung) warnt vor Phishing-Mails,
die aktuell unter dem Absender „Finanzamt IV“ von Online-Kriminellen versendet werden. Mehr ...
Einführung eines neuen Bescheinigungsverfahrens für steuerfreie Zuschüsse zu Vorsorgeaufwendungen.
Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer
in der Freien Hansestadt Hamburg für das Kalenderjahr 2017. Mehr ...
Steuerliche Identifikationsnummer für Flüchtlinge
Auch Flüchtlingen werden steuerliche Identifikationsnummern durch das Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt. Dies erfolgt in einem automatisierten Prozess, der durch die Anmeldung der Person bei der zuständigen Meldebehörde des Unterbringungsortes ausgelöst wird. Die örtlichen Finanzämter können keine steuerlichen Identifikationsnummern vergeben und keinen Einfluss auf das Vergabeverfahren des Bundeszentralamtes für Steuern nehmen.
Mit der Zuordnung einer steuerlichen Identifikationsnummer sind keine weiteren steuerlichen Feststellungen verbunden, ebenso wenig gibt sie Auskunft über den Status des Flüchtlings. Sie beinhaltet insbesondere keine Aussagen über den Aufenthaltstitel oder über eine Arbeitserlaubnis. Einzelheiten können den Hinweisen des Bundeszentralamtes für Steuern zur Vergabe der steuerlichen Identifikationsnummer an Flüchtlinge und Asylsuchende entnommen werden.
Fragen und Antworten zu ELStAM
- Die häufigsten Fragen und Antworten
- Fragen und Antworten (Arbeitgeber)
- Fragen und Antworten (Arbeitnehmer)
De-Mail
Seit Jahren können E-Mails an die Hamburger Steuerverwaltung auch mit den besonderen Sicherheitsstandards von De-Mail gesendet werden. Hierfür wurde ein zentrales De-Mail-Postfach eingerichtet (Finanzamt@hamburg.de-mail.de). Die eingehenden De-Mails werden von dort an das zuständige Finanzamt weitergeleitet.
Hamburgische Kultur- und Tourismustaxe
Die Freie und Hansestadt Hamburg erhebt eine Kultur- und Tourismustaxe zur Besteuerung von entgeltlichen privaten Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben.
Informationen sowie die erforderlichen Formulare können Sie hier herunterladen: Mehr ...
Für weitere Fragen zur Einführung der Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxe steht Ihnen eine Telefonauskunft zur Verfügung:
Montag bis Donnerstag 8 - 15 Uhr, Freitag 8 - 12 Uhr
- 040 - 42843 - 6960
- 040 - 42843 - 6961
Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler
Stimmt die Steuerklasse oder können Freibeträge eingetragen werden? Diese Fragen und noch viele mehr beantwortet der Kleine Ratgeber für Lohnsteuerzahler jeweils für die folgenden Veranlagungsjahre. Zur Erleichterung der Wahl der Steuerklasse steht Ihnen auch das Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten zur Verfügung.
Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Jahressteuererklärungen.
Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse ab dem Kalenderjahr 2015
in der Freien und Hansestadt Hamburg. Mehr ...