Hamburg soll sich nach § 65 Abs. 1 LHO u.a. nur dann an einem Unternehmen beteiligen, wenn ein „wichtiges staatliches Interesse“ vorliegt. Mit der Beteiligung ist daher immer ein materielles Ziel verbunden. Für jede unmittelbare Unternehmensbeteiligung der FHH ist also eine inhaltliche politische Zielsetzung zu formulieren. Im Unterschied zu Unternehmen von privaten Eigentümern stehen bei den Unternehmensbeteiligungen der FHH deshalb auch nicht die Gewinnerzielung, sondern die möglichst kostengünstige Wahrnehmung der vorgegebenen Aufgabe im Vordergrund. Der Kern der Hamburgischen öffentlichen Unternehmen mit einer Beteiligungsquote von über 50 % sichert die Infrastruktur der Stadt und versorgt die Bevölkerung mit Dienstleistungen, die in der gewünschten Form von privater Seite nicht angeboten werden würden. Auch weitere Interessen, wie die Sicherung von Arbeitsplätzen oder die Stärkung des Wirtschaftsstandorts Hamburg, können im Einzelfall eine staatliche Beteiligung rechtfertigen. In diesem Sinne hat sich die HGV als Konzernholding wiederholt auch aus industrie-, standort- oder wirtschaftspolitischen Gründen an privaten Unternehmen beteiligt, um die Interessen der FHH abzusichern. Derartige Engagements werden in der Regel auf Zeit eingegangen und wieder aufgelöst, wenn der jeweilige Zweck erreicht wurde.
Das wichtige staatliche Interesse ist also Ausgangspunkt jeder Beteiligung der FHH an einem Unternehmen und hat aus diesem Grund innerhalb des Zielsystems der Stadtwirtschaftsstrategie eine herausragende Bedeutung (Näheres dazu siehe Kap. 1.2.3).