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Beteiligungssteuerung

1.2.2. Verantwortungsmodell der Beteiligungssteuerung

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Vor dem Hintergrund der eben beschriebenen Bedeutung des wichtigen staatlichen Interesses und somit dem fachpolitischen Auftrag an die Unternehmen ist die Steuerung dieser Unternehmen aus Sicht der FHH von besonderer Relevanz. Diese Relevanz ergibt sich neben der fachpolitischen Bedeutung auch aus der finanziellen und personellen Größe des Hamburgischen Unternehmensportfolios, siehe dazu die zusammengefassten Unternehmensinformationen in Kap. 2.2.

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Inhaltsverzeichnis

Um dieser wichtigen Rolle der Beteiligungssteuerung gerecht zu werden, ist eine klare Verantwortungszuordnung wichtig und – wo diese angemessen erscheint – ein Mehraugenprinzip. Seit einem Senatsbeschluss aus 2002 erfolgt die Steuerung der Beteiligungsunternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg daher nach dem sogenannten „Verantwortungsmodell“.

Leitlinien des Verantwortungsmodells sind: 

Verantwortung der Fachbehörden

Die einzelnen Fachbehörden sind entsprechend ihrer fachlichen Aufgabenstellung für die umfassende Steuerung der ihnen zugeordneten unmittelbaren Unternehmensbeteiligungen der FHH zuständig. Die Senatorinnen und Senatoren als Präsides der Fachbehörden tragen nach der vom Senat beschlossenen Geschäftsverteilung damit auch die Verantwortung für diese Unternehmen.

Aufgabe der Fachbehörden bleibt die Umsetzung von Leistungs- und Wirtschaftlichkeitszielen durch ihre Beteiligungen. Die Fachbehörde ist damit verantwortlich für die Formulierung und Durchsetzung der Unternehmensziele, die fachliche Koordination zwischen Unternehmen und Verwaltung, die Wahrnehmung der Eigentümerrechte sowie die Erfolgskontrolle hinsichtlich fachpolitischer Steuerung, betriebswirtschaftlicher Effizienz und der Einhaltung haushaltswirtschaftlicher Vorgaben der Unternehmen.

Für die Mehrzahl der öffentlichen Unternehmen nimmt die Fachbehörde diese Aufgaben allein wahr, also ohne Abstimmung mit anderen Behörden.

Verantwortung der Finanzbehörde

Die Finanzbehörde übernimmt maßgebende Querschnittsfunktionen des Beteiligungsmanagements. Hierzu gehören u.a. die Definition von Standards zur Gewährleistung der Einheitlichkeit des Beteiligungsmanagements sowie Standards guter Unternehmens-Governance, die Bearbeitung gesellschafts- und steuerrechtlicher Fragen grundsätzlicher Art, Festlegung von Compliance-Standards für Unternehmen, Personalangelegenheiten (insb. Geschäftsführungsangelegenheiten), Bereitstellung und Betreuung der Beteiligungsmanagementsoftware kommweb, strategische Grundsatzfragen (Stadtwirtschaftsstrategie, nachhaltige Unternehmenssteuerung) und die Berichterstattung über unternehmensübergreifende Angelegenheiten (Portfolioanalyse).

Erweitertes Verantwortungsmodell
Die Finanzbehörde ist außerdem im Bereich der operativen Beteiligungssteuerung gemeinsam mit der Fachbehörde für die Steuerung ausgewählter, wirtschaftlich bedeutender Unternehmen mit verantwortlich ("erweitertes Verantwortungsmodell"). Bei diesen Unternehmen des erweiterten Verantwortungsmodells hat die Finanzbehörde die Aufgabe, im Rahmen ihrer finanzwirtschaftlichen und haushaltspolitischen Gesamtverantwortung die finanziellen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf den Hamburger Haushalt zu überwachen und die haushaltspolitischen Gesamtziele in die Steuerung und Kontrolle der Unternehmen einzubringen. Dazu ist sie neben den Vertretern der fachlich zuständigen Behörde im Aufsichtsrat vertreten und nimmt – soweit vorhanden – i.d.R. den Vorsitz im Finanzausschuss wahr. Im Rahmen des gesellschaftsrechtlich Zulässigen ist sie berechtigt, sich von der Ordnungsmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit des Geschäftsgebarens durch Einsichtnahme in den Betrieb und seine Bücher und Schriften zu überzeugen.

Verantwortung der Aufsichtsräte

Die Steuerung der unmittelbaren Beteiligungsunternehmen erfolgt in Hamburg im Wesentlichen über die Aufsichtsräte oder vergleichbare Unternehmensorgane. Über den Aufsichtsrat übt die Exekutive den haushaltsrechtlich gebotenen und politisch erforderlichen angemessenen Einfluss aus und berät und kontrolliert die Geschäftsleitung.

Die zuständige Fachbehörde bestimmt die Aufsichtsratsvorsitzende oder den Aufsichtsratsvorsitzenden. Um die Steuerungs- und Beratungskompetenz des Aufsichtsrats zu erhöhen, werden dem Senat zustehende Mandate auch mit externen sachverständigen Persönlichkeiten besetzt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats tragen eine hohe Verantwortung für die Steuerung der Unternehmen - entsprechend hoch sind die Anforderungen an die persönliche Sorgfaltspflicht der Mandatsträgerinnen und -träger.

HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement (HGV)

Die HGV ist die Konzernholding der FHH, in der ein großer Teil der Hamburgischen öffentlichen Unternehmen und weitere Beteiligungen an privatwirtschaftlichen Unternehmen gebündelt sind. Die HGV ist eine 100%ige Tochter der FHH. Die Bündelung eines großen Teils der öffentlichen Unternehmen der FHH in der HGV hat im Wesentlichen den Zweck, Gewinne und Verluste – soweit gesetzlich zulässig – mit dem Ziel der Steueroptimierung zu verrechnen. Im Rahmen des sog. Kommunalen Querverbundes dürfen Gewinne aus Versorgungs- und Hafenbetrieben (z.B. HWW, FHG, HHLA) mit Verlusten insbesondere der öffentlichen Verkehrsbetriebe (z.B. HOCHBAHN, VHH, HADAG) verrechnet werden, so dass die Gewinne im Rahmen der Verrechnungsmöglichkeiten nicht der Ertragsbesteuerung unterliegen. Eine weitere Aufgabe liegt in diesem Zusammenhang im Cashmanagement innerhalb des HGV-Konzerns.

An der Schnittstelle zwischen den Konzernunternehmen und den Fachbehörden übernimmt die HGV gemeinsam mit ihrer Gesellschafterin im Konzernverbund die finanzwirtschaftliche Steuerung und wirkt – bei vielen Beteiligungsgesellschaften neben der fachlich zuständigen und verantwortlichen Behörde auch über ihre Mitgliedschaft in den Aufsichtsräten – an der Steuerung mit. Im Übrigen konzentriert sie sich auf die Steuerungs- und Gestaltungsaufgaben sowie die Zentralfunktionen einer Holding. In diesem Kontext unterstützt die HGV bei der Umsetzung der Stadtwirtschaftsstrategie zusammen mit ihren Tochterunternehmen durch die Entwicklung individueller Maßnahmen auf den verschiedenen Feldern der Daseinsvorsorge mit. Prägender Aspekt ist dabei neben dem fachpolitischen Auftrag und der Wirtschaftlichkeit auch die Nachhaltigkeit – in ihren drei Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales. Dieses ganzheitliche und unternehmensübergreifende Zielsystem bietet den gemeinsamen Kompass für Verwaltung, öffentliche Unternehmen und den HGV-Konzern:

Organigramm HGV
Finanzbehörde

Verantwortung der Muttergesellschaften

Mittelbare Beteiligungen – also Tochter- oder Enkeltochtergesellschaften unmittelbarer Beteiligungen der FHH und der HGV – werden grundsätzlich über die Muttergesellschaften gesteuert. Aufsichtsräte sind bei den Tochtergesellschaften i.d.R. nicht erforderlich. Im Aufsichtsrat der Muttergesellschaft werden die Angelegenheiten der Beteiligungen regelmäßig einer intensiven Diskussion unterzogen.

Mit diesem Verantwortungsmodell nimmt der Senat seine Gesamtverantwortung für die Steuerung der öffentlichen Unternehmen und sonstigen unmittelbaren und mittelbaren Unternehmensbeteiligungen der FHH wahr.

Senatskommission für öffentliche Unternehmen

Aufgrund der hohen Bedeutung der öffentlichen Unternehmen für die FHH richtet der Senat regelhaft eine Senatskommission für öffentliche Unternehmen (SköU) ein. Deren Zusammensetzung, Vorsitz und Federführung wird in der jeweils aktuellen Geschäftsverteilung des Senats festgelegt. In der SköU sind grundsätzlich die für die öffentlichen Unternehmen verantwortlichen Senatorinnen und Senatoren sowie die Staatsrätin bzw. der Staatsrat der federführenden Finanzbehörde sowie der Senatskanzlei vertreten.

Die SköU beschließt über:

  • die erstmalige Bestellung und die Anstellungskonditionen von Vorstands- und Geschäftsführungsmitgliedern direkter Beteiligungen (mit einer Beteiligung von mindestens 50 %) der Freien und Hansestadt Hamburg, der HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH und weiterer Beteiligungs- bzw. Verwaltungsgesellschaften der FHH,
  • die Änderung der Anstellungskonditionen bereits angestellter Vorstands- und Geschäftsführungsmitglieder unter a. genannter Beteiligungen im Einzelfall auf Bitten der jeweiligen Fachbehörde, der Finanzbehörde oder der Senatskanzlei,
  • die Besetzung von Mandaten der Aufsichtsorgane unter a. genannter Beteiligungen,
  • unternehmensübergreifende Regelungen, u.a. Hamburger Corporate Governance Kodex (HCGK), die Hinweise für das Beteiligungsmanagement, die jährliche Festlegung des Faktors zur angemessenen Vergütungsanpassung sowie gleichstellungspolitische Rahmenbedingungen,
  • Querschnittsaufgaben und Grundsatzangelegenheiten der Beteiligungssteuerung, wie bilanzpolitische Fragen, steuerrechtliche und unternehmensverfassungsrechtliche Probleme, sowie Wahrnehmung gesamtstädtischer Interessen im Hinblick auf die Beteiligungssteuerung,
  • Grundsätzliche Angelegenheiten einzelner Unternehmen, u.a. Zielbilder der unter a. genannten Beteiligungen.