An den Börsen werden jeden Tag Aktien und andere Wertpapiere im Wert von vielen Milliarden Euro gehandelt. Wenn so viel Geld im Spiel ist, muss es ein Kontrollorgan geben, das dafür sorgt, dass beim Handel an der Börse alles mit rechten Dingen zugeht. Denn die Versuchung zu tricksen, ist bei solchen Beträgen groß. Die Börsenaufsicht beobachtet die Entwicklung der Kurse und die Einhaltung der entsprechenden Gesetze sehr genau und kann Sanktionen bei Verstößen gegen Kunden, Händler und Betreiber eines Börsenplatzes verhängen.
Börsenaufsicht
Börsenaufsichtsbehörde
Das Börsengesetz regelt die Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsicht.
Börsenaufsichtsbehörden sind in Deutschland die Wirtschafts- oder Finanzministerien (Senatsverwaltungen) der Länder.
In Hamburg wird die Börsenaufsicht durch die Finanzbehörde ausgeübt.
Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Börsenhandels arbeitet die Börsenaufsichtsbehörde eng mit den Handelsüberwachungsstellen der Börsen sowie mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zusammen.
Aufgaben der Börsenaufsicht
Aufgaben der Börsenaufsicht
Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Aussetzung oder Einstellung des Börsenhandels mit Finanzinstrumenten, Rechten oder Wirtschaftsgütern anordnen, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse, der Börsengeschäftsabwicklung oder deren Überwachung zu gewährleisten.
Regelmäßig werden Aussetzungen und Einstellungen des Börsenhandels bereits durch die Börsen selbst angeordnet, so dass Maßnahmen der Börsenaufsichtsbehörde nur in Ausnahmefällen erforderlich sind. Sofern die Börsenaufsichtsbehörde solche Maßnahmen trifft, werden diese aufgrund gesetzlicher Verpflichtung nachfolgend veröffentlicht.
Die Börsenaufsicht stellt sicher, dass die Börsenorgane ihre Befugnisse im Rahmen der Vorgaben des Börsengesetzes ausüben, ihre selbst gesetzten Satzungen umsetzen und dass die Benutzer der Börsen - Handelsteilnehmer und ggf. Emittenten – die börsenrechtlichen Vorschriften einhalten. Außerdem überwacht die Börsenaufsichtsbehörde die ordnungsgemäße Börsengeschäftsabwicklung.
Die Börsenaufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass die Trägergesellschaften der Börsen ihren Verpflichtungen zum Betrieb und zur angemessenen wirtschaftlichen Fortentwicklung der Börsen nachkommen. Unter bestimmten Umständen, insbesondere, wenn der Fortbestand der Börse gefährdet erscheint, kann die Börsenaufsichtsbehörde den Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an der Trägergesellschaft einer Börse (10% der Stimmrechte) untersagen oder die Ausübung dieser Stimmrechte untersagen.
Aufsichtsbefugnisse
Die Börsenaufsicht muss die Satzungen der Börse genehmigen und kann gegenüber der Börse sowie den Handelsteilnehmern Anordnungen erlassen, um einen ordnungsgemäßen Börsenhandel zu gewährleisten. Die Börsengeschäftsführer, die Leiter der Handelsüberwachungsstellen und die Vorsitzenden der Sanktionsausschüsse der Börsen können nur im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde bestellt werden.
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Börsenaufsichtsbehörde Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen von der Börse, den Handelsteilnehmern und den Emittenten verlangen und die Geschäftsräume der Handelsteilnehmer während der üblichen Geschäftszeiten betreten. Ferner kann sie von den Handelsteilnehmern Auskunft über die aus den Geschäftsabschlüssen tatsächlich berechtigten oder verpflichteten Personen, verlangen. Zu diesen können auch die Kunden der Handelsteilnehmer gehören.
Emittenten von an der Börse gehandelten Wertpapieren werden hinsichtlich der Einhaltung besonderer, durch die Börse festgesetzter Transparenzpflichten beaufsichtigt.
Bei Verstößen von Handelsteilnehmern oder Emittenten gegen börsenrechtliche Vorschriften leitet die Börsenaufsichtsbehörde oder die Börsengeschäftsführung Sanktionsverfahren vor dem Sanktionsausschuss der Börse ein. Darüber hinaus kann sie in bestimmten Fällen selbst Bußgelder verhängen.
Börsenrecht
Auf nationaler Ebene wird der Börsenhandel durch das Kapitalmarktrecht geregelt.
- Die Organisation der Börsen, die Teilnahme am Börsenhandel, die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel sowie die Aufgaben und Befugnisse der Börsenorgane und der Börsenaufsichtsbehörde regelt das Börsengesetz (BörsG).
- Bestimmungen für den Wertpapierhandel im Allgemeinen, unabhängig davon ob dieser börslich oder außerbörslich erfolgt, z.B. Insiderhandelsverbote, das Verbot der Marktpreismanipulation, Verpflichtungen zur ad-hoc-Publizität, Meldepflichten in Bezug auf Stimmrechtsanteile an börsennotierten Gesellschaften, finden sich im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
- Die Einzelheiten der Börsenorganisation und des Ablaufs des Börsenhandels sind jeweils in den Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg geregelt.
Sanktionsausschuss
Der Sanktionsausschuss ist ein Organ der Börse.
Seine Aufgabe ist es, Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften von Handelsteilnehmern oder Emittenten zu ahnden.
Handelsteilnehmer kann der Sanktionsausschuss mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder mit Ausschluss von der Börse für bis zu 30 Handelstagen belegen. Anlass dafür ist, dass der Handelsteilnehmer oder eine für ihn tätige Hilfsperson vorsätzlich oder fahrlässig gegen börsenrechtliche Vorschriften verstößt, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen. Mit einem Verweis oder einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro kann der Sanktionsausschuss auch einen Emittenten belegen, wenn dieser oder eine für ihn tätige Hilfsperson vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine Pflichten aus der Zulassung verstößt.
Der Sanktionsausschuss der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die aus dem Kreis der Handelsteilnehmer bzw. der Emittenten vom Börsenrat gewählt sind.
Der Ausschuss ist keinen Weisungen der Börsengeschäftsführung oder der Trägergesellschaft der Börse unterworfen. Er unterliegt allein der Aufsicht durch die Börsenaufsichtsbehörde.
Handelsaussetzungen nach § 3 Absatz 5b BörsG
Hier finden Sie die Bekanntmachung der Börsenaufsichtsbehörde zu Handelsaussetzungen nach § 3 Absatz 5b BörsG.
Bekanntmachungen der Börsenaufsichtsbehörde
Hier finden Sie die aktuellen Bekanntmachungen der Börsenaufsichtsbehörde Hamburg.
Hier finden Sie die aktuellen Bekanntmachungen der Börsenaufsichtsbehörde Hamburg.