Fiskalerbschaften

Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) kann kraft Gesetzes Erbin werden, wenn ein anderer Erbe nicht zu ermitteln ist und wenn der Erblasser zur Zeit des Todes seinen Wohn-/Firmensitz in Hamburg oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 1936 Abs. 1 BGB). Das gesetzliche Erbrecht wird durch förmlichen Beschluss des zuständigen Nachlassgerichts festgestellt (§1964 BGB). Außerdem kann die FHH infolge eines Testaments als Erbin eingesetzt werden.

  • Finanzen und Bezirke
Geldscheine und Münzen liegen auf einem Holzbrett, darauf vier Würfel, die zusammen das Wort Erbe darstellen
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Voraussetzungen für die Feststellung der FHH als Erbin

Hat ein Verstorbener keine Erben oder haben alle gesetzlichen Erben die Erbschaft nach dem Erblasser ausgeschlagen, kann das Nachlassgericht das Erbrecht des Fiskus feststellen. Dies erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern grundsätzlich auf Antrag mittels Darlegung des berechtigen Interesses. Das zuständige Nachlassgericht, bei welchem der Antrag zu stellen wäre, ist unter Angabe der letzten Wohnanschrift unter diesem Link (Seitenmitte - Abschnitt „Ermittlung der zuständigen Einrichtung“) zu finden.

Die Feststellung des Erbrechts des Fiskus erfolgt durch Beschluss des Nachlassgerichts. Der Staat erhält also erst mit dem Feststellungsbeschluss die rechtliche und wirtschaftliche Legitimation für das Zugriffsrecht auf das Nachlassvermögen des Erblassers. Nachlassgläubiger können somit erst nach Erlass des Feststellungsbeschlusses Ansprüche gegen die FHH als Erbin geltend machen (§ 1966 BGB).

Die überwiegende Zahl der Nachlässe sind überschuldet und Grund für Erbausschlagungen, sodass der Fiskus als Ersatzerbe herangezogen wird.

Da die FHH diese ihm als gesetzlichen Erben anfallende Erbschaft nicht ausschlagen kann (§ 1942 Abs. 2 BGB, sog. Zwangserbschaft), haftet sie in der Folge nur mit dem nachgelassenen Vermögen (§ 2011 BGB, i. V. m. § 780 ZPO i. V. m. § 173 S.1 VwGO).

Zuständigkeit

Sobald das Erbrecht des Fiskus durch Beschluss festgestellt wurde, ist die Behörde für Finanzen und Bezirke, Referat 330, zuständig. Anfragen richten Sie bitte an die unten genannte E-Mail-Adresse.

Kontakt

Behörde für Finanzen und Bezirke Hamburg
Referat 330
Adolphsplatz 3-5
20457 Hamburg

E-Mail: fiskalerbschaften@fb.hamburg.de

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