Voraussetzungen für die Feststellung der FHH als Erbin
Hat ein Verstorbener keine Erben oder haben alle gesetzlichen Erben die Erbschaft nach dem Erblasser ausgeschlagen, kann das Nachlassgericht das Erbrecht des Fiskus feststellen. Dies erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern grundsätzlich auf Antrag mittels Darlegung des berechtigen Interesses. Das zuständige Nachlassgericht, bei welchem der Antrag zu stellen wäre, ist unter Angabe der letzten Wohnanschrift unter diesem Link (Seitenmitte - Abschnitt „Ermittlung der zuständigen Einrichtung“) zu finden.
Die Feststellung des Erbrechts des Fiskus erfolgt durch Beschluss des Nachlassgerichts. Der Staat erhält also erst mit dem Feststellungsbeschluss die rechtliche und wirtschaftliche Legitimation für das Zugriffsrecht auf das Nachlassvermögen des Erblassers. Nachlassgläubiger können somit erst nach Erlass des Feststellungsbeschlusses Ansprüche gegen die FHH als Erbin geltend machen (§ 1966 BGB).
Die überwiegende Zahl der Nachlässe sind überschuldet und Grund für Erbausschlagungen, sodass der Fiskus als Ersatzerbe herangezogen wird.
Da die FHH diese ihm als gesetzlichen Erben anfallende Erbschaft nicht ausschlagen kann (§ 1942 Abs. 2 BGB, sog. Zwangserbschaft), haftet sie in der Folge nur mit dem nachgelassenen Vermögen (§ 2011 BGB, i. V. m. § 780 ZPO i. V. m. § 173 S.1 VwGO).
Zuständigkeit
Sobald das Erbrecht des Fiskus durch Beschluss festgestellt wurde, ist die Behörde für Finanzen und Bezirke, Referat 330, zuständig. Anfragen richten Sie bitte an die unten genannte E-Mail-Adresse.
Kontakt
Behörde für Finanzen und Bezirke Hamburg
Referat 330
Adolphsplatz 3-5
20457 Hamburg
E-Mail: fiskalerbschaften@fb.hamburg.de