Anhand der vorliegenden Daten wurden mit Unterstützung des Statistikamtes Nord diese Hebesätze und die Messzahl für Nutzflächen für die neue Grundsteuer in Hamburg berechnet:
- Der Hebesatz für die Grundsteuer B (für Grund und Boden und Gebäude, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden) beträgt ab 2025 975 %, die Messzahl für Nutzflächen 87 %; die Messzahl für die Wohnflächen bleibt auf 70 % ermäßigt. Mit der Anpassung der Messzahl für Nutzflächen soll das Grundsteueraufkommen in Hamburg gegenüber dem Aufkommen nach dem alten Verfahren in den Bereichen „Wohnen“ und „Nicht-Wohnen“ in der Summe annähernd gleichbleiben.
- Der Hebesatz für die Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) beträgt ab 2025 100 %.
- Neu ist in Hamburg die Grundsteuer C, die unter gewissen zusätzlichen Voraussetzungen für gleichzeitig unbebaute, baureife und insbesondere für den Wohnungsbau geeignete Grundstücke gilt; dies soll Spekulationen verhindern und gezielt die Bauaktivität im Interesse der städtebaulichen Entwicklung fördern. Der Hebesatz für die Grundsteuer C beträgt 8.000 %.
Bei der Ermittlung der Steuermesszahl für die neue Grundsteuer in Hamburg sind außerdem die Messzahl-Ermäßigungen in Höhe von jeweils 25 % für die normale Wohnlage, geförderten Wohnraum und Denkmalschutz zu berücksichtigen.
Zudem wurde die Erlassregelung für die Grundsteuer in besonders gelagerten Härtefällen von Gewerbe auf den Bereich Wohnen erweitert. Näheres zur Härtefallregelung erfahren Sie hier.
Was bedeutet das für Eigentümerinnen und Eigentümer in Hamburg?
Die bereits weitgehend zugegangenen Grundsteuerwertbescheide sind die Grundlage für die Grundsteuermessbetragsbescheide und Grundsteuerbescheide, die ab März 2025 versandt werden. Die konkrete Höhe der zu zahlenden Grundsteuer ab 2025 ist den Grundsteuerbescheiden zu entnehmen.
Um das vorlaufende Verfahren vollständig abzuschließen und allen Steuerpflichtigen eine ausreichende Umstellungs- und Vorbereitungszeit zu geben, wird der erste Teilbetrag der neuen Grundsteuer erstmalig und einmalig zum 30. April 2025 zu zahlen sein. Weitere Zahlungstermine in 2025 sind der 15.05., 15.08. und 15.11. Ab dem Jahr 2026 wird die Grundsteuer bei vierteljährlicher Zahlung - wie bisher - auch am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.
Beispielsberechnungen sind hier sowie unter den Downloads bereitgestellt, an denen zu sehen ist, wie sich die Grundsteuer ab 2025 ermittelt.
Außerdem finden Sie hier die Checkliste - Die Hamburger Berechnungshilfe, mit der Sie Ihre voraussichtliche Grundsteuer unverbindlich selbst ermitteln können.
Was gibt es bei der Zahlung noch zu beachten?
Unbedingt empfehlenswert ist es, für die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer rechtzeitig ein SEPA-Mandat beim Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg einzureichen. Die fälligen Beträge werden dann automatisch zum richtigen Zeitpunkt und in der richtigen Höhe vom Konto eingezogen, ohne dass Sie sich um irgendetwas kümmern müssen. Der Vordruck ist hier sowie unter den Downloads zu finden.
Wenn Sie bereits ein SEPA-Mandat für die bisherige Grundsteuer beim Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg eingereicht haben, gilt dies übrigens auch für die neue Grundsteuer – Sie müssen nichts unternehmen.
Was gilt für Mieterinnen und Mieter?
Die Grundsteuer richtet sich ausschließlich an Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien, die darüber im Rahmen der Betriebskosten abrechnen. Das Finanzamt darf Mieterinnen und Mietern daher keine Fragen zur neuen Grundsteuer Ihrer gemieteten Wohnung oder Ihres gemieteten Hauses beantworten, denn die Daten, um die es dabei geht, „gehören“ der Vermieterin oder dem Vermieter und sind durch das sog. Steuergeheimnis geschützt. Bitte wenden Sie sich daher bei Fragen zu Ihrer Wohnung ausschließlich an Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter.