Die Finanzbehörde Hamburg hat die zukünftigen Hebesätze und Messzahlen für die neue Grundsteuer in Hamburg vorgestellt.
Auf dieser Grundlage haben Senat und Bürgerschaft Ende Oktober 2024 ein Gesetz zur Anpassung der Grundsteuermesszahlen und zur Festsetzung der Hebesätze verabschiedet. Mit dieser Anpassung soll sichergestellt werden, dass das Grundsteueraufkommen in Hamburg gegenüber dem Aufkommen nach dem alten Verfahren in den Bereichen „Wohnen“ und „Nicht-Wohnen“ (insbesondere Gewerbe) in der Summe annähernd gleichbleibt, wobei Änderungen im Einzelfall zugunsten oder zuungunsten der Steuerpflichtigen wahrscheinlich sind.
Anhand der vorliegenden Daten wurden mit Unterstützung des Statistikamtes Nord diese Hebesätze und die Messzahl für Nutzflächen für die neue Grundsteuer in Hamburg berechnet:
- Der Hebesatz für die Grundsteuer B (für Grund und Boden und Gebäude, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden) soll ab 2025 975 % betragen, die Messzahl für Nutzflächen 87 %; die Messzahl für die Wohnflächen bleibt wie angekündigt auf 70 % ermäßigt.
- Der Hebesatz für die Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) soll ab 2025 auf 100 % festgelegt werden.
- Neu ist in Hamburg die Grundsteuer C, die unter gewissen zusätzlichen Voraussetzungen für gleichzeitig unbebaute, baureife und insbesondere für den Wohnungsbau geeignete Grundstücke gilt; dies soll Spekulationen verhindern und gezielt die Bauaktivität im Interesse der städtebaulichen Entwicklung fördern. Der Hebesatz für die Grundsteuer C soll 8.000 % betragen.
Bei der Ermittlung der Steuermesszahl für die neue Grundsteuer in Hamburg sind außerdem die Messzahl-Ermäßigungen in Höhe von jeweils 25 % für die normale Wohnlage, geförderten Wohnraum und Denkmalschutz zu berücksichtigen.
Zudem wird die Erlassregelung für die Grundsteuer in besonders gelagerten Härtefällen von Gewerbe auf den Bereich Wohnen erweitert. Hierfür werden Regelbeispiele eingeführt, um die Anwendung für die Steuerpflichtigen zu erleichtern.
Was bedeutet das für Eigentümerinnen und Eigentümer in Hamburg?
Die bereits weitgehend zugegangenen Grundsteuerwertbescheide sind die Grundlage für die Grundsteuermessbetragsbescheide und Grundsteuerbescheide, die ab März 2025 versandt werden. Die konkrete Höhe der zu zahlenden Grundsteuer ab 2025 ist den Grundsteuerbescheiden zu entnehmen.
Um das vorlaufende Verfahren vollständig abzuschließen und allen Steuerpflichtigen eine ausreichende Umstellungs- und Vorbereitungszeit zu geben, wird der erste Teilbetrag der neuen Grundsteuer erstmalig und einmalig zum 30. April 2025 zu zahlen sein. Weitere Zahlungstermine in 2025 sind der 15.05., 15.08. und 15.11. Ab dem Jahr 2026 wird die Grundsteuer bei vierteljährlicher Zahlung - wie bisher - auch am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.
Beispielsberechnungen sind hier sowie unter den Downloads bereitgestellt, an denen zu sehen ist, wie sich die Grundsteuer ab 2025 ermittelt und woran sich Eigentümerinnen und Eigentümer bereits jetzt orientieren können.
Außerdem finden Sie hier die Checkliste - Die Hamburger Berechnungshilfe, mit der Sie Ihre voraussichtliche Grundsteuer bereits jetzt unverbindlich selbst ermitteln können.
Was gibt es bei der Zahlung noch zu beachten?
Unbedingt empfehlenswert ist es, für die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer rechtzeitig ein SEPA-Mandat beim Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg einzureichen. Die fälligen Beträge werden dann automatisch zum richtigen Zeitpunkt und in der richtigen Höhe vom Konto eingezogen, ohne dass Sie sich um irgendetwas kümmern müssen. Der Vordruck ist hier sowie unter den Downloads zu finden.
Wenn Sie bereits ein SEPA-Mandat für die bisherige Grundsteuer beim Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg eingereicht haben, gilt dies übrigens auch für die neue Grundsteuer – Sie müssen nichts unternehmen.
Bisher für die Zahlung der Grundsteuer verwendete Daueraufträge sollten im Dezember 2024 unbedingt gelöscht werden, da sich die Beträge für 2025 verändern werden und auch die Fälligkeitstermine in 2025 abweichend sind.
Was gilt für Mieterinnen und Mieter?
Die Grundsteuer richtet sich ausschließlich an Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien, die darüber im Rahmen der Betriebskosten abrechnen. Das Finanzamt darf Mieterinnen und Mietern daher keine Fragen zur neuen Grundsteuer Ihrer gemieteten Wohnung oder Ihres gemieteten Hauses beantworten, denn die Daten, um die es dabei geht, „gehören“ der Vermieterin oder dem Vermieter und sind durch das sog. Steuergeheimnis geschützt. Bitte wenden Sie sich daher bei Fragen zu Ihrer Wohnung ausschließlich an Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter – dies aber erst ab April des nächsten Jahres, denn die Grundsteuerbescheide werden erst ab März 2025 verschickt. Vorher werden Vermieterinnen und Vermieter in den meisten Fällen auf Ihre Fragen noch nicht antworten können.