Hier finden Sie die häufigsten Fragen (FAQs) zur neuen Grundsteuer.
Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer
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Allgemeine Fragen
Was ist die Grundsteuer?
Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, die ohne Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der
subjektiven Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners an den Grundbesitz anknüpft. Das Aufkommen an
Grundsteuer steht in voller Höhe Hamburg (als Gemeinde) zu.
Wie hoch ist die neue Grundsteuer?
Die Finanzbehörde Hamburg hat die zukünftigen Hebesätze und Messzahlen für die neue Grundsteuer in Hamburg vorgestellt. Auf dieser Grundlage sollen Senat und Bürgerschaft in der zweiten Jahreshälfte 2024 ein Gesetz zur Anpassung der Grundsteuermesszahlen und zur Festsetzung der Hebesätze verabschieden. Anhand der vorliegenden Daten wurden diese Hebesätze und die Messzahl für Nutzflächen für die neue Grundsteuer in Hamburg berechnet:
Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft): 100 %
Grundsteuer B (für Grund- und Boden sowie Gebäude): 975 %
Grundsteuer C (für bestimmte unbebaute und baureife Grundstücke): 8.000 %
Die Messzahl für Nutzflächen soll auf 87 v.H. angepasst werden; die Messzahl für die Wohnflächen bleibt wie angekündigt auf 70 % ermäßigt. Bei der Ermittlung der Steuermesszahl für die neue Grundsteuer in Hamburg sind außerdem die Messzahlermäßigungen in Höhe von jeweils 25 % für die normale Wohnlage, geförderten Wohnraum und Denkmalschutz zu berücksichtigen.
Beispielhafte Berechnungen finden Sie hier unter hier.
Die neue Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 zu zahlen.
Wer muss die Grundsteuer zahlen?
Schuldner der Grundsteuer ist die (wirtschaftliche) Eigentümerin oder der (wirtschaftlicher) Eigentümer des Grundbesitzes. Handelt es sich dabei um mehrere Personen, sind diese Gesamtschuldner.
Die Grundsteuer gehört zu den laufenden öffentlichen Lasten und somit zu den Betriebskosten eines Grundstücks. Sie kann im Falle einer Grundstücksvermietung/-verpachtung auf Mieterinnen/Pächterinnen oder Mieter/Pächter umgelegt werden.
Betrifft mich die Grundsteuer, auch wenn ich kein Grundeigentum besitze?
Ja, als Mieterin/ Pächterin oder Mieter/Pächter. Die Grundsteuer kann zum Beispiel als Betriebskosten auf Mieterinnen/Pächterinnen oder Mieter/Pächter aufgrund einer bundesrechtlichen Regelung umgelegt werden.
Eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) müssen nur Vermieterinnen/Vermieter oder Verpächterinnen/Verpächter abgeben.
Gibt es neue Steuernummern/Aktenzeichen für die neue Grundsteuer?
Nein, die Steuernummer/das Aktenzeichen ändert sich durch die Reform nicht. Eine Ausnahme sind die Wohnteile bei der Land- und Forstwirtschaft (siehe auch Fragen zur Land- und Forstwirtschaft).
Welches Finanzamt ist für die Grundsteuer in Hamburg zuständig?
Für die Grundsteuer ist das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg zuständig (allgemeine Informationen).
Bleibt das SEPA-Mandat weiterhin gültig?
Die bereits erteilten SEPA-Mandate behalten auch für die neue Grundsteuer Gültigkeit.
Fragen rund um die Reform
Warum gibt es eine neue Grundsteuer?
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die bisherigen Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung ab dem Jahr 2025 gefordert.
Warum weicht Hamburg vom Bundesrecht ab?
Beim „Bundesmodell“ handelt es sich um ein wertabhängiges Modell, das deutlich mehr Angaben im Rahmen der Erklärungsabgabe benötigt, da es die bisherigen teilweise komplizierteren und schwierig nachvollziehbaren Bewertungsverfahren in abgewandelter Form beibehält. Außerdem wird nach diesem Bundesrecht alle sieben Jahre eine Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte vorgenommen werden. Neben dem sich dadurch wiederholenden Erklärungsaufwand werden sich die ständig steigenden Bodenwerte in einem höheren Grundsteuerwert und damit langfristig in einem starken Anstieg der Grundsteuerbelastung manifestieren. Hamburg hat sich vor allem deswegen für ein abweichendes, deutlich leichteres und wertunabhängiges Wohnlagemodell entschieden, das sich mit deutlich weniger Aufwand für alle Seiten umsetzen lässt
Welches Grundsteuermodell wird in Hamburg umgesetzt?
Hamburg hat sich mit dem Hamburgischen Grundsteuergesetz (HmbGrStG) für ein einfaches Wohnlagemodell entschieden. Die Grundlagen bei der Grundsteuer B für Wohngebäude sind die Grundstücksgröße, die Wohnfläche und die Wohnlage. Die Quadratmeter des Grundstücks und der Wohnfläche werden jeweils mit einer Äquivalenzzahl (wertunabhängiger Zahlenwert je qm Boden und Gebäudefläche) multipliziert.
Auf Ebene der Grundsteuermesszahlen werden verschiedene Ermäßigungen z. B. für Wohnnutzungen generell, für eine „normalen Wohnlage“ oder auch Denkmalschutz berücksichtigt, um u. a. Stadtentwicklungsgesichtspunkten gerecht zu werden. Auswirken werden sich diese Ermäßigungen in den Grundsteuermessbetragsbescheiden, die voraussichtlich ab März 2025 verschickt werden. Außerdem gibt es nur einen Hauptfeststellungsstichtag (1. Januar 2022). Die Grundsteuer nach dem neuen HmbGrStG wird erstmalig ab 2025 zu zahlen sein. Bis dahin gelten die bisher nach „altem Recht“ ermittelten Wert und Beträge.
Welche Vorteile ergeben sich für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen durch das Hamburgische Grundsteuergesetz?
Das Hamburger Modell bietet insbesondere den Vorteil einer nur einmaligen Hauptfeststellung in sehr übersichtlichem Umfang zur Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022, anstelle regelmäßiger weiterer Hauptfeststellungen im 7-Jahre-Rhythmus bei dem wertabhängigen, komplexeren „Bundesmodell“.
Das bedeutet nicht nur eine erhebliche Erleichterung bei der Steuererklärung, sondern sorgt auch für eine bessere Nachvollziehbarkeit der Grundsteuer. Vor allem wirkt sich die steigende Bodenpreisentwicklung nicht auf die Höhe der Grundsteuer aus und fördert nicht durch höhere Nebenkosten die weitere Segregation von bestimmten Wohngebieten. Außerdem ist das Hamburger Modell deutlich leichter administrierbar und wird zu Einsparungen von Personal- und Verwaltungskosten der Finanzverwaltung führen.
Was muss ich als Eigentümer/in machen?
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) war in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis 31. Januar 2023 möglichst über das Online-Portal Mein ELSTER (https://www.elster.de) abzugeben.
Wenn nach dem 1. Januar 2022 Veränderungen, z. B. durch Baumaßnahmen oder Nutzungsänderungen (Wohnnutzung bzw. Nicht-Wohnnutzung), eingetreten sind, reichen Sie bitte bis zum 31. März des Folgejahres eine Feststellungserklärung ein.
Beispiel: Eine Veränderung ist im Mai 2022 eingetreten. Im Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2023 reichen Sie bitte eine Feststellungserklärung ein. Darin sind die Verhältnisse zum 1. Januar 2023 zu erklären.
Wann startet die neue Grundsteuer?
Die Bescheide über den Grundsteuerwert werden seit Mitte 2022 versendet. Wie viel Grundsteuer nach dem neuen Recht gezahlt werden muss, kann man erst dem Grundsteuerbescheid entnehmen, der voraussichtlich ab März 2025 verschickt wird. Zu zahlen ist die neue Grundsteuer erst ab dem Kalenderjahr 2025. Der erste Fälligkeitstermin ist der 30. April 2025. Sofern die Grundsteuer bisher durch Überweisung bezahlt wird, beachten Sie bitte, dass zum 15. Februar 2025 keine Zahlung zu leisten ist. Bitte löschen Sie rechtzeitig entsprechende Daueraufträge. Am einfachsten ist die Zahlung per SEPA-Mandat (hier). Die fälligen Beträge werden dann automatisch zum richtigen Zeitpunkt und in der richtigen Höhe vom Konto eingezogen.
Muss ich als Mieter bei der Grundsteuerreform aktiv werden?
Nein.
Fragen zur Feststellungserklärung
Wann müssen die Feststellungserklärungen abgegeben werden?
Die Feststellungserklärung für die Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 („Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“) war zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Januar 2023 abzugeben. Wenn nach dem 1. Januar 2022 Veränderungen, z. B. durch Baumaßnahmen oder Nutzungsänderungen (Wohnnutzung bzw. Nicht-Wohnnutzung), eingetreten sind, reichen Sie bitte bis zum 31. März des Folgejahres eine Feststellungserklärung ein.
Beispiel: Eine Veränderung ist im Mai 2022 eingetreten. Im Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2023 reichen Sie bitte eine Feststellungserklärung ein. Darin sind die Verhältnisse zum 1. Januar 2023 zu erklären.
Wonach bin ich zur Erklärungsabgabe verpflichtet?
Die Abgabeverpflichtung für die Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 richtet sich nach § 6 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 5 S. 1 HmbGrStG und der Allgemeinverfügung des Finanzamts für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg vom 28.10.2022.
Änderungen nach dem 01.01.2022 sind anzuzeigen nach § 6 Abs. 5 HmbGrStG i.V.m. § 228 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG), § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 3 HmbGrStG i.V.m. § 19 Abs. 1 Grundsteuergesetz oder § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HmbGrStG“.
Kann ich eine Fristverlängerung bekommen?
Fristverlängerungen für die im neuen Recht abzugebenden Anzeigen und Erklärungen können beim Finanzamt Verkehrsteuern und Grundbesitz beantragt werden.
Was passiert bei verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe?
Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist eine Feststellungserklärung i. S. d. §§ 149 ff. der Abgabenordnung, deswegen kann die Erklärungsabgabe ggf. z. B. mit einem Zwangsgeld erzwungen werden. Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Erklärung kann das Finanzamt die Daten schätzen und einen Verspätungszuschlag festsetzen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung bleibt aber auch nach einer erfolgten Schätzung bestehen. Die Nichtabgabe kann außerdem steuerstrafrechtlich relevant sein.
Wer muss die Feststellungserklärung abgeben?
Zur Abgabe der Feststellungserklärung ist grundsätzlich die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks bzw. eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft verpflichtet. Entscheidend ist das wirtschaftliche Eigentum am jeweiligen Stichtag, z.B. Hauptfeststellungsstichtag 01.01.2022. Wird ein Grundstück unterjährig verkauft und das wirtschaftliche Eigentum geht beispielsweise am 01.03.2022 über, hat die Verkäuferin oder der Verkäufer, also der Eigentümer/ die Eigentümerin auf den 01.01.2022, die Feststellungserklärung einzureichen. Bei baulichen Veränderungen an einem Grundstück, z.B. im Oktober 2022, muss der Eigentümer auf 9 den Stichtag 01.01.2023, im Beispiel folglich der Käufer, bis zum 31.03.2023 eine Feststellungserklärung einreichen
Wer muss die Feststellungserklärung abgeben, wenn ein Erbbaurecht oder Gebäude auf fremdem Grund und Boden besteht?
Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, ist die Erbbauberechtigte oder der Erbbauberechtigte unter Mitwirkung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin des Grundstücks zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet. Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind zwei Feststellungserklärungen erforderlich: Für den Grund und Boden hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grund und Bodens und für die Gebäude hat die (wirtschaftliche) Eigentümerin bzw. der (wirtschaftliche) Eigentümer des Gebäudes eine Feststellungserklärung abzugeben.
Wer muss die Feststellungserklärung abgeben, wenn ein Nießbrauchsrecht besteht?
Ein Nießbrauchsrecht begründet in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum. Daher hat grundsätzlich die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks die Feststellungserklärung einzureichen.
Nur wenn durch das Nießbrauchsrecht in seltenen Ausnahmefällen so weitreichende Rechte eingeräumt werden, dass die oder der Nießbrauchsberechtigte – über das Recht zur Fruchtziehung hinaus – auch die Möglichkeit erhält, sich den Substanzwert des mit dem Nießbrauch belasteten Gegenstands zu eigen zu machen, das wirtschaftliche Risiko einer Wertminderung trägt und an den Wertsteigerungen teilnimmt, so kann dies zur Begründung wirtschaftlichen Eigentums führen. In diesen Fällen hat ausnahmsweise die oder der Nießbrauchsberechtigte als wirtschaftliche Eigentümerin oder wirtschaftlicher Eigentümer die Feststellungserklärung einzureichen. Zum Nießbrauchsrecht sind in der Feststellungserklärung keine Angaben zu machen.
Fragen zu Gebäuden, Flächen und Ermäßigungen
Wie berechnet man die Wohnfläche? Was gehört zur Wohnfläche?
Was zur Wohnfläche gehört, ergibt sich aus der Wohnflächenverordnung. Genauere Informationen finden Sie z. B. in der Ausfüllanleitung zur Anlage Grundstück (HmbGrSt 2) auf https://www.grundsteuer-hamburg.de. Nicht zu Wohnzwecken zählt die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung (z.B. Hotels, Ferienwohnungen). Insoweit liegen Nutzflächen vor.
Hinweis:
Die Wohnfläche einer wirtschaftlichen Einheit muss, sofern nur eine Wohnnutzung vorliegt, auch ausschließlich nach der Wohnflächenverordnung ermittelt werden. Eine zusätzliche bzw. doppelte Angabe der Wohnfläche als Nutzfläche (nach DIN 277) ist nicht erforderlich (Beispiel: Einfamilienhaus, Wohneigentum).
Welche Ermäßigung gibt es für Wohnflächen?
Die Grundsteuermesszahl beträgt 100 v. H. Für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird die Grundsteuermesszahl auf 70 v. H. (automatisch) ermäßigt.
Welche Wohnlagen gibt es in Hamburg?
In Hamburg gibt es zwei Wohnlagenkategorien: „normal“ und „gut“. Damit wird das nähere Wohnumfeld beschrieben. In die Kategorie der guten Wohnlage fallen Hamburger Wohnungen, bei denen die Lagevorteile gegenüber der normalen Wohnlage (z. B. Grünflächenanteil, Entfernung zum Einzelhandel) überwiegen. Die meisten Hamburger Mietwohnungen liegen in Gebieten mit einer normalen Wohnlage. Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Wohnlage innerhalb eines Wohnviertels, einer Straße, aber auch von einer Straßenseite zur anderen wechseln kann.
Wie finde ich heraus, welche Wohnlagekategorie mein Grundeigentum hat?
Die Wohnlage ergibt sich aus der Wohnlagenverzeichnis-Verordnung. Diese orientiert sich am Wohnlagenverzeichnis des Hamburger Mietenspiegels.
Wird die Wohnlage in der Feststellungserklärung abgefragt?
Die Wohnlage muss nicht erklärt werden. Die Ermäßigung für eine normale Wohnlage wird automatisch berücksichtigt und daher nicht in der Feststellungserklärung abgefragt.
Wie berechnet man die Nutzfläche?
Das Hamburgische Grundsteuergesetz gibt die Berechnungsmethoden vor. Die Nutzfläche ist insbesondere die Gebäudenutzfläche nach der DIN 277. Die Vermessung der Räumlichkeiten und eine daraus abgeleitete Berechnung der Flächengröße nach diesen Vorschriften ist grundsätzlich als vorrangiges geeignetes Mittel zu betrachten. Ist dieses Vorgehen mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, darf hilfsweise eine ausschließlich mathematische Berechnung der Fläche erfolgen. Auch andere Ermittlungsmethoden können 16 zur Anwendung kommen, sofern sie zu sachgerechten Ergebnissen führen.
Für Räume, die nicht Wohnzwecken dienen, für die aber eine Wohnflächenermittlung vorliegt, kann hilfsweise die Wohnfläche übernommen werden, z. B. für eine Arztpraxis in einem Wohnhaus. Abweichende Ermittlungsmethoden sind auf Anforderung darzulegen. Weitere Informationen zur Nutzfläche finden Sie in der Ausfüllanleitung zur Anlage Grundstück (HmbGrSt 2).
Welche Messzahl gilt für Nutzflächen?
Die Steuermesszahl für Nutzflächen wird zur Wahrung der Aufkommensneutralität zwischen den Bereichen Wohnen und Nicht-Wohnen durch Beschluss der Bürgerschaft voraussichtlich im vierten Quartal 2024 angepasst werden. Geplant ist eine Messzahl von 87 v.H.
Fragen zur Höhe der neuen Grundsteuer
Ich möchte meine zukünftige Belastung kalkulieren. Was muss ich beachten?
Im Rahmen der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 wird zunächst der Grundsteuerwert für die Grundsteuer für die Kalenderjahre 2025 ff. ermittelt. Auf dieser Basis werden zur Berechnung der Grundsteuer unterschiedliche Grundsteuermesszahlen (Wohnnutzung: 70 v.H., Nicht-Wohnnutzung: voraussichtlich 87 v. H.) angewendet.
Die Finanzbehörde Hamburg hat die zukünftigen Hebesätze und Messzahlen für die neue Grundsteuer in Hamburg vorgestellt. Auf dieser Grundlage sollen Senat und Bürgerschaft in der zweiten Jahreshälfte 2024 ein Gesetz zur Anpassung der Grundsteuermesszahlen und zur Festsetzung der Hebesätze verabschieden. Anhand vorliegender Daten wurden diese Hebesätze für die neue Grundsteuer berechnet:
Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft): 100 %
Grundsteuer B (für Grund- und Boden sowie Gebäude): 975 %
Grundsteuer C (für bestimmte unbebaute und baureife Grundstücke): 8.000 %
Beispielhafte Berechnungen finden Sie jetzt bereits hier unter hier.
Ich habe meine zukünftige Belastung vorab kalkuliert: Meine Grundsteuer könnte steigen. Welche Möglichkeiten zur erneuten Prüfung habe ich?
Mögliche Ermäßigungen ergeben sich aus § 4 Hamburgisches Grundsteuergesetz, u. a. für Wohnnutzung (wird automatisch berücksichtigt), Wohnlage (wird automatisch berücksichtigt), sozialen Wohnungsbau, Denkmalschutz und bei öffentlicher Förderung. Durch Veränderungen am Grundstück, z.B. Baumaßnahmen, Nutzungsänderungen (Wohnnutzung bzw. Nicht-Wohnnutzung), kann sich eine Reduzierung – aber auch eine Erhöhung - der Bemessungsgrundlage ergeben.
Meine Grundsteuer steigt. Darf ich die Grundsteuersteigerung auf die Miete aufschlagen?
Die Umlagefähigkeit der Grundsteuer auf Mieterinnen/Pächterinnen oder Mieter/Pächter ändert sich durch die Grundsteuerreform nicht. Sie beruht auf außersteuerlichem Bundesrecht und darf im Rahmen der Betriebskosten abgerechnet werden. Das Finanzamt darf Mieterinnen und Mietern keine Fragen zur neuen Grundsteuer Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses beantworten, denn die Daten, um die es dabei geht, „gehören“ der Vermieterin oder dem Vermieter und sind durch das sog. Steuergeheimnis geschützt. Bitte wenden Sie sich daher bei Fragen zu Ihrer Wohnung ausschließlich an Ihre Vermieterin oder Ihren Vermieter – dies aber erst ab April des nächsten Jahres, denn die Grundsteuerbescheide werden erst ab März 2025 verschickt. Vorher werden Vermieterinnen und Vermieter in den meisten Fällen auf Ihre Fragen noch nicht antworten können.
Ich habe meine zukünftige Belastung vorab kalkuliert: Meine Grundsteuer könnte sinken. Was muss ich jetzt machen / Welche Auswirkungen hat das?
Es wäre ein vorhandener Dauerauftrag ab 2025 zu überprüfen. Beachten Sie dabei bitte, dass die Grundsteuer im Jahr 2025 zum 30. April 2025 zum ersten Mal fällig werden wird und daher keine Zahlung zum 15.02.2025 erfolgen soll.
Sofern ein SEPA-Mandat eingeräumt worden ist, muss nichts unternommen werden. Es wird automatisch der geringere Betrag zum jeweiligen Fälligkeitstermin eingezogen. Den Vordruck finden Sie hier.
Meine Grundsteuer sinkt. Muss ich jetzt anderweitig aktiv werden?
Auswirkungen können sich z. B. bei Vermietung/Verpachtung des Grundstücks ergeben.
Die reduzierte Grundsteuer ist ggf. in der Betriebskostenabrechnung / bei der Umlage auf Mieterinnen/Pächterinnen oder Mieter/Pächter zu berücksichtigen.
Meine Miete wird wegen der Grundsteuer erhöht - wie kann ich die Höhe überprüfen?
Sie können die Vermieterin oder den Vermieter um Offenlegung der aktuellen/vorhergehenden Grundsteuer-Festsetzung bitten. Das Finanzamt darf Ihnen hierzu keine Auskunft geben.
Wer kann eine Härtefallregelung in Anspruch nehmen?
Nach Versand der Grundsteuerbescheide wird es möglich sein einen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Im Hamburgischen Grundsteuergesetz werden im Herbst 2024 Regelbeispiele für Härtefälle eingeführt, die aber nicht abschließend sein werden. Es wird im jeweiligen Einzelfall geprüft, ob ein besonders gelagerter Härtefall vorliegt, der auf einer so genannten Äquivalenzstörung beruht, weil es zu einem vom Hamburger Grundsteuermodell nicht intendierten, systemwidrigen Ergebnis kommt. Ein allgemeiner wertbezogener Erlass, z.B. bei einer Verdoppelung werden x Prozent erlassen, ist leider rechtlich nicht möglich - er wäre verfassungswidrig.
Fragen zur noch gültigen Grundsteuer
Warum müssen ggf. zwei (unterschiedliche) Erklärungen auf den gleichen Stichtag abgeben werden?
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 entschieden, dass die Festsetzung der Grundsteuer für inländischen Grundbesitz nur noch bis längstens 31. Dezember 2024 auf der Basis der Einheitswerte nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 erfolgen darf. Daneben beginnt das zuständige Finanzamt bereits im Jahr 2022 mit der allgemeinen Feststellung (Hauptfeststellung) der neuen Grundsteuerwerte auf den 1. Januar 2022, um die Grundsteuer für die Jahre ab 2025 auf einer neuen Basis festsetzen zu können. Bei Änderungen in der Übergangszeit können also zwei Erklärungen (für das alte und das neue Recht) erforderlich sein.
Was ist der Einheitswert?
Der Einheitswert ist die Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer des bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Bewertungsrechts. Der Ermittlung dieses Einheitswertes liegen die Wertverhältnisse von 1964 zugrunde, weshalb das Bundesverfassungsgericht diese Grundlage für verfassungswidrig erklärt hat. Dadurch musste der Gesetzgeber tätig werden und eine neue Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer erlassen.
Fragen zur Land- und Forstwirtschaft
Welche Daten benötige ich für das Ausfüllen der Erklärung in der Land- und Forstwirtschaft?
Benötigt werden der Name der Gemarkung, die 6-stellige Gemarkungsnummer, die Flurstücksnummer, die Größe des Flurstücks, die Nutzungsart des Flurstücks sowie die Ertragsmesszahl (EMZ). Weitere Informationen finden Sie in der Ausfüllanleitung zur Anlage Land- und Forstwirtschaft (HmbGrSt 3) auf https://www.grundsteuer-hamburg.de.
Warum habe ich jetzt zwei Steuernummern/Aktenzeichen?
Die Steuernummer/ das Aktenzeichen für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bleibt für den Betrieb bestehen, jedoch wird das Wohnhaus ab dem 1. Januar 2022 mit der Grundsteuerreform unter einer eigenen Steuernummer im Grundvermögen bewertet. Hierfür ist eine Feststellungserklärung zum Wohnhaus (Grundsteuer B) abzugeben.
Woher bekomme ich die Ertragsmesszahl (EMZ)?
Die Ertragsmesszahl (EMZ) ist ab dem 1. Juli 2022 öffentlich abrufbar. Weitere Informationen finden Sie in der Ausfüllanleitung zur Anlage Land- und Forstwirtschaft (HmbGrSt 3) auf https://www.grundsteuer-hamburg.de.
Abgrenzung zur Grunderwerbsteuer
Was ist der Unterschied zwischen Grunderwerbsteuer und Grundsteuer?
Die Grundsteuer ist eine Steuer, die an das Grundstückseigentum anknüpft. Die Grunderwerbsteuer bezieht sich auf den Erwerb inländischer Grundstücke. Informationen zu den geplanten Änderungen bei der Grunderwerbsteuer finden Sie hier.