Verschiedene beobachtete Schwierigkeiten im Umgang mit der Hamburger Haushaltssystematik beruhen oftmals darauf, dass Regelungen noch nicht konsequent oder uneinheitlich umgesetzt wurden. Daher beschreiben viele hier dargestellte Entwicklungspotenziale sowohl punktuelle mögliche Anpassungen der LHO als auch eine verbesserte Umsetzungspraxis.
Für eine bessere Einordnung der folgenden Abschnitte werden zu jedem Abschnitt zunächst die einschlägigen Regelungen der LHO aufgeführt, auf die sich die anschließenden Ausführungen beziehen.
Strategische Steuerung
§ 16 Absatz 1 LHO: Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen (Leistungszweck) sind für jede Produktgruppe im Haushaltsplan verbindlich festzulegen. Der Leistungszweck bildet die Grundlage für die Ermächtigungen nach § 5, Kosten zu verursachen und insoweit Verpflichtungen einzugehen. Er wird in Form der zugeordneten Produkte, der Ziele, Kennzahlen und Kennzahlenwerte dargestellt. Große Projekte sind hinsichtlich ihres Inhalts sowie ihrer Zielsetzung und Dauer darzustellen.
§ 17 Absatz 1 LHO: Für dasselbe Ziel dürfen weder Kosten noch entsprechende Verpflichtungsermächtigungen für verschiedene Produktgruppen veranschlagt werden. Für dasselbe Ziel dürfen weder Auszahlungen für Investitionen und Darlehen noch entsprechende Verpflichtungsermächtigungen für verschiedene Aufgabenbereiche veranschlagt werden.
§ 3 Absatz 4 LHO: Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind Informations- und Steuerungsinstrumente einzusetzen, die ein Fach- und Finanzcontrolling ermöglichen.
Die Verbesserung der Steuerungsmöglichkeiten durch zusätzliche Informationen im Haushalt war ein zentrales Anliegen des SNHG. So heißt es im interfraktionellen Antrag zum SNHG: „Parlament und Senat erhalten dadurch mehr Transparenz über die finanzielle Lage, die Grundlage für eine bessere Planung und Steuerung ist und zugleich die Chance für eine generationengerechtere Politik eröffnet."
Die verbesserte Steuerungsmöglichkeit ergibt sich dabei nicht nur aus der verbesserten Transparenz über die finanzielle Lage, sondern durch die Regelung des § 16 LHO vor allem über eine bessere Transparenz in Bezug auf die Leistungserbringung der FHH, die sich in der Abbildung von Leistungszielen und ‑kennzahlen widerspiegelt.
Den vollständigen Bericht finden Sie hier: