Nach Abschnitt V der Anordnung über die Befugnis zur Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 19. April 2001, zuletzt geändert am 7. September 2021, bedürfen Erklärungen, durch die die Freie und Hansestadt Hamburg privatrechtlich zu Rechtsgeschäften über 20.000 Euro verpflichtet werden soll, der schriftlichen Form und sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von zwei Personen unterzeichnet sind, die zur Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg befugt sind. Vertretungsbefugt sind jeweils für ihren Geschäftsbereich die Senatorinnen und Senatoren, Staatsrätinnen und Staatsräte sowie die von ihnen ermächtigten Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten.
Die Namen der ermächtigten Personen werden unter Angabe des Geschäftsbereichs, auf den sich die Vertretungsbefugnis erstreckt, ab 1. Januar 2022 nachstehend grundsätzlich vierteljährlich bekannt gegeben. Soweit die Ermächtigung nur in eingeschränkter Form gilt, wird darauf in einem Klammerzusatz verwiesen.