Drei Personen machen sich Notizen

weitere Themen der Zuständigen Stelle

Hier finden Sie weitere Aufgaben der Zuständigen Stelle nach BBiG.

Ausbildung in Teilzeit

Sie interessieren sich für eine Ausbildung in Teilzeit? Diese Möglichkeit besteht für alle angehenden Auszubildenden, sofern der Ausbildungsbetrieb damit einverstanden ist. Eine Ausbildung in Teilzeit kann sowohl für die Auszubildenden als auch für die Ausbildungsbetriebe Vorteile mit sich bringen.

Eine Ausbildung in Teilzeit darf jeder absolvieren. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet der § 7 a Berufsbildungsgesetz. Ein besonderer Grund für eine Ausbildung in Teilzeit muss nicht vorliegen. Die einzige Voraussetzung für die Teilzeitausbildung ist, dass Ihr Ausbildungsbetrieb einverstanden ist und dies vertraglich vereinbart wird. Ein Anspruch auf eine Ausbildung in Teilzeit besteht allerdings nicht.

Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Modell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.

Die Berufsausbildung in Teilzeit kann auch nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderungen festgelegt werden.

Folgendes ist bei der Ausbildung in Teilzeit zu beachten:

  • die Ausbildung kann komplett oder teilweise in Teilzeit durchgeführt werden
  • die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50% nicht übersteigen
  • die Ausbildungsdauer verlängert sich  entsprechend der Verkürzung, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist. Das bedeutet: Bei einer dreijährigen Ausbildung darf die Teilzeitvariante maximal 4,5 Jahre in Anspruch nehmen
  • die Höhe der Ausbildungsvergütung verkürzt sich prozentual entsprechend der  Verkürzung der Ausbildungszeit
  • die Ausbildungsdauer kann auch bei einer Teilzeitausbildung verkürzt oder über die Höchstdauer der Ausbildung verlängert werden, um beispielsweise einen Prüfungstermin zu erreichen.  

Vorteile für die ausbildenden Unternehmen

  • Besonders hohe Motivation der Auszubildenden
  • Organisationserfahrung der Auszubildenden durch das Familienmanagement
  • Stärkere Betriebsbindung
  • Positive Außenwirkung durch die Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung (familienfreundlicher Betrieb)
  • Mögliche Bezuschussung der Ausbildung über die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter

Wir beraten Sie gerne persönlich zu dem Thema Teilzeitausbildung.

Nachteilsausgleich

Das Berufsbildungsgesetz regelt, dass die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen in der Ausbildung und bei der Durchführung von Prüfungen berücksichtigt werden.

Daraus folgt, dass ein/e Prüfungsteilnehmer/in aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung einen Nachteilsausgleich bei der zuständigen Stelle beantragen kann. Der Antrag kann formlos gestellt und sollte zusammen mit der Prüfungsanmeldung eingereicht werden.

Voraussetzung bei der Antragstellung ist der Nachweis über eine Benachteiligung in einer Prüfungssituation. Dieser Nachweis ist durch ein Attest zu erbringen. In der Regel muss das Attest von einem Facharzt oder einem Psychotherapeuten ausgestellt werden und kann Vorschläge zur Gestaltung des Nachteilsausgleichs beinhalten.

Anschließend prüft die zuständige Stelle, ob ein berechtigtes Interesse für einen Nachteilsausgleich besteht und entscheidet darüber. Die Entscheidung wird dem/der Antragsteller/in per Bescheid mitgeteilt.

Nach einem positiven Bescheid organisiert die zuständige Stelle den Nachteilsausgleich. Wenn der Facharzt ausschließlich die Beeinträchtigungen im Attest erwähnt hat und keine Vorschläge zur Gestaltung des Nachteilsausgleichs in einer Prüfungssituation gemacht hat, überprüft die zuständige Stelle wie der Nachteil ausgeglichen werden kann. Hierzu werden die Meinungen des Prüfungsteilnehmers, des Ausbildungsbetriebs und der Schule berücksichtigt.

Folgende Möglichkeiten sind Beispiele für einen Nachteilsausgleich:

  • eine besondere Organisation der Prüfung, z. B. : Prüfung ganz oder teilweise am eigenen Arbeitsplatz; Einzel- statt Gruppenprüfung.
  • eine besondere Gestaltung der Prüfung, z. B. Zeitverlängerung; angemessene Pausen; Änderung der Prüfungsformen; Abwandlung der Prüfungsaufgaben; zusätzliche Erläuterung der Prüfungsaufgaben
  • die Zulassung spezieller Hilfen, z. B. : größere Schriftbilder; Anwesenheit einer Vertrauensperson; Zulassung besonders konstruierter Apparaturen; Einschaltung eines Dolmetschers. 

Gerne beraten wir Sie auch persönlich bezüglich eines Nachteilsausgleichs.

Anerkennung für die Ausbildung

Um ausbilden zu dürfen, müssen sowohl der Ausbildungsbetrieb staatlich anerkannt sein als auch der/die Ausbilder/in die fachliche und persönliche Eignung nachweisen.

Anerkennung von Ausbildungsstätten

Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet und von der zuständigen Stelle anerkannt ist. § 27 BBiG bildet dafür die Rechtsgrundlage.

Voraussetzungen

Die Ausbildung soll Kenntnisse und Fertigkeiten des gewählten Berufsbildes vermitteln, welche inhaltlich durch Ausbildungsordnungen geregelt und Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung sind. Fehlende Inhalte können durch Kooperationen, überbetriebliche Ausbildung oder einen Ausbildungsverbund ergänzt werden.

Eignungsvoraussetzung ist außerdem, dass die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte
  • Betrieblicher Ausbildungsplan

Anerkennung von Ausbilderinnen und Ausbildern

Wer zur Ausbildung von jungen Menschen berechtigt ist, bestimmt in Deutschland das Berufsbildungsgesetz. Hier sind für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Ausbildung auch klare Vorgaben an die Person des Ausbilders bzw. der Ausbilderin festgeschrieben. Als Ausbilder/in für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen kann benannt werden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Die Rechtsgrundlage dafür finden Sie in den §§ 28 – 30  BBiG.

Voraussetzungen

Persönliche Eignung (§ 29 BBiG)

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

  • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  • wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat. 

Fachliche Eignung (§ 30 BBiG)

Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen, sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

Die fachliche Eignung setzt sich folglich aus 2 Teilen zusammen:

  • aus der beruflichen Eignung und
  • der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung

Die berufliche Eignung besitzt, wer eine angemessene Zeit in seinem Beruf tätig gewesen ist und

  • die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
  • eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, oder
  • eine Abschlussprüfung an einer Deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat.

Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nach der (AEVO) ist in der Regel durch eine Prüfung nachzuweisen. Die in diesem Bereich vom Ausbilder/in erwarteten Eigenschaften sind in § 30 Abs. 5 AEVO näher beschrieben. Hier ist auch der Nachweis durch eine „Ausbilderprüfung“ geregelt (§ 3 AEVO).

Bei der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung geht es darum, dass der/die benannte Ausbilder/in in der Lage ist in angemessener Art und Weise mit den ihm anvertrauten Auszubildenden das Ausbildungsverhältnis zu gestalten und zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen. Hierbei gehören auch die charakterliche Förderung und die Vorbereitung auf das zukünftige Berufsleben zu seinen Aufgaben.

Bei fehlender fachlicher Eignung,

können Personen, die zwar die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen, aber über kein Prüfungsdokument in dem entsprechenden Berufsfeld verfügen, die fachliche Eignung ersatzweise zuerkannt bekommen. Die Zuerkennung der fachlichen Eignung erfolgt auf Antrag. Bitte kreuzen Sie dies entsprechend in der Ausbilderkarte an. Wir werden uns diesbezüglich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllte 
  • Zeugnis über die Prüfung nach der AEVO
  • Berufliches Abschlusszeugnis / Hochschulabschlusszeugnis
  • Nachweis von Berufserfahrung (z. B. durch Arbeitgeberzeugnisse)
  • ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde. Dieses können Sie in einem der Kundenzentren der Bezirksämter beantragen. Dem Antrag ist ein Schreiben der zuständigen Stelle über die Notwendigkeit eines erweiterten Führungszeugnisses beizufügen. Dieses Schreiben erhalten Sie, sobald Sie Ihre Ausbilderkarte bei uns eingereicht haben.

Gleichwertigkeitsfeststellung ausländischer Berufsabschlüsse

Viele Ausbildungsberufe sind in Deutschland nicht reglementiert und können daher auch ohne eine staatliche Anerkennung ausgeübt werden.

Gleichwohl bringt die Feststellung der Gleichwertigkeit viele Vorteile mit sich:

  • Sie erhalten mit einem Gleichwertigkeitsbescheid ein offizielles und rechtssicheres Dokument, das die Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation mit der entsprechenden deutschen Referenzqualifikation bestätigt, mit den gleichen Rechtsfolgen wie ein deutscher Abschluss.
  • Das Verfahren erhöht Ihre Chancen bei der Jobsuche, da sie dem potenziellen Arbeitgeber eine Orientierung darüber gibt, ob ein ausländischer Abschluss mit einem deutschen vergleichbar ist.

Sie haben die Möglichkeit, im Ausland erworbene Berufsqualifikationen in Hamburg anerkennen bzw. teilanerkennen zu lassen. Das  bietet dafür die gesetzliche Grundlage. Im Zentrum für Aus- und Fortbildung können folgende Berufe anerkannt werden:

  • Fachangestellte/r für Bäderbetriebe
  • Meister/in für Bäderbetriebe
  • Justizfachangestellte/r
  • Verwaltungsfachangestellt/r
  • Hauswirtschafter/in

Für die Berufsausbildungen „Fachangestellt/r für Medien- und Informationsdienste“, „Vermessungstechniker/in“, „Geomatiker/in“, „Meister/in für Kreislauf und Abfallwirtschaft und Städtereinigung“ sowie „Abwassermeister/in“ wenden Sie sich bitte an die IHK FOSA in Nürnberg. Nähere Informationen hierzu bekommen Sie unter https://www.anerkennung-in-deutschland.de sowie https://www.ihk-fosa.de/.

Beachten Sie bitte, dass im Ausland erworbene Studienabschlüsse nicht vom Zentrum für Aus- und Fortbildung im Rahmen der Anerkennungsverfahren bearbeitet werden. Sie haben die Möglichkeit bei der Kultusminister Konferenz eine Zeugnisbewertung Ihrer ausländischen Hochschulqualifikation zu beantragen. 

Voraussetzungen

Damit wir die Gleichwertigkeit Ihres Berufsausbildungsabschlusses feststellen können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen im Ausland einen Berufsbildungsabschluss erworben haben, der mit einem der oben genannten Berufen vergleichbar ist, und
  • darlegen, dass Sie im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg Ihren Beruf ausüben möchten.

Erforderliche Unterlagen

 

  • Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung ausländischer Berufsabschlüsse
  • eine tabellarische Aufstellung der absolvierte Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
  • Personalausweis/Reisepass/Ausweisdokument,
  • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise (Prüfungszeugnisse, Befähigungsnachweise, Nachweise über die erfolgreich absolvierte Ausbildung),
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,
  • eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, sowie
  • ein gegebenenfalls erteilter Bescheid eines anderen Landes.

Alle Unterlagen reichen Sie in beglaubigter Kopie und in beglaubigter Übersetzung in Kopie ein.

Verfahren für die Gleichwertigkeitsfeststellung

Das Zentrum für Aus- und Fortbildung bestätigt Ihnen innerhalb eines Monats den Eingang des Antrages. Hierzu müssen Sie alle notwendigen Unterlagen eingereicht haben. Sofern alle Unterlagen vorliegen, erhalten Sie innerhalb von zwei Monaten eine schriftliche Entscheidung über Ihren Antrag. In Einzelfällen kann die Prüfung mehr Zeit in Anspruch nehmen, da Unterlagen von Ihnen nachgefordert werden müssen.