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Anerkennung für die Ausbildung

Um ausbilden zu dürfen, müssen sowohl der Ausbildungsbetrieb staatlich anerkannt sein als auch der/die Ausbilder/in die fachliche und persönliche Eignung nachweisen.

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Anerkennung von Ausbildungsstätten

Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet und von der zuständigen Stelle anerkannt ist. § 27 BBiG bildet dafür die Rechtsgrundlage.

Voraussetzungen

Die Ausbildung soll Kenntnisse und Fertigkeiten des gewählten Berufsbildes vermitteln, welche inhaltlich durch Ausbildungsordnungen geregelt und Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung sind. Fehlende Inhalte können durch Kooperationen, überbetriebliche Ausbildung oder einen Ausbildungsverbund ergänzt werden.

Eignungsvoraussetzung ist außerdem, dass die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte
  • Betrieblicher Ausbildungsplan

Anerkennung von Ausbilderinnen und Ausbildern

Wer zur Ausbildung von jungen Menschen berechtigt ist, bestimmt in Deutschland das Berufsbildungsgesetz. Hier sind für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Ausbildung auch klare Vorgaben an die Person des Ausbilders bzw. der Ausbilderin festgeschrieben. Als Ausbilder/in für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen kann benannt werden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Die Rechtsgrundlage dafür finden Sie in den §§ 28 – 30  BBiG.

Voraussetzungen

Persönliche Eignung (§ 29 BBiG)

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

  • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  • wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat. 

Fachliche Eignung (§ 30 BBiG)

Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen, sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

Die fachliche Eignung setzt sich folglich aus 2 Teilen zusammen:

  • aus der beruflichen Eignung und
  • der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung

Die berufliche Eignung besitzt, wer eine angemessene Zeit in seinem Beruf tätig gewesen ist und

  • die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
  • eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, oder
  • eine Abschlussprüfung an einer Deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat.

Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung nach der (AEVO) ist in der Regel durch eine Prüfung nachzuweisen. Die in diesem Bereich vom Ausbilder/in erwarteten Eigenschaften sind in § 30 Abs. 5 AEVO näher beschrieben. Hier ist auch der Nachweis durch eine „Ausbilderprüfung“ geregelt (§ 3 AEVO).

Bei der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung geht es darum, dass der/die benannte Ausbilder/in in der Lage ist in angemessener Art und Weise mit den ihm anvertrauten Auszubildenden das Ausbildungsverhältnis zu gestalten und zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen. Hierbei gehören auch die charakterliche Förderung und die Vorbereitung auf das zukünftige Berufsleben zu seinen Aufgaben.

Bei fehlender fachlicher Eignung,

können Personen, die zwar die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen, aber über kein Prüfungsdokument in dem entsprechenden Berufsfeld verfügen, die fachliche Eignung ersatzweise zuerkannt bekommen. Die Zuerkennung der fachlichen Eignung erfolgt auf Antrag. Bitte kreuzen Sie dies entsprechend in der Ausbilderkarte an. Wir werden uns diesbezüglich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllte 
  • Zeugnis über die Prüfung nach der AEVO
  • Berufliches Abschlusszeugnis / Hochschulabschlusszeugnis
  • Nachweis von Berufserfahrung (z. B. durch Arbeitgeberzeugnisse)
  • ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde. Dieses können Sie in einem der Kundenzentren der Bezirksämter beantragen. Dem Antrag ist ein Schreiben der zuständigen Stelle über die Notwendigkeit eines erweiterten Führungszeugnisses beizufügen. Dieses Schreiben erhalten Sie, sobald Sie Ihre Ausbilderkarte bei uns eingereicht haben.

Zum Weiterlesen

Kontaktimage
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Informationen

Kontakt Zuständige Stelle

Landesbetrieb ZAF Zentrum für Aus- und Fortbildung - ZAF 1 Normannenweg 26 20537 Hamburg E-Mail: zustaendigestelle@zaf.hamburg.de Tel.: 040 42831- 3233

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