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Zusatzversorgung

Allgemeines zur Zusatzversorgung der FHH

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Beschäftigte der FHH haben im Versorgungsfall Anspruch auf ein Ruhegeld, wenn sie mindestens fünf Jahre durchgehend beschäftigt waren. Dieses Ruhegeld ist eine zusätzliche Altersversorgung (Betriebsrente) des Arbeitgebers neben der gesetzlichen Rente.

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Wesentliche gesetzliche Grundlagen dieser Zusatzversorgung sind

  • das Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG) vom 7. März 1995 sowie
  • das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) vom 19. Dezember 1974.

Beide Gesetze wenden wir in ihrer jeweils geltenden Fassung an. Den aktuellen Text des HmbZVG finden Sie im Rechtsportal (Sammlung "Hamburgisches Landesrecht").

Berechnung der Zusatzversorgung

Der Berechnung liegen folgende Daten der Beschäftigten zugrunde:

  • Beschäftigungszeiten, die im hamburgischen Dienst geleistet wurden; sogenannte ruhegeldfähige Beschäftigungszeiten,
  • die zuletzt bezogenen ruhegeldfähigen Bezüge; wie Tabellenentgelt, Zulagen, sonstige Bezüge,
  • die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehungsweise eine fiktiv ermittelte Rente.

Hinterbliebene einer Versorgungsempfängerin oder eines Versorgungsempfängers erhalten eine Hinterbliebenenversorgung nach dem HmbZVG oder BetrAVG.

Der Fachbereich Zusatzversorgung im Zentrum für Personaldienste (ZPD)

Der Fachbereich Zusatzversorgung errechnet und zahlt die Zusatzversorgung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stadt Hamburg. Er führt auch die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidungen für die Familiengerichte durch.

Beim ZPD erhalten Sie schon vor Eintritt in den Ruhestand Informationen rund um das Thema Versorgung. Ab dem Eintritt in den Ruhestand steht Ihnen der Fachbereich für alle personal- und versorgungsrechtlichen Fragen zur Verfügung.

Beiträge zur Zusatzversorgung

Seit 1999 entrichten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stadt Hamburg einen Beitrag zu den Versorgungslasten. Der Anfangsbeitragssatz betrug 1,25 Prozent des steuerpflichtigen Bruttoentgelts. Der Beitragssatz wurde ab dem Jahr 2015 stufenweise angehoben und beträgt, seit dem 1. Januar 2017 1,65 Prozent.

Weiterführende Informationen:

Download

Rundschreiben - Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

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Rundschreiben - Änderung des Betriebsrentengesetzes und die Auswirkungen auf die Zusatzversorgung der FHH zum 1. Januar 2018

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Rundschreiben - Änderung des Betriebsrentengesetzes und die Auswirkungen auf die Zusatzversorgung der FHH zum 1. Januar 2018; hier: Informationspflichten des Arbeitgebers (Versorgungsberatung)

PDF herunterladen [PDF, 128,7 KB]