Beamtenversorgung

Altersgrenzen

Welche Altersgrenze gilt für mich?

  • Personalamt
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Als Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit erreichen Sie die allgemeine Altersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Sie treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem Sie diese Altersgrenze erreichen.

Sonderregelungen

Mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, in dem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wurde, treten in den Ruhestand

  • Leiterinnen und Leiter an staatlichen Schulen,
  • Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen und
  • das pädagogische Personal am Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung.

Mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in dem die gesetzliche Altersgrenze erreicht wurde, tritt in den Ruhestand

  • das beamtete wissenschaftliche oder
  • das beamtete künstlerische Personal an Hochschulen.

Das vollendete 60. Lebensjahr bildet die Altersgrenze für

  • Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte,
  • Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr und
  • Beamtinnen und Beamte, die in der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz in den Funktionen des allgemeinen Vollzugsdienstes sowie des Werkdienstes beim Strafvollzug verwendet werden.

Übergangsregelung

Sind Sie jedoch vor dem 1. Januar 1947 geboren, dann erreichen Sie die Regelaltersgrenze bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Sind Sie als Beamtin oder Beamter nach dem 31. Dezember 1946 geboren, dann verschiebt sich die Regelaltersgrenze wie folgt stufenweise:


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