Wir - die Beschäftigten des Fachbereiches Beamtenversorgung im ZPD - sind Ihre neue Personalabteilung. Sie suchen Rat und Tat - wir helfen gerne weiter.
Wem helfen wir weiter?
Sie sind
- Landesbeamtin
- Landesbeamter
- Richterin
- Richter oder
- Hinterbliebene oder Hinterbliebener von vorgenannten Mitarbeitern
Oder sind Sie Körperschaftsbeamtin oder Körperschaftsbeamter einer der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden
- Körperschaft
- Anstalt
- Stiftung des öffentlichen Rechts?
Dann bearbeiten wir - das ZPD - im Fachbereich Beamtenversorgung Ihre Versorgungsansprüche.
Was berücksichtigen wir?
Für die Berechnung Ihrer Pension legen wir Ihre ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu Grunde.
Dies sind insbesondere Zeiten
- in einem Beamtenverhältnis
- als Soldatin oder Soldat
- in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst.
Daneben berücksichtigen wir Ihre zuletzt bezogenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Die Dienstbezüge bestehen aus:
- Grundgehalt
- Ruhegehaltfähigen Zulagen
- Familienzuschlag
Höhe der Pension
Ihre Pension beträgt
- pro Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent
- höchstens jedoch 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Sollten Sie sehr niedrige Dienstbezüge oder nur eine kurze Dienstzeit gehabt haben, erhalten Sie als Mindestversorgung 35 Prozent Ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge - oder Sie erhalten 65 Prozent aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, wenn dieser Betrag höher sein sollte.
Ihre Hinterbliebenen erhalten von Ihrem Ruhegehalt einen prozentualen Anteil. Dieser beträgt für:
- Witwen oder Witwer in der Regel 55 Prozent*
- Halbwaisen 12 Prozent
- Vollwaisen 20 Prozent
- Unfallwaisen 30 Prozent
* Ist die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden und wurde zumindest einer der Eheleute vor dem 2. Januar 1962 geboren, beträgt der Anteil für die Witwe oder den Witwer 60 Prozent.
Ihr Eintritt in den Ruhestand
Als Beamtin oder Beamter treten Sie
- mit Erreichen der allgemeinen Regelaltersgrenze oder
- einer besonderen Altersgrenze (zum Beispiel im Polizeivollzug)
- auf Antrag ab dem 63. Lebensjahr (mit Versorgungsabschlag) oder
- bei dauernder Dienstunfähigkeit (mit Versorgungsabschlag)
- bei Vorliegen einer Schwerbehinderung nach einer besonderen Antragsaltersgrenze (mit Versorgungsabschlag)
in den Ruhestand.
Probleme:
Sie möchten Unterstützung bei folgenden Fragestellungen:
- Berechnung des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidungen
- Entscheidung über die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Abrechnung von Aufwendungen für Dienstunfallfolgen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
Auch dies erledigen wir gerne.