Versorgungsrechner

Aufbau und Hinweise zur Nutzung des Versorgungsrechners

Der Versorgungsrechner führt in fünf Schritten zum Ergebnis, die wir Ihnen nachfolgend gerne kurz beschreiben möchten.

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Für detailliertere Beschreibungen nutzen Sie bitte die umfangreichen Kapitel zu den jeweiligen Themen im Leitfaden. Um eine aussagekräftige Berechnung zu erhalten, nehmen Sie sich bitte die Zeit und lesen die für Sie wichtigen Hinweise:

Schritt 1:

Im Versorgungsrechner geben Sie Ihr Geburtsdatum und den potenziellen Grund für Ihre Verset­zung in den Ruhestand ein. Daraus errechnet das Programm automatisch die für Sie geltende persönliche Altersgrenze. Auf der Grundlage dieser persönlichen Altersgrenze errechnet es dann eine eventuelle Minderung Ihres Ruhegehaltes (Versorgungsabschlag) bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand.

Schritt 2:

Im zweiten Schritt geben Sie neben dem Beginn des Beamtenverhältnisses noch einige weitere Informationen ein. Der Versorgungsrechner benötigt sie, um Ihr voraussichtliches Ruhegehalt zu errechnen.  Wählen Sie auf dieser Seite eine der Beamtenkategorien aus. Im Versorgungsrechner online sind vier verschiedene Beamtenlaufbahnen bzw. Beamtenkategorien auswählbar:

  • Allgemeine Verwaltung / Richter und Richterinnen / Strafvollzugsdienst Laufbahngruppe 2
  • Lehrkräfte
  • Professorinnen und Professoren
  • Polizei- und Strafvollzugsdienst, Einsatzdienst der Feuerwehr (außer Strafvollzugsdienst Laufbahngruppe 2)

Diese vier entsprechen nicht vollumfänglich allen Laufbahnen der Hamburger Verwaltung. Es war jedoch erforderlich, diese vier Beamtenkategorien im Versorgungsrechner zu unterscheiden. Sie decken die verschiedenen Zeitpunkte der Versetzung in den Ruhestand grundsätzlich ab.

Für die Berechnung Ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge geben Sie Ihre Besoldungsgruppe, Ihre Erfahrungsstufe zum Ruhestandsbeginn sowie Ihre ruhegehaltfähigen Zulagen vor. Weitere Hinweise zu diesen Eingaben finden Sie auf der Seite "Berechnung der ruhegeldfähigen Dienstbezüge".

In diesem Schritt fragt der Versorgungsrechner zuletzt ab, welchen Anspruch auf Familienzuschlag Sie haben.

Schritt 3:

Geben Sie hier bitte den Grund für die Versetzung in den Ruhestand und den gewünschten Ruhestandsbeginn vor. Der Versorgungsrechner errechnet Ihnen einen Zeitraum, in dem die Versetzung in den Ruhestand möglich ist. Er ist abhängig vom Grund der Ruhestandsversetzung. Mit diesen Angaben errechnet der Versorgungsrechner dann auch automatisch einen Versorgungsabschlag.

Die Erläuterungen zum Thema „Versorgungsabschlag“ finden Sie auf der Hilfeseite zur Berechnung des Ruhegehalts.

In diesem Schritt können Sie außerdem die Geburtsdaten Ihrer Kinder für die Berechnung der Kindererziehungszuschläge eingeben.
Weiterhin haben Sie die Möglichkeit eventuelle Renten und zusätzliche Einkommen vorzugeben. Hiermit errechnet der Versorgungsrechner die jeweiligen Höchstgrenzen sowie eventuelle Ruhensbeträge.

Falls zu Ihren Lasten ein Versorgungsausgleich begründet wurde, können Sie hier den begründeten Betrag für die Berechnung des Kürzungsbetrags eingeben.

Schritt 4:

In diesem Schritt müssen Sie dann nur noch Ihre ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und mögliche Beschäftigungszeiten vorgeben. Welche Dienstzeiten für Sie in Frage kommen, können Sie dem Leitfaden zur Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entnehmen. Ihre tatsächlichen Beschäftigungszeiten sind im Versorgungsrechner nicht hinterlegt.

Für die Eingabe einer Dienstzeit klicken Sie auf das gelbe „Plus“. Daraufhin schlägt Ihnen der Versorgungsrechner anhand der bisher vorgegebenen Daten einen Zeitraum vor. Sie können beide vorgeschlagenen Daten überschreiben. Für jede Änderung des Beschäftigungsumfangs ist eine neue Dienstzeit einzugeben. Geben Sie die Dienstzeiten chronologisch ein.

Screenshot Eingabe Dienstzeitschlüssel
© ZPD

Zuletzt berechnet der Versorgungsrechner automatisch Ihren Versorgungsbezug. Sie können sich die Berechnung als pdf-Dokument ausdrucken oder abspeichern, wenn Sie dies wünschen.

Download

Leitfaden zur Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

PDF herunterladen [PDF, 1005,4 KB]

Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge

Ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge können Sie nun ganz einfach berechnen lassen.

Geben Sie im Versorgungsrechner unter Schritt 2 einfach alle für Sie maßgeblichen Daten, wie zum Beispiel Besoldungsgruppe, Erfahrungsstufe, Zulagen und personenstandsabhängigen Familienzuschlag, vor und der Versorgungsrechner errechnet daraus automatisch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

Dabei gelten die folgenden Anmerkungen:

Nur wenige Zulagen sind wirklich ruhegehaltfähig. Dazu gehören Amtszulagen, die allgemeinen Stellenzulagen und bereits für ruhegehaltfähig erklärte Leistungsbezüge für Professoren. Beziehen Sie eine andere Stellenzulage? Dann fragen Sie bitte bei Ihrer Personalabteilung, ob für diese Stellenzulage eine gesetzliche Regelung vorliegt, die die Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulage regelt.

Ein weiterer Bestandteil Ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ist der Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 45 Abs. 1 Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG). Sofern Sie eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, nutzen Sie für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bitte den Betrag, der einer Arbeitszeit von 100% entsprechen würde.

Wollen Sie die Berechnung mit einer höheren Besoldungsgruppe durchführen, so wählen Sie bitte die entsprechende Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe aus.

Minderungsbetrag und Erhöhungsbetrag

Je nachdem, welcher Besoldungsgruppe Sie angehören, vermindern sich Ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gegebenenfalls um den Minderungsbetrag nach § 5 HmbBeamtVG. In den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, R, C und W zieht der Versorgungsrechner einen solchen Minderungsbetrag ab. Die Höhe des Minderungsbetrages variiert je nachdem, welcher Besoldungsgruppe Sie angehören.

Anhand Ihrer Eingabe der Besoldungsgruppe errechnet der Versorgungsrechner automatisch die Höhe des Minderungsbetrages nach § 5 HmbBeamtVG und prüft, ob Ihnen ein Erhöhungsbetrag nach 61 Abs. 2a HmbBeamtVG zusteht.

Die Einbeziehung des Minderungsbetrages nach § 5 HmbBeamtVG und des Erhöhungsbetrages nach § 61 Abs. 2a HmbBeamtVG in die Berechnung des Ruhegehaltes erfolgt automatisch.

Berechnung des Ruhegehalts

Zur Berechnung des Ruhegehaltes benötigt der Versorgungsrechner folgende Berechnungsschritte.

Mann an Tisch hält großes Glas mit vielen Geldscheinen
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  • Ihre persönliche Altersgrenze
  • der Grund für die Versetzung in den Ruhestand
  • Ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
  • Ihr Ruhegehaltssatz und
  • Ein eventueller Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand

1.    Persönliche Altersgrenze und Ruhestandsgrund

Im Versorgungsrechner geben Sie Ihr Geburtsdatum und den potenziellen Grund für Ihre Versetzung in den Ruhestand ein. Daraus errechnet das Programm automatisch die für Sie geltende persönliche Altersgrenze. Anhand dieser persönlichen Altersgrenze errechnet der Versorgungsrechner dann eine eventuelle Minderung Ihres Ruhegehaltes (Versorgungsabschlag) bei einer möglicherweise vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand.

2.    Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

Für die Berechnung Ihres Ruhegehaltes benötigt der Rechner dann noch Ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die Beschreibung, wie sich Ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge errechnen, finden Sie hier.

3.    Ruhegehaltssatz

Ihr Ruhegehaltssatz errechnet sich aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Wie der Versorgungsrechner diese berechnet, erklärt Ihnen der Leitfaden zur Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ausführlich.

4.    Versorgungsabschlag

Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ermittelt das Programm automatisch einen Versorgungsabschlag. Hierfür benötigt das Programm

  • den Grund für Ihre Versetzung in den Ruhestand,
  • Ihr Geburtsdatum und
  • Ihren Ruhestandsbeginn. 

Den Versorgungsabschlag berechnet der Versorgungsrechner tagegenau. Dabei erhebt er für jeden Monat vor Erreichen der vom Grund der Ruhestandsversetzung abhängigen Bezugsgrenze einen Versorgungsabschlag von 0,3 vom Hundert. Der Versorgungsabschlag mindert dauerhaft Ihre Versorgungsbezüge. Den Versorgungsabschlag berechnet der Versorgungsrechner immer bis zum Ende des Monats, in dem Sie die Bezugsgrenze erreichen. Dazu gelten für die folgenden Ruhestandsgründe die nachstehenden Regelungen und Bezugsgrenzen:

a. Ruhestandsversetzung auf Antrag wegen Schwerbehinderung (§ 36 Abs. 1 Nr.1 HmbBG)
Bei einer Versetzung in den Ruhestand auf Antrag wegen Schwerbehinderung gilt abhängig von Ihrem Geburtsdatum die folgende Bezugsgrenze:

Geburtsdatum bisJahreMonate

31. Januar 1952

63

1

29. Februar 1952

63

2

31. März 1952

63

3

30. April 1952

63

4

31. Mai 1952

63

5

31. Dezember 1952

63

6

31. Dezember 1953

63

7

31. Dezember 1954

63

8

31. Dezember 1955

63

9

31. Dezember 1956

63

10

31. Dezember 1957

63

11

31. Dezember 1958

64

0

31. Dezember 1959

64

2

31. Dezember 1960

64

4

31. Dezember 1961

64

6

31. Dezember 1962

64

8

31. Dezember 1963

64

10

Gehören Sie einem Geburtsjahrgang 1964 oder später an, so gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres als Bezugsgrenze für die Berechnung des Versorgungsabschlages.

Der maximale Versorgungsabschlag beträgt hier 10,8 vom Hundert

b.    Ruhestandsversetzung auf eigenen Antrag (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 HmbBG)
Wenn Sie eine Ruhestandsversetzung auf eigenen Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 HmbBG vorgeben, errechnet sich Ihr Versorgungsabschlag ab Ihrem ersten Tag im Ruhestand bis zum Erreichen Ihrer persönlichen Regelaltersgrenze nach § 35 HmbBG.

Sofern Sie zu Ihrem vorgegebenen Versorgungsbeginn eine Beschäftigungszeit von mindestens 45 Jahren erreicht haben, wird abweichend von der oben genannten Regelung, der Versorgungsabschlag nur bis zum Ende des Monats berechnet, indem Sie Ihr 65. Lebensjahr vollenden. Wie sich   Ihre Beschäftigungszeit errechnet, erfahren Sie im Kapitel 5 „Bemessung der Ruhegehaltfähigen Dienstzeit".

Der maximale Versorgungsabschlag beträgt hier 14,4 vom Hundert

Als Beschäftigungszeiten gelten alle ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und weiterhin alle Zeiten, welche Sie mit dem Dienstzeitenschlüssel 1600 vorgeben. Die Berechnung der Beschäftigungszeit und somit gegebenenfalls der Abwendung des Versorgungsabschlages nimmt der Versorgungsrechner automatisch vor.

c.    Ruhestandsversetzung aufgrund von Dienstunfähigkeit (§ 41 HmbBG)
Nehmen Sie eine Berechnung Ihres fiktiven Ruhegehalts aufgrund von Dienstunfähigkeit vor, so berechnet das Programm einen Versorgungsabschlag bis zur Vollendung Ihres 65. Lebensjahres. Dieser Satz gilt mit folgenden Ausnahmen:

Gehen Sie vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand und haben eine Beschäftigungszeit von mindestens 35 Jahren, so berechnet das Programm Ihren Versorgungsabschlag bis zum 63. Lebensjahr.

Gehen Sie nach dem 31. Dezember 2023 in den Ruhestand und haben eine Beschäftigungszeit von mindestens 40 Jahren, so berechnet das Programm Ihren Versorgungsabschlag bis zum 63. Lebensjahr.

Für Vollzugsbeamte (Ausnahme Strafvollzugsdienst Laufbahngruppe 2) berechnet das Programm den Versorgungsabschlag nur bis zum vollendeten 60. Lebensjahr.

Der maximale Versorgungsabschlag beträgt hier 10,8 vom Hundert.

Als Beschäftigungszeiten gelten alle ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und weiterhin alle Zeiten, welche Sie mit dem Dienstzeitenschlüssel 1600 vorgeben. Die Beschäftigungszeit und somit gegebenenfalls der Abwendung des Versorgungsabschlages berechnet der Versorgungsrechner automatisch.

Berechnung von Kindererziehungszuschlägen

Hier können Sie die Zuschläge für Kindererziehung zu Ihrem Ruhegehalt berechnen.

Im Versorgungsrechner können Sie sich unter Schritt 3 im Abschnitt Kindererziehungszuschläge § 56 HmbBeamtVG die Zuschläge für Kindererziehung zu Ihrem Ruhegehalt berechnen lassen.

Voraussetzungen:

Sie haben Anspruch auf einen Zuschlag für Kindererziehung nach § 56 HmbBeamtVG, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihr Kind wurde nach dem 31. Dezember 1981 geboren.
  • Sie haben Ihr Kind überwiegend erzogen. Pro Kind und Monat kann der Zuschlag immer nur bei einem Elternteil berücksichtigt werden.
  • Die Zeit der Kindererziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres Ihres Kindes trifft mit einer Beamtendienstzeit oder einem Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zusammen.

Eingaben:

Wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, benötigt der Versorgungsrechner für die Berechnung der Kindererziehungszuschläge das Geburtsdatum Ihres Kindes bzw. die Geburtsdaten Ihrer Kinder.

Aktivieren Sie hierfür über die Schaltfläche „+ Kind hinzufügen“ das Eingabefenster und geben Sie das Geburtsdatum Ihres Kindes ein. Wiederholen Sie dies für jedes Ihrer Kinder, für das Sie die obigen Voraussetzungen erfüllen.

Berechnung:

Die Zuschläge für Kindererziehung nach § 56 HmbBeamtVG können für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1991 bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes berücksichtigt werden.

  • Der Kindererziehungszuschlag (KEZ) beginnt nach Ablauf des Geburtsmonats und wird für 36 Kalendermonate berücksichtigt. Bekommen Sie in diesem Zeitraum ein weiteres Kind, werden weitere 36 Monate im Anschluss berücksichtigt. 
  • Für Zeiten, für die kein Kindererziehungszuschlag gewährt wird, kann ein Kindererziehungsergänzungszuschlag (KEEZ) berücksichtigt werden.
    Der KEEZ 1 (Einkindfall) wird gezahlt, wenn nur ein Kind zur Zeit erzogen wird und dieser Zeitraum mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit zusammentrifft. Das bedeutet, wenn Sie beispielsweise für die Kindererziehung beurlaubt (Dienstzeitschlüssel 641) waren, wird Ihnen für diese Zeit kein KEEZ 1 gewährt.
    Der KEEZ 2 (Mehrkindfall) wird für Zeiträume gezahlt, in denen Sie mehrere Kinder gleichzeitig erzogen haben. In diesem Fall ist eine eventuelle Beurlaubung unschädlich.

Die Zuschläge für Kindererziehung werden im Fall eines Versorgungsabschlags entsprechend vermindert.

Höchstgrenze:

Die Zuschläge für Kindererziehung werden nur bis zu einer Höchstgrenze gezahlt. Der Teil der Zuschläge, der die Höchstgrenze übersteigt, wird nicht gezahlt. Die Zuschläge für Kindererziehung und das erdiente Ruhegehalt dürfen insgesamt höchstens 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, betragen.

Besonderheiten beim Zusammentreffen mit Mindestversorgung:

Falls die Mindestversorgung gezahlt wird, wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Hierfür werden das erdiente Ruhegehalt und die Zuschläge für Kindererziehung mit der Mindestversorgung verglichen.

Ist die Mindestversorgung niedriger, wird stattdessen das erdiente Ruhegehalt zuzüglich der Zuschläge für Kindererziehung gezahlt. Das heißt, die Zuschläge für Kindererziehung werden anteilig oder in voller Höhe gezahlt.

Übersteigt die Mindestversorgung das erdiente Ruhegehalt und die Zuschläge für Kindererziehung, wird nur die Mindestversorgung gezahlt. Die Zuschläge für Kindererziehung werden in diesem Fall nicht ausgezahlt.

Gemeinsame Erziehung von Kindern:

Eine eventuelle Aufteilung der Kindererziehungszeiten auf beide Elternteile kann der Versorgungsrechner nicht abbilden.

Kindererziehung außerhalb des Beamtenverhältnisses:

Der Versorgungsrechner berechnet die Zuschläge für Kindererziehung nur für Zeiträume, die mit einer Beamtendienstzeit oder einem Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zusammentreffen.

Liegen vor Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes Zeiträume, die nicht mit einer Beamtendienstzeit oder einem Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zusammentreffen, so berücksichtigt der Versorgungsrechner für diese Zeiträume keine Zuschläge für Kindererziehung. In diesen Fällen prüft der Fachbereich Beamtenversorgung erst nach Versetzung in den Ruhestand, ob ein Kindererziehungszuschlag zu gewähren ist.

 

Diese Berechnung dient nur der groben Orientierung. Die endgültige Berechnung wird bei Eintritt in den Ruhestand vorgenommen.

Berücksichtigung von Renten

Hier erfahren Sie, wie sich eine Rente auf Ihre Versorgungsbezüge auswirkt.

Entsprechend § 66 HmbBeamtVG sind eventuelle Renten bei der Berechnung der Versorgungsbezüge zu berücksichtigen. Anhand Ihrer Eingaben unter Schritt 3 errechnet der Versorgungsrechner, wie sich Ihre Rente auf Ihre Versorgungsbezüge auswirkt.

Welche Renten werden auf das Ruhegehalt angerechnet?

Auf das Ruhegehalt angerechnet werden unter anderem:

  • eigene Versichertenrenten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung, wie zum Beispiel eine Altersrente
  • eigene Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • zusätzliche Altersversorgungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes, wie zum Beispiel VBL-Renten
  • Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, zum Beispiel des Versorgungswerks der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Hamburg

Nicht berücksichtigt werden unter anderem:

  • Hinterbliebenenrenten
  • private Zusatzrenten, wie zum Beispiel Riester-Renten

Eingaben:

Addieren Sie Ihre anzurechnenden Renten. Den (voraussichtlichen) Bruttobetrag geben Sie unter Schritt 3 im Abschnitt Rentenanrechnung § 66 HmbBeamtVG in das Feld „Rentenbetrag“ ein.

Wo finde ich die Höhe meiner (voraussichtlichen) Bruttorente?

Sofern Sie schon eine Rente beziehen, können Sie die Höhe Ihrer Bruttorente Ihrem Rentenbescheid beziehungsweise Ihrer letzten Rentenanpassungsmitteilung entnehmen. Nicht zu berücksichtigen sind eventuelle Zuschläge oder Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherungen.

Beziehen Sie noch keine Rente, finden Sie den voraussichtlichen Bruttobetrag auf Ihrer letzten Renteninformation.

Sofern Sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, geben Sie diese Zeiträume ebenfalls unter Schritt 4 ein. Falls diese Zeiten nicht gleichzeitig ruhegehaltfähig sind, nutzen Sie hierfür den Dienstzeitenschlüssel 1600 (Beschäftigungszeiten nach § 16 Abs. 2 HmbBeamtVG).

Berechnung:

Das Ruhegehalt wird neben der Rente nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt. Überschreiten Ruhegehalt und Rente gemeinsam die Höchstgrenze, wird der übersteigende Betrag vom Ruhegehalt abgezogen.

Die Höchstgrenze berechnet sich

  • aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die sich aus der Endstufe Ihrer Besoldungsgruppe ergeben,
  • einem fiktiven Ruhegehaltsatz und
  • einem eventuellen Erhöhungsbetrag nach § 61 Abs. 2a HmbBeamtVG.

Der fiktive Ruhegehaltsatz für die Höchstgrenze darf höchstens 71,75 Prozent betragen und errechnet sich

  • aus dem Zeitraum von Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum Eintritt in den Ruhestand
  • zuzüglich eventueller Zeiten, die vor Vollendung des 17. Lebensjahres ruhegehaltfähig oder rentenversicherungspflichtig waren
  • zuzüglich der Zurechnungszeit bei Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit

Der ermittelte Zeitraum wird in Jahre umgerechnet und mit dem Faktor 1,79375 multipliziert. Daraus ergibt sich der fiktive Ruhegehaltsatz für die Höchstgrenze. Dieser wird gegebenenfalls um den Versorgungsabschlag gemindert.

Weitere Hinweise:

Bei der Rentenanrechnung werden freiwillige Entgeltpunkte und Zu- oder Abschläge aus Versorgungsausgleichen nicht berücksichtigt. Daher können sich Abweichungen zwischen Ihrer Berechnung und der endgültigen Berechnung ergeben.

Diese Berechnung dient nur der groben Orientierung. Die endgültige Berechnung wird bei Eintritt in den Ruhestand beziehungsweise bei Beginn der Rente vorgenommen.

Berücksichtigung von Einkommen

Hier erfahren Sie, wie sich ein zusätzliches Einkommen auf Ihre Versorgungsbezüge auswirkt.

Entsprechend § 64 HmbBeamtVG sind zusätzliche Einkommen bei der Berechnung der Versorgungsbezüge zu berücksichtigen. Anhand Ihrer Eingaben unter Schritt 3 errechnet der Versorgungsrechner, wie sich ein eventueller Hinzuverdienst auf Ihre Versorgungsbezüge auswirkt.

Welche Einkommen werden auf das Ruhegehalt angerechnet?

Auf das Ruhegehalt angerechnet werden:

  • Einkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst
  • Einkommen aus Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze
  • Erwerbsersatzeinkommen

Nicht berücksichtigt werden unter anderem:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Unfallausgleiche nach § 39 HmbBeamtVG
  • Einkommen aus schriftstellerischen oder künstlerischen Tätigkeiten
  • Aufwandsentschädigungen, sofern sie tatsächlich entstandene Aufwendungen ersetzen

Eingaben:

Addieren Sie Ihre monatlich zu berücksichtigenden Einkommen (brutto). Falls Sie einer nichtselbstständigen Tätigkeit nachgehen, ziehen Sie die Werbekostenpauschale in Höhe von 83,33 € von Ihrem monatlichen Einkommen ab.

Den voraussichtlichen monatlichen Bruttobetrag geben Sie unter Schritt 3 im Abschnitt Einkommensanrechnung § 64 HmbBeamtVG in das Feld „Höhe des Einkommens“ ein.

Berechnung:

Das Ruhegehalt wird neben einem Einkommen nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt. Überschreiten Ruhegehalt und Einkommen gemeinsam die Höchstgrenze, wird der übersteigende Betrag von dem Ruhegehalt abgezogen.

Die Höchstgrenze beträgt in der Regel 100 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die sich aus der Endstufe der Besoldungsgruppe ergeben, aus der sich das Ruhegehalt berechnet.

Eine besondere Höchstgrenze gilt bei Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und auf Antrag wegen Schwerbehinderung. In diesen Fällen beträgt die Höchstgrenze 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die sich aus der Endstufe der Besoldungsgruppe ergeben, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Hinzu kommen ein Hinzurechnungsbetrag von 450 Euro und gegebenenfalls der Erhöhungsbetrag nach § 61 Abs. 2a HmbBeamtVG.

Weitere Hinweise:

Wird neben dem Einkommen auch eine Rente bezogen, ist diese Rente auch bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen. Daher wird in der Berechnung die Rente zum Einkommen addiert.

Diese Berechnung dient nur der groben Orientierung. Die endgültige Berechnung wird bei Eintritt in den Ruhestand beziehungsweise bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorgenommen.

Weiterführende Informationen

Kürzung aufgrund eines Versorgungsausgleichs

Bei einem eherechtlichen Versorgungsausgleich berechnet Ihnen der Versorgungsrechner den ungefähren Kürzungsbetrag.

Wurde in einem Scheidungsverfahren zu Lasten Ihres Anrechts bei der Freien und Hansestadt Hamburg ein Versorgungsausgleich zu Gunsten Ihrer geschiedenen Ehepartnerin beziehungsweise Ihres geschiedenen Ehepartners begründet, ist Ihr Ruhegehalt nach § 68 HmbBeamtVG zu kürzen.

Eingaben:

Im Gerichtsbeschluss finden Sie den Betrag, der zu Ihren Lasten begründet wurde, und das Datum, auf das sich dieser Betrag bezieht. Tragen Sie diese Daten unter Schritt 3 im Abschnitt Kürzung aus einem Versorgungsausgleich in die Felder „Begründeter Betrag“ und „bezogen auf den“ ein. Geben Sie außerdem die Währung des begründeten Betrags ein.

Beispiel für einen Gerichtsbeschluss und die entsprechenden Eingaben:
„Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem ZPD Hamburg wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 280,00 €, bezogen auf den 31.01.2006, auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung begründet.“

Screenshot der Eingabe zum Versorgungsausgleich
© zpd

Berechnung:

Der begründete Betrag nimmt an allen Besoldungserhöhungen teil, die nach dem Ende der Ehezeit („bezogen auf den“) erfolgen.

Der Versorgungsrechner führt eine vereinfachte Berechnung durch: Wird der begründete Betrag in DM angegeben, rechnet der Versorgungsrechner den begründeten Betrag zunächst in Euro um. Anschließend erhöht der Versorgungsrechner den Betrag nacheinander um alle Besoldungserhöhungen, die nach dem Ende der Ehezeit erfolgt sind. Ihre Versorgungsbezüge werden um den Betrag gekürzt, der sich am Ende dieser Berechnung ergibt.

Diese Berechnung dient nur der groben Orientierung. Die endgültige Berechnung wird bei Eintritt in den Ruhestand vorgenommen.