Die Beihilfen ergänzen die Eigenvorsorge, die Sie aus den laufenden Bezügen bestreiten. Die Rechtsgrundlagen hierfür sind das Hamburgische Beamtengesetz (HmbBG) sowie die HmbBeihVO in der jeweils gültigen Fassung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften.
Beihilfeberechtigung von Beschäftigten
Beihilfeberechtigt sind grundsätzlich:
- Beamtinnen und Beamte,
- Richterinnen und Richter,
- Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie
- Richterinnen und Richter im Ruhestand.
Wichtiger Hinweis: Einigen Beamtinnen und Beamten steht Heilfürsorge zu (Polizei und Feuerwehr). Für sie gelten besondere Regelungen. Weiterführende Informationen zum Thema Heilfürsorge finden Sie in den FAQ.
Beihilfeberechtigung von Hinterbliebenen
Nach dem Tode der unter „Beihilfeberechtigung von Beschäftigten“ genannten Beihilfeberechtigten sind ebenso beihilfeberechtigt:
- Witwen und Witwer,
- hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie
- leibliche und angenommene Kinder.
Der Anspruch auf Beihilfe besteht, wenn und solange der Berechtigte
- Dienstbezüge,
- Anwärterbezüge,
- Unterhaltsbeihilfe,
- Ruhegehalt,
- Witwengeld,
- Witwergeld,
- Waisengeld oder
- Unterhaltsbeitrag
bezieht. Das gilt auch, wenn die FHH diese Bezüge auf Grund von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht zahlt.
Beihilfeberechtigung von Angehörigen
Sie erhalten nicht nur für eigene Aufwendungen Beihilfe, sondern können diese auch für berücksichtigungsfähige Angehörige beantragen. Dies ist der Fall, wenn Ihre Ehegatten oder Ehegattinnen sowie Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen nur wenig zum Familieneinkommen beitragen und wirtschaftlich unselbständig sind. Bei Ehepartnerinnen, Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern liegt die Einkommensgrenze bei 20.000 Euro gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes.
Wenn Ihre Kinder in Ihrem Familienzuschlag berücksichtigt sind, erhalten Sie auch für Ihren Nachwuchs Beihilfe. Dies ist immer dann der Fall, wenn Sie Kindergeld für dieses Kind beziehen. Sofern Ihr Kind zum Beispiel eine Ausbildung, ein freiwilliges soziales Jahr oder ein Studium absolviert, kann dies mitunter über einen langen Zeitraum sein. In diesen Fällen ist es bis zu seinem 25. Lebensjahr berücksichtigungsfähig und Sie können für Ihre Kind Beihilfe beantragen.
Beihilfeberechtigung von Tarifbeschäftigten
Tarifbeschäftigte sowie Auszubildende gehören grundsätzlich nicht zum beihilfeberechtigten Personenkreis. Eine Ausnahme besteht für Tarifbeschäftigte, die die FHH vor dem 1. April 1999 eingestellt hat. Ebenso besteht für Ruhegeldempfängerinnen und Ruhegeldempfänger seit 1995 grundsätzlich kein Beihilfeanspruch mehr.
Tarifbeschäftigte,
- die die FHH vor dem 1. April 1999 eingestellt hat,
- in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und
- einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen bekommen,
erhalten die zustehenden Sach- oder Dienstleistungen grundsätzlich aus der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung. Dies gilt auch für deren berücksichtigungsfähige Angehörige.
Bei Zahnersatz ist gegebenenfalls nach Anrechnung des Zuschusses der Krankenversicherung eine Beihilfe möglich. Weiterhin kommt im Geburts- oder Todesfall eine Pauschalbeihilfe in Betracht.
Entstehen Aufwendungen dadurch, dass Sie Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder Unfallversicherung nicht in Anspruch nehmen, sind diese nicht beihilfefähig. Gleiches gilt, wenn die Kranken- oder Unfallversicherung eine mögliche Sach- oder Dienstleistung als eine Barleistung gewährt hat.