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Beihilfe

Beihilfe - Was ist das?

Lesen Sie hier, was Beihilfe ist und wer Anspruch darauf hat.

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Die Beihilfen ergänzen die Eigenvorsorge, die Sie aus den laufenden Bezügen bestreiten. Die Rechtsgrundlagen hierfür sind das Hamburgische Beamtengesetz (HmbBG) sowie die HmbBeihVO in der jeweils gültigen Fassung mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

Beihilfeberechtigung von Beschäftigten

Beihilfeberechtigt sind grundsätzlich:

  • Beamtinnen und Beamte,
  • Richterinnen und Richter,
  • Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie
  • Richterinnen und Richter im Ruhestand.

Wichtiger Hinweis: Einigen Beamtinnen und Beamten steht Heilfürsorge zu (Polizei und Feuerwehr). Für sie gelten besondere Regelungen. Weiterführende Informationen zum Thema Heilfürsorge finden Sie in den FAQ.

Beihilfeberechtigung von Hinterbliebenen

Nach dem Tode der unter „Beihilfeberechtigung von Beschäftigten“ genannten Beihilfeberechtigten sind ebenso beihilfeberechtigt:

  • Witwen und Witwer,
  • hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie
  • leibliche und angenommene Kinder.

Der Anspruch auf Beihilfe besteht, wenn und solange der Berechtigte

  • Dienstbezüge,
  • Anwärterbezüge,
  • Unterhaltsbeihilfe,
  • Ruhegehalt,
  • Witwengeld,
  • Witwergeld,
  • Waisengeld oder
  • Unterhaltsbeitrag

bezieht. Das gilt auch, wenn die FHH diese Bezüge auf Grund von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht zahlt.

Beihilfeberechtigung von Angehörigen

Sie erhalten nicht nur für eigene Aufwendungen Beihilfe, sondern können diese auch für berücksichtigungsfähige Angehörige beantragen. Dies ist der Fall, wenn Ihre Ehegatten oder Ehegattinnen sowie Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen nur wenig zum Familieneinkommen beitragen und wirtschaftlich unselbständig sind. Bei Ehepartnerinnen, Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern liegt die Einkommensgrenze bei 20.000 Euro gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes.

Wenn Ihre Kinder in Ihrem Familienzuschlag berücksichtigt sind, erhalten Sie auch für Ihren Nachwuchs Beihilfe. Dies ist immer dann der Fall, wenn Sie Kindergeld für dieses Kind beziehen. Sofern Ihr Kind zum Beispiel eine Ausbildung, ein freiwilliges soziales Jahr oder ein Studium absolviert, kann dies mitunter über einen langen Zeitraum sein. In diesen Fällen ist es bis zu seinem 25. Lebensjahr berücksichtigungsfähig und Sie können für Ihre Kind Beihilfe beantragen.

Beihilfeberechtigung von Tarifbeschäftigten

Tarifbeschäftigte sowie Auszubildende gehören grundsätzlich nicht zum beihilfeberechtigten Personenkreis. Eine Ausnahme besteht für Tarifbeschäftigte, die die FHH vor dem 1. April 1999 eingestellt hat. Ebenso besteht für Ruhegeldempfängerinnen und Ruhegeldempfänger seit 1995 grundsätzlich kein Beihilfeanspruch mehr.

Tarifbeschäftigte,

  • die die FHH vor dem 1. April 1999 eingestellt hat,
  • in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und
  • einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen bekommen,

erhalten die zustehenden Sach- oder Dienstleistungen grundsätzlich aus der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung. Dies gilt auch für deren berücksichtigungsfähige Angehörige.

Bei Zahnersatz ist gegebenenfalls nach Anrechnung des Zuschusses der Krankenversicherung eine Beihilfe möglich. Weiterhin kommt im Geburts- oder Todesfall eine Pauschalbeihilfe in Betracht.

Entstehen Aufwendungen dadurch, dass Sie Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder Unfallversicherung nicht in Anspruch nehmen, sind diese nicht beihilfefähig. Gleiches gilt, wenn die Kranken- oder Unfallversicherung eine mögliche Sach- oder Dienstleistung als eine Barleistung gewährt hat.

Fragen und Antworten - FAQ

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und passende Antworten rund um das Thema Beihilfe.

Das Themengebiet Beihilfe ist komplex. Zudem ändert sich das Beihilferecht stetig. Diese Liste kann Ihnen daher nur erste Antworten auf häufig gestellte Fragen bieten. Fragen zu Ihrem konkreten Fall, kann Ihnen verlässlich nur die Beihilfesachbearbeitung beantworten.

Hier finden Sie die FAQs zum Thema "Beihilfe".

Antrag richtig stellen

Sie finden hier Informationen und Hinweise, damit Ihr Antrag auf Beihilfe gelingt.

Ihre Beihilfe im ZPD Hamburg bearbeitet Ihren Antrag gern. Sie haben zwei Möglichkeiten Ihren Antrag auf Beihilfe zu stellen.

1. Per App „Meine Arztrechnung“
Folgen Sie dazu einfach diesem Link zur Seite "Beihilfe-per-App"

oder

2. Sie stellen Ihren Antrag per Antragsformular postalisch.
Hierbei achten Sie darauf:

  • Ihren Namen und Ihre Personalnummer einzutragen, sowie alle weiteren relevanten Punkte auszufüllen,
  • alle Rechnungen vollständig beizufügen - bitte legen Sie sämtliche Seiten und Anlagen einer Rechnung bei,
  • Ihre Unterschrift nicht zu vergessen.

Wichtige Hinweise

Damit Ihr Antrag gelingt, erhalten Sie hier wichtige Hinweise dazu. Am Ende der Seite finden Sie als Download

  • die Hinweise als Merkblatt,
  • die jeweiligen Antragsformulare,
  • die jeweiligen Merkblätter.

Antragsformulare

Folgende Antragsformulare stehen Ihnen zur Verfügung:

  • Antrag für Allgemeine Leistungen,
  • Antrag für Pflege und Hospiz sowie ein
  • Ergänzungsblatt.

Das Ergänzungsblatt müssen Sie nur ausfüllen, wenn

  • es sich um einen Erstantrag handelt, 
  • Ihre Beihilfe im ZPD Hamburg es anfordert,  
  • sich Ihre persönlichen Verhältnisse wie zum Beispiel Familienstand geändert haben,
  • sich Ihr Krankenversicherungsschutz geändert hat
    (Achtung: Krankenversicherungsnachweis beifügen!).

Sie können Ihren Antrag am Rechner oder handschriftlich ausfüllen. Sie helfen dem Verfahren maßgeblich, wenn Sie die Papier-Version leserlich in Druckbuchstaben ausfüllen.

Bitte achten Sie bei allen Formularen darauf, dass Sie sie vollständig ausfüllen. Vergessen Sie Ihre Unterschrift nicht.

Wenn Sie Ihren Antrag zum ersten Mal stellen, müssen Sie einen Krankenversicherungsnachweis für sich selbst und gegebenenfalls für Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen einreichen.

Belege

Bitte sorgen Sie dafür, dass Sie Ihrem Beihilfeantrag alle dazugehörigen Antragsunterlagen beifügen. Wenn etwas fehlt, muss Ihre Beihilfe nachfragen. Das kostet beide Seiten unnötig Zeit.

  • Bitte senden Sie uns ausschließlich gut lesbare Kopien und keine Originalbelege. Die eingereichten Belege werden nicht zurückgesandt.
  • Bitte achten Sie darauf, dass auf Rezepten die Pharmazentralnummer (PZN) des verordneten Arzneimittels angegeben ist, sofern Sie dieses in Deutschland erworben haben.
  • Bitte kopieren Sie nur einen Beleg je Seite.
  • Vermeiden Sie bitte Büro-, Heftklammern oder Haftnotizen.
  • Reichen Sie Belege auf Thermopapier und Kassenbons immer als Kopie ein.
  • Senden Sie uns Ihre Belege ohne Freiumschlag oder andere Gegenstände wie zum Beispiel Röntgenbilder.
  • Verwenden Sie bitte nur einen Umschlag für den gesamten Antragsvorgang.

Fristen

Die Ausschlussfrist beträgt zwei Jahre. Das bedeutet, Sie erhalten nur Beihilfe für Leistungen, deren Rechnungen nicht älter als zwei Jahre sind. Ihr Antrag muss innerhalb dieser zwei Jahre bei Ihrer Beihilfe im ZPD Hamburg eingegangen sein.

Achtung: Es gilt eine verkürzte Antragsfrist für Aufwendungen im Behandlungszeitraum 2019.

Vollmacht

Es besteht die Möglichkeit, Beihilfeangelegenheiten durch Bevollmächtigte regeln zu lassen. Hierzu verwenden Sie bitte den Vordruck „Vollmacht“.

Pflege

Für den Erstantrag für Aufwendungen dauernder Pflege verwenden Sie den Beihilfeantrag „Pflege und Hospiz“ und fügen Sie bitte den Einstufungsbescheid der Pflegeversicherung mit dem festgestellten Pflegegrad, der Art und dem Beginn der Leistung dem Antrag bei.

Die automatische Zahlung des Pflegegeldes für einen Zeitraum von sechs Monaten beantragen Sie mit dem Beihilfeantrag „Pflege und Hospiz“.

In Fällen einer vollstationären Heimunterbringung sind Kopien der jeweilig letzten Rentenänderungsmitteilung der Alters-, Witwen/Witwer- bzw. Waisenrente erforderlich.

Unfälle und Verletzungen

Bei Unfällen und Verletzungen jeglicher Art benutzen Sie bitte den Antrag „Allgemeine Leistungen“ und füllen dort den Abschnitt „Unfall- und verletzungsbedingte Aufwendungen“ Punkt 8 aus. Beschreiben Sie insbesondere den Grund der Verletzung stichwortartig und fügen Sie bei Beteiligung bzw. möglicher Verantwortung Dritter einen ausführlichen Unfallbericht bei.

Wenn Sie als Beamtin oder Beamter einen Dienstunfall erleiden, ist die Dienstunfallfürsorge Ihrer Personalabteilung zuständig.

Bei Hochschul- oder Schulunfällen oder Unfällen in einer Kinderbetreuungseinrichtung (einschließlich Weg) sind zunächst Leistungen der örtlich zuständigen Gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch zu nehmen.

Sind die Verletzungen auf einen vorsätzlichen, tätlichen Angriff zurückzuführen, können Sie zwischen Beihilfeleistungen und Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz wählen. Für Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz wenden Sie sich bitte an das Versorgungsamt. Weitere Informationen erhalten Sie im Merkblatt für Opfer von Gewalttaten.

Sonstiges

  • Liegen die jährlichen Einkünfte Ihres Ehegatten / Ihrer Ehegattin, Ihres Lebenspartners / Ihrer Lebenspartnerin unter 18.000 Euro, können sie Beihilfe erhalten. Dazu sind Angaben im Beihilfeantrag erforderlich.
  • Werden Sie von Ihrem Ehegatten / Ihrer Ehegattin, Ihrem Lebenspartner / Ihrer Lebenspartnerin / Ihren Eltern oder Ihrem Kind behandelt, haben Sie keinen Anspruch auf Beihilfe.