- Ihre persönliche Altersgrenze
- der Grund für die Versetzung in den Ruhestand
- Ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
- Ihr Ruhegehaltssatz und
- Ein eventueller Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand
1. Persönliche Altersgrenze und Ruhestandsgrund
Im Versorgungsrechner geben Sie Ihr Geburtsdatum und den potenziellen Grund für Ihre Versetzung in den Ruhestand ein. Daraus errechnet das Programm automatisch die für Sie geltende persönliche Altersgrenze. Anhand dieser persönlichen Altersgrenze errechnet der Versorgungsrechner dann eine eventuelle Minderung Ihres Ruhegehaltes (Versorgungsabschlag) bei einer möglicherweise vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand.
2. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Für die Berechnung Ihres Ruhegehaltes benötigt der Rechner dann noch Ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die Beschreibung, wie sich Ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge errechnen, finden Sie hier.
3. Ruhegehaltssatz
Ihr Ruhegehaltssatz errechnet sich aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Wie der Versorgungsrechner diese berechnet, erklärt Ihnen der Leitfaden zur Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ausführlich.
4. Versorgungsabschlag
Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ermittelt das Programm automatisch einen Versorgungsabschlag. Hierfür benötigt das Programm
- den Grund für Ihre Versetzung in den Ruhestand,
- Ihr Geburtsdatum und
- Ihren Ruhestandsbeginn.
Den Versorgungsabschlag berechnet der Versorgungsrechner tagegenau. Dabei erhebt er für jeden Monat vor Erreichen der vom Grund der Ruhestandsversetzung abhängigen Bezugsgrenze einen Versorgungsabschlag von 0,3 vom Hundert. Der Versorgungsabschlag mindert dauerhaft Ihre Versorgungsbezüge. Den Versorgungsabschlag berechnet der Versorgungsrechner immer bis zum Ende des Monats, in dem Sie die Bezugsgrenze erreichen. Dazu gelten für die folgenden Ruhestandsgründe die nachstehenden Regelungen und Bezugsgrenzen:
a. Ruhestandsversetzung auf Antrag wegen Schwerbehinderung (§ 36 Abs. 1 Nr.1 HmbBG)
Bei einer Versetzung in den Ruhestand auf Antrag wegen Schwerbehinderung gilt abhängig von Ihrem Geburtsdatum die folgende Bezugsgrenze:
Gehören Sie einem Geburtsjahrgang 1964 oder später an, so gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres als Bezugsgrenze für die Berechnung des Versorgungsabschlages.
Der maximale Versorgungsabschlag beträgt hier 10,8 vom Hundert
b. Ruhestandsversetzung auf eigenen Antrag (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 HmbBG)
Wenn Sie eine Ruhestandsversetzung auf eigenen Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 HmbBG vorgeben, errechnet sich Ihr Versorgungsabschlag ab Ihrem ersten Tag im Ruhestand bis zum Erreichen Ihrer persönlichen Regelaltersgrenze nach § 35 HmbBG.
Sofern Sie zu Ihrem vorgegebenen Versorgungsbeginn eine Beschäftigungszeit von mindestens 45 Jahren erreicht haben, wird abweichend von der oben genannten Regelung, der Versorgungsabschlag nur bis zum Ende des Monats berechnet, indem Sie Ihr 65. Lebensjahr vollenden. Wie sich Ihre Beschäftigungszeit errechnet, erfahren Sie im Kapitel 5 „Bemessung der Ruhegehaltfähigen Dienstzeit".
Der maximale Versorgungsabschlag beträgt hier 14,4 vom Hundert
Als Beschäftigungszeiten gelten alle ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und weiterhin alle Zeiten, welche Sie mit dem Dienstzeitenschlüssel 1600 vorgeben. Die Berechnung der Beschäftigungszeit und somit gegebenenfalls der Abwendung des Versorgungsabschlages nimmt der Versorgungsrechner automatisch vor.
c. Ruhestandsversetzung aufgrund von Dienstunfähigkeit (§ 41 HmbBG)
Nehmen Sie eine Berechnung Ihres fiktiven Ruhegehalts aufgrund von Dienstunfähigkeit vor, so berechnet das Programm einen Versorgungsabschlag bis zur Vollendung Ihres 65. Lebensjahres. Dieser Satz gilt mit folgenden Ausnahmen:
Gehen Sie vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand und haben eine Beschäftigungszeit von mindestens 35 Jahren, so berechnet das Programm Ihren Versorgungsabschlag bis zum 63. Lebensjahr.
Gehen Sie nach dem 31. Dezember 2023 in den Ruhestand und haben eine Beschäftigungszeit von mindestens 40 Jahren, so berechnet das Programm Ihren Versorgungsabschlag bis zum 63. Lebensjahr.
Für Vollzugsbeamte (Ausnahme Strafvollzugsdienst Laufbahngruppe 2) berechnet das Programm den Versorgungsabschlag nur bis zum vollendeten 60. Lebensjahr.
Der maximale Versorgungsabschlag beträgt hier 10,8 vom Hundert.
Als Beschäftigungszeiten gelten alle ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und weiterhin alle Zeiten, welche Sie mit dem Dienstzeitenschlüssel 1600 vorgeben. Die Beschäftigungszeit und somit gegebenenfalls der Abwendung des Versorgungsabschlages berechnet der Versorgungsrechner automatisch.