Im Versorgungsrechner können Sie sich unter Schritt 3 im Abschnitt Kindererziehungszuschläge § 56 HmbBeamtVG die Zuschläge für Kindererziehung zu Ihrem Ruhegehalt berechnen lassen.
Voraussetzungen:
Sie haben Anspruch auf einen Zuschlag für Kindererziehung nach § 56 HmbBeamtVG, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Ihr Kind wurde nach dem 31. Dezember 1981 geboren.
- Sie haben Ihr Kind überwiegend erzogen. Pro Kind und Monat kann der Zuschlag immer nur bei einem Elternteil berücksichtigt werden.
- Die Zeit der Kindererziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres Ihres Kindes trifft mit einer Beamtendienstzeit oder einem Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zusammen.
Eingaben:
Wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, benötigt der Versorgungsrechner für die Berechnung der Kindererziehungszuschläge das Geburtsdatum Ihres Kindes bzw. die Geburtsdaten Ihrer Kinder.
Aktivieren Sie hierfür über die Schaltfläche „+ Kind hinzufügen“ das Eingabefenster und geben Sie das Geburtsdatum Ihres Kindes ein. Wiederholen Sie dies für jedes Ihrer Kinder, für das Sie die obigen Voraussetzungen erfüllen.
Berechnung:
Die Zuschläge für Kindererziehung nach § 56 HmbBeamtVG können für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1991 bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes berücksichtigt werden.
- Der Kindererziehungszuschlag (KEZ) beginnt nach Ablauf des Geburtsmonats und wird für 36 Kalendermonate berücksichtigt. Bekommen Sie in diesem Zeitraum ein weiteres Kind, werden weitere 36 Monate im Anschluss berücksichtigt.
- Für Zeiten, für die kein Kindererziehungszuschlag gewährt wird, kann ein Kindererziehungsergänzungszuschlag (KEEZ) berücksichtigt werden.
Der KEEZ 1 (Einkindfall) wird gezahlt, wenn nur ein Kind zur Zeit erzogen wird und dieser Zeitraum mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit zusammentrifft. Das bedeutet, wenn Sie beispielsweise für die Kindererziehung beurlaubt (Dienstzeitschlüssel 641) waren, wird Ihnen für diese Zeit kein KEEZ 1 gewährt.
Der KEEZ 2 (Mehrkindfall) wird für Zeiträume gezahlt, in denen Sie mehrere Kinder gleichzeitig erzogen haben. In diesem Fall ist eine eventuelle Beurlaubung unschädlich.
Die Zuschläge für Kindererziehung werden im Fall eines Versorgungsabschlags entsprechend vermindert.
Höchstgrenze:
Die Zuschläge für Kindererziehung werden nur bis zu einer Höchstgrenze gezahlt. Der Teil der Zuschläge, der die Höchstgrenze übersteigt, wird nicht gezahlt. Die Zuschläge für Kindererziehung und das erdiente Ruhegehalt dürfen insgesamt höchstens 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, betragen.
Besonderheiten beim Zusammentreffen mit Mindestversorgung:
Falls die Mindestversorgung gezahlt wird, wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Hierfür werden das erdiente Ruhegehalt und die Zuschläge für Kindererziehung mit der Mindestversorgung verglichen.
Ist die Mindestversorgung niedriger, wird stattdessen das erdiente Ruhegehalt zuzüglich der Zuschläge für Kindererziehung gezahlt. Das heißt, die Zuschläge für Kindererziehung werden anteilig oder in voller Höhe gezahlt.
Übersteigt die Mindestversorgung das erdiente Ruhegehalt und die Zuschläge für Kindererziehung, wird nur die Mindestversorgung gezahlt. Die Zuschläge für Kindererziehung werden in diesem Fall nicht ausgezahlt.
Gemeinsame Erziehung von Kindern:
Eine eventuelle Aufteilung der Kindererziehungszeiten auf beide Elternteile kann der Versorgungsrechner nicht abbilden.
Kindererziehung außerhalb des Beamtenverhältnisses:
Der Versorgungsrechner berechnet die Zuschläge für Kindererziehung nur für Zeiträume, die mit einer Beamtendienstzeit oder einem Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zusammentreffen.
Liegen vor Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes Zeiträume, die nicht mit einer Beamtendienstzeit oder einem Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zusammentreffen, so berücksichtigt der Versorgungsrechner für diese Zeiträume keine Zuschläge für Kindererziehung. In diesen Fällen prüft der Fachbereich Beamtenversorgung erst nach Versetzung in den Ruhestand, ob ein Kindererziehungszuschlag zu gewähren ist.
Diese Berechnung dient nur der groben Orientierung. Die endgültige Berechnung wird bei Eintritt in den Ruhestand vorgenommen.