Entsprechend § 66 HmbBeamtVG sind eventuelle Renten bei der Berechnung der Versorgungsbezüge zu berücksichtigen. Anhand Ihrer Eingaben unter Schritt 3 errechnet der Versorgungsrechner, wie sich Ihre Rente auf Ihre Versorgungsbezüge auswirkt.
Welche Renten werden auf das Ruhegehalt angerechnet?
Auf das Ruhegehalt angerechnet werden unter anderem:
- eigene Versichertenrenten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung, wie zum Beispiel eine Altersrente
- eigene Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
- zusätzliche Altersversorgungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes, wie zum Beispiel VBL-Renten
- Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, zum Beispiel des Versorgungswerks der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Hamburg
Nicht berücksichtigt werden unter anderem:
- Hinterbliebenenrenten
- private Zusatzrenten, wie zum Beispiel Riester-Renten
Eingaben:
Addieren Sie Ihre anzurechnenden Renten. Den (voraussichtlichen) Bruttobetrag geben Sie unter Schritt 3 im Abschnitt Rentenanrechnung § 66 HmbBeamtVG in das Feld „Rentenbetrag“ ein.
Wo finde ich die Höhe meiner (voraussichtlichen) Bruttorente?
Sofern Sie schon eine Rente beziehen, können Sie die Höhe Ihrer Bruttorente Ihrem Rentenbescheid beziehungsweise Ihrer letzten Rentenanpassungsmitteilung entnehmen. Nicht zu berücksichtigen sind eventuelle Zuschläge oder Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherungen.
Beziehen Sie noch keine Rente, finden Sie den voraussichtlichen Bruttobetrag auf Ihrer letzten Renteninformation.
Sofern Sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, geben Sie diese Zeiträume ebenfalls unter Schritt 4 ein. Falls diese Zeiten nicht gleichzeitig ruhegehaltfähig sind, nutzen Sie hierfür den Dienstzeitenschlüssel 1600 (Beschäftigungszeiten nach § 16 Abs. 2 HmbBeamtVG).
Berechnung:
Das Ruhegehalt wird neben der Rente nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt. Überschreiten Ruhegehalt und Rente gemeinsam die Höchstgrenze, wird der übersteigende Betrag vom Ruhegehalt abgezogen.
Die Höchstgrenze berechnet sich
- aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die sich aus der Endstufe Ihrer Besoldungsgruppe ergeben,
- einem fiktiven Ruhegehaltsatz und
- einem eventuellen Erhöhungsbetrag nach § 61 Abs. 2a HmbBeamtVG.
Der fiktive Ruhegehaltsatz für die Höchstgrenze darf höchstens 71,75 Prozent betragen und errechnet sich
- aus dem Zeitraum von Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum Eintritt in den Ruhestand
- zuzüglich eventueller Zeiten, die vor Vollendung des 17. Lebensjahres ruhegehaltfähig oder rentenversicherungspflichtig waren
- zuzüglich der Zurechnungszeit bei Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit
Der ermittelte Zeitraum wird in Jahre umgerechnet und mit dem Faktor 1,79375 multipliziert. Daraus ergibt sich der fiktive Ruhegehaltsatz für die Höchstgrenze. Dieser wird gegebenenfalls um den Versorgungsabschlag gemindert.
Weitere Hinweise:
Bei der Rentenanrechnung werden freiwillige Entgeltpunkte und Zu- oder Abschläge aus Versorgungsausgleichen nicht berücksichtigt. Daher können sich Abweichungen zwischen Ihrer Berechnung und der endgültigen Berechnung ergeben.
Diese Berechnung dient nur der groben Orientierung. Die endgültige Berechnung wird bei Eintritt in den Ruhestand beziehungsweise bei Beginn der Rente vorgenommen.