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Zusatzversorgung

Versorgungsauskunft

  • Personalamt

Für allgemeine Auskünfte zur Zusatzversorgung ist Ihre Personalabteilung zuständig.

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Ihre Versorgungsauskunft

Digital first! 

In Zeiten der Digitalisierung nutzen Sie bitte den Zusatzversorgungsrechner für Ihre gewünschten Auskünfte. Dieser bildet das Standardverfahren zur Ermittlung der möglichen Höhe des Ruhegeldes und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an die Auskunftspflicht des Arbeitgebers. Benötigen Sie Informationen über Ihre Zusatzversorgungsansprüche, die über das Angebot des Zusatzversorgungsrechners hinausgehen, dann ist für Sie als Beschäftigte oder als Beschäftigter der Freien und Hansestadt Hamburg der Fachbereich Zusatzversorgung im Zentrum für Personaldienste zur weiteren Klärung zuständig.

Eine unmittelbare Auskunft über das ZPD erhalten Sie nur in begründeten Ausnahmefällen. Begründete Ausnahmefälle können vorliegen, wenn:

  • Sie zu den sogenannten Asklepios Rückkehrenden zählen,
  • eine bevorstehende Rente wegen einer Erwerbsminderung zeitnah in Anspruch nehmen müssen oder
  • bei Ihnen Beschäftigungszeiten vorliegen, bei denen ein Ablauf von Krankengeldzuschüssen besteht.

Ablauf

Sollte eine der oben genannten Ausnahmen auf Sie zutreffen, stellen Sie Ihren Antrag  bei der für Sie zuständigen Personalabteilung. Ihrem Antrag legen Sie bitte eine aktuelle Bezügemitteilung sowie eine aktuelle Rentenauskunft bei. Bitte geben Sie das Datum des voraussichtlichen Ausscheidens an. Die Personalabteilung nimmt dann ergänzende Angaben vor und leitet den Antrag an den Fachbereich Zusatzversorgung im ZPD weiter.

Auskunftserteilung

Der Fachbereich Zusatzversorgung teilt Ihnen nach abschließender Bearbeitung die Höhe des zu erwartenden Ruhegeldes (brutto) schriftlich mit.

Download

Vordruck - Versorgungsauskunft nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz

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Allgemeines zur Zusatzversorgung der FHH

Beschäftigte der FHH haben im Versorgungsfall Anspruch auf ein Ruhegeld, wenn sie mindestens fünf Jahre durchgehend beschäftigt waren. Dieses Ruhegeld ist eine zusätzliche Altersversorgung (Betriebsrente) des Arbeitgebers neben der gesetzlichen Rente.

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Wesentliche gesetzliche Grundlagen dieser Zusatzversorgung sind

  • das Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG) vom 7. März 1995 sowie
  • das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) vom 19. Dezember 1974.

Beide Gesetze wenden wir in ihrer jeweils geltenden Fassung an. Den aktuellen Text des HmbZVG finden Sie im Rechtsportal (Sammlung "Hamburgisches Landesrecht").

Berechnung der Zusatzversorgung

Der Berechnung liegen folgende Daten der Beschäftigten zugrunde:

  • Beschäftigungszeiten, die im hamburgischen Dienst geleistet wurden; sogenannte ruhegeldfähige Beschäftigungszeiten,
  • die zuletzt bezogenen ruhegeldfähigen Bezüge; wie Tabellenentgelt, Zulagen, sonstige Bezüge,
  • die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehungsweise eine fiktiv ermittelte Rente.

Hinterbliebene einer Versorgungsempfängerin oder eines Versorgungsempfängers erhalten eine Hinterbliebenenversorgung nach dem HmbZVG oder BetrAVG.

Der Fachbereich Zusatzversorgung im Zentrum für Personaldienste (ZPD)

Der Fachbereich Zusatzversorgung errechnet und zahlt die Zusatzversorgung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stadt Hamburg. Er führt auch die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei Ehescheidungen für die Familiengerichte durch.

Beim ZPD erhalten Sie schon vor Eintritt in den Ruhestand Informationen rund um das Thema Versorgung. Ab dem Eintritt in den Ruhestand steht Ihnen der Fachbereich für alle personal- und versorgungsrechtlichen Fragen zur Verfügung.

Beiträge zur Zusatzversorgung

Seit 1999 entrichten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stadt Hamburg einen Beitrag zu den Versorgungslasten. Der Anfangsbeitragssatz betrug 1,25 Prozent des steuerpflichtigen Bruttoentgelts. Der Beitragssatz wurde ab dem Jahr 2015 stufenweise angehoben und beträgt, seit dem 1. Januar 2017 1,65 Prozent.

Weiterführende Informationen: