
Was ist der Besoldungsergänzungszuschuss?
Der Besoldungsergänzungszuschuss stellt eine ausreichende Besoldung in den Fällen sicher, in denen das Familieneinkommen nicht den von der Verfassung vorgegebenen Mindestbedarf der Familie deckt. Der Besoldungsergänzungszuschuss wird nach § 45a Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG) in Ergänzung zu einem bestehenden Anspruch auf den kinderbezogenen Familienzuschlag gewährt. Die Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg können rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 unter den unten genannten Voraussetzungen einen Besoldungsergänzungszuschuss erhalten.
Wer bekommt den Besoldungsergänzungszuschuss?
Einen Besoldungsergänzungszuschuss erhalten Sie als Beamtin oder Beamter, wenn Sie
- eine Besoldung aus den Besoldungsgruppen A 4 bis A 10 erhalten,
- und entweder
- verheiratet sind oder
- in eingetragener Lebenspartnerschaft leben oder
- geschieden sind und eine Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe oder aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben,
- und Ihnen für Ihr Kind oder Ihre Kinder ein Familienzuschlag gewährt wird.
Weitere Voraussetzung ist, dass Ihr jährliches Familieneinkommen die jeweiligen aus der Anlage VIIa des Hamburgischen Besoldungsgesetzes ersichtlichen Bemessungswerte nicht übersteigt. Bei Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen, die in dieser Anlage nicht aufgeführt sind, liegen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor.
Zum jährlichen Familieneinkommen zählt neben Ihrer als Beamtin oder Beamten – wegen des Grundsatzes der Hauptberuflichkeit – zustehenden Vollzeitbesoldung auch das tatsächliche Brutto-Erwerbseinkommen oder das Brutto-Erwerbsersatzeinkommen Ihrer Ehegattin, Ihres Ehegatten, Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder Ihres eingetragenen Lebenspartners.
Aus Anlage VIIa des Hamburgischen Besoldungsgesetzes können Sie den jeweiligen Bemessungswert des jährlichen Familieneinkommens für die Anzahl der zu Ihrer Familie gehörenden Kinder entnehmen. Es werden die Kinder berücksichtigt, die im Familienzuschlag berücksichtigt werden.
Einen Rechner, mit dem Sie prüfen können, ob Sie einen Anspruch haben, finden Sie hier:
Die für die Berechnung erforderlichen Informationen finden Sie auf Ihrer jeweiligen Bezügemitteilung.
Haben Sie festgestellt, dass Ihr Familieneinkommen den Bemessungswert übersteigt, erfüllen Sie die Voraussetzungen für den Besoldungsergänzungszuschuss nicht, eine schriftliche Anzeige ist dann nicht erforderlich.
Sofern Sie zum Kreis der berechtigten Personen gehören, wird der Besoldungsergänzungszuschuss auf Anzeige gewährt. Die Anzeige kann online im Portal MeinePersonaldaten erfolgen. Sie kann auch als Vordruck eingereicht werden. Für die Bearbeitung werden kalenderjährliche Nachweise zum Familieneinkommen (z. B. Steuer- oder Rentenbescheide, Gehaltsabrechnungen, Jahresabschlüsse, Nachweise über Mieteinnahmen usw.) benötigt.
Wer ist zuständig?
Zuständig für die Prüfung und Fragen rund um den Besoldungsergänzungszuschuss ist das Zentrum für Personaldienste (ZPD 415). Sie erreichen die Kolleginnen und Kollegen
- per E-Mail: Besoldungsergaenzungszuschuss@zpd.hamburg.de oder kurz: BEZ@zpd.hamburg.de,
- per e-Fax: 040-4279-31646, und
- telefonisch unter +49 040-428 05-4036.
Downloads:
- Rundschreiben des PA Hamburg vom 28.11.2023 zum HmbBesStruktG vom 17.11.2023
- Merkblatt "Das Personalamt informiert"
- Vordruck "Anzeige BEZ"
- Anlage VIIa HmbBesG