Das Themengebiet Beihilfe ist komplex. Zudem ändert sich das Beihilferecht stetig. Diese Liste kann Ihnen daher nur erste Antworten auf häufig gestellte Fragen bieten. Fragen zu Ihrem konkreten Fall, kann Ihnen verlässlich nur die Beihilfesachbearbeitung beantworten.
A
Anschlussheilbehandlung (AHB)
Was ist bei der Anschlussheilbehandlung zu beachten?
Eine Anschlussheilbehandlung ist eine Rehabilitationsmaßnahme, die regulär auf einen Krankenhausaufenthalt folgt. In der Regel beginnt diese innerhalb von 14 Tagen ab Entlassung aus der Klinik. In medizinisch begründeten Fällen ist eine Überschreitung der 14 Tage möglich.
Die Maßnahme ist grundsätzlich bis zu einer Dauer von maximal 30 Behandlungstagen ohne Vorgenehmigung möglich. Darüber hinaus ist ein ärztlich begründeter Antrag auf Verlängerung erforderlich.
(§ 20 Abs. 2 und 5 HmbBeihVO)
Abrechnungsvoraussetzungen:
Eine Beihilfegewährung zum Beihilfebemessungssatz ist möglich, wenn die Einrichtung folgende Bedingungen erfüllt:
- Die Voraussetzungen nach § 107 Abs. 2 SGB V.
- Über einen Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V verfügt.
Zusammen mit dem Beihilfeantrag Allgemeine Leistungen reichen Sie folgende Unterlagen zur Abrechnung bei Ihrer Beihilfe ein:
- Die Rechnung
- Eine Erklärung der Einrichtung, aus welcher sich die Höhe der Preisvereinbarung einer Pauschale oder eines niedrigsten Tagessatzes mit dem Sozialversicherungsträger ergibt (Sozialversicherungsträger ist beispielsweise die Deutsche Rentenversicherung Bund).
- Den Leistungsnachweis Ihrer privaten Krankenversicherung zu den AHB-Aufwendungen.
Bei den Pauschalpreisvereinbarungen sind die Leistungen Ihrer Beihilfe auf den mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten Satz begrenzt. Diese Pauschale beinhaltet Aufwendungen für Unterkunft, Pflege und Verpflegung, ärztliche Aufwendungen, Heilbehandlungen sowie Heilmittel.
Handelt es sich jedoch um einen vereinbarten niedrigsten Tagessatz, sind mit diesem Betrag nur die Aufwendungen für Unterkunft, Pflege und Verpflegung abgedeckt. Ärztliche Aufwendungen, Heilbehandlungen und Heilmittel können als beihilfefähig anerkannt werden, wenn diese separat in Rechnung gestellt werden.
Sonstiges:
Aufwendungen für Ihre Fahrtkosten bei der An- und Abreise sind bis zu einem Betrag von maximal 300,- EUR beihilfefähig. Unter dem Eintrag Fahrtkosten (siehe unten) erfahren Sie mehr zum Thema. Bei den Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Anschlussheilbehandlung fallen keine Eigenanteile für Sie an.
Weitere Informationen:
siehe unter "Fahrtkosten"
Antragsfrist
Wie lange kann ich meine entstandenen Aufwendungen einreichen?
Grundsätzlich gilt, dass Rechnungen, die bei Antragseingang älter als zwei Jahre sind, nicht mehr berücksichtigt werden können.
Demnach sind das Rechnungsdatum (nicht das Behandlungsdatum) und das Eingangsdatum Ihres Beihilfeantrages bei Ihrer Beihilfe entscheidend.
Beispiel:
Behandlungszeitraum 01.11.- 03.11.2017, Rechnungsdatum 02.03.2018
Der Beihilfeantrag mit der Rechnung muss bis spätestens am 02.03.2020 bei Ihre Beihilfe eingegangen sein.
(siehe § 80 Abs.6 Satz 1 HmbBG)
Antragstellung
Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
Beihilfe gewährt die Beihilfe im ZPD Hamburg auf schriftlichen Antrag des Beihilfeberechtigten oder des Bevollmächtigten. Verwenden Sie bitte immer den dafür vorgesehenen Beihilfeantrag und unterschreiben Sie diesen.
Der aktuelle Beihilfeantrag besteht aus den Kurzanträgen und dem Ergänzungsblatt. Bei erstmaliger Antragstellung füllen Sie bitte einen der Kurzanträge sowie das Ergänzungsblatt aus und senden es uns mit den entsprechenden Nachweisen (zum Beispiel Bescheinigung über den Krankenversicherungsschutz) zu.
Die Beihilfe fügt Festsetzungen grundsätzlich kein neues Antragsformular bei. Wenn Sie mit Ihrem Bescheid ein Formular zugeschickt bekommen möchten, tragen Sie dies bitte unter dem
- Punkt 4 im Beihilfeantrag Allgemeine Leistungen
- Punkt 8 im Beihilfeantrag Pflege und Hospiz
ein. Verwenden Sie dieses bitte bevorzugt, da hier bereits neben dem Ihrem Namen die Personalnummer und Firmen- beziehungsweise Vertragsnummer eingetragen ist. Dies erleichtert uns die Zuordnung. Die Anträge stehen Ihnen zudem auch weiter unten zum Download zur Verfügung. Fordern Sie bei Bedarf die aktuellen Antragsvordrucke auch bei der Beihilfe im ZPD Hamburg an.
Bitte beachten Sie immer auch unsere Antrags-Tipps unter Beihilfe - Antrag richtig stellen sowie unsere Ausfüllanleitung zum Beihilfeantrag. Weitere wichtige Hinweise finden Sie direkt im Beihilfeantrag.
Downloads:
- Beihilfeantrag - Allgemeine Leistungen
- Beihilfeantrag - Pflege und Hospiz
- Beihilfeantrag - Ergänzungsblatt
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)
Was gibt es bei der AU zu beachten?
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Abrechnung über GOÄ Ziffer 70) wird im Falle einer Erkrankung durch den behandelnden Arzt ausgestellt.
Ab dem Behandlungszeitraum des 01.02.2020 können derartige Aufwendungen für folgende erkrankte Personen anerkannt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 4 HmbBeihVO):
- Beihilfeberechtigter oder Beihilfeberechtigte (aktiv beschäftigt)
- Im Familienzuschlag berücksichtigte Kinder, sofern der beihilfeberechtigte Angehörige (aktiv beschäftigt) die Betreuung übernimmt
Die Aufwendungen einer AU für erkrankte Ehegatten, Lebenspartner und Versorgungsempfänger (Pensionäre) können weiterhin nicht berücksichtigt werden.
Aufwendungen für Ehegatten oder Eingetragene Lebenspartner
Unter welchen Voraussetzungen kann ich für meinen nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Beihilfen geltend machen?
Aufwendungen für den Ehegatten oder Lebenspartner sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz im Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages 20.000 € nicht übersteigt.
Bei Unsicherheiten legen Sie uns bitte den entsprechenden Einkommensteuerbescheid in Kopie vor.
Um Aufwendungen für Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner berücksichtigen zu können, benötigen wir eine beglaubigte Urkunde über die eingetragene Lebenspartnerschaft.
Aufwendungshöhe und Alter der Belege
Wie hoch müssen die Aufwendungen sein (Mindesthöhe) und wie alt dürfen die Rechnungen sein?
Mindesthöhe der Aufwendungen
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die geltend gemachten Aufwendungen den Betrag von 200 Euro übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus 10 Monaten diese Summe nicht, so kann hierfür dennoch eine Beihilfe gewährt werden. Die Aufwendungen müssen in diesem Fall 15 Euro übersteigen.
Maximales Alter der Rechnungen
Rechnungen, die bei Antragseingang älter als zwei Jahre sind, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Ausgeschlossene Behandlungsarten
Sind ärztliche Behandlungskosten unbeschränkt beihilfefähig?
Beihilfefähig: Notwendig und angemessen
Es sind nur die medizinisch notwendigen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen beihilfefähig.
Medizinisch notwendige und angemessene Behandlungskosten des Arztes für wissenschaftlich anerkannte Behandlungen sind beihilfefähig. Allerdings nur dann, wenn diese nach entsprechender Gebührenordnungen (GOÄ oder GOZ) berechnet werden.
Ob die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, entscheidet die Beihilfestelle. Falls erforderlich wird die Gutachterstelle eingeschaltet.
Nicht beihilfefähig
Nicht beihilfefähig sind unter anderem wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmittel oder Heilbehandlungen, zum Beispiel
- Elektro-Akupunktur,
- Pulsierende Signaltherapie,
- Bioresonanztherapie.
Auslandsbehandlung
Benötige ich eine private Zusatzversorgung? Wenn ich im Ausland krank werde, sind dann auch die im Ausland entstehenden Krankheitskosten beihilfefähig? Ist ein eventueller Rücktransport beihilfefähig?
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Aufwendungen sind nur beihilfefähig, soweit sie auch bei einer Behandlung und dergleichen in Hamburg entstanden und beihilfefähig wären. Um diese Voraussetzungen prüfen zu können, benötigen wir Belege in deutscher Sprache. Sie müssen Angaben über die Diagnose, die Art und den Umfang der Behandlung enthalten.
Bei Zahnersatz müssen die einzelnen Kosten für Honorar sowie Material- und Laborkosten ersichtlich sein.
Bei einem Krankenhausaufenthalt im Ausland beachten Sie bitte, dass neben der Rechnung mit der Hauptdiagnose auch die DRG-Fallpauschale, die ICD- und die OPS-Nummern angegeben werden müssen, damit eine Vergleichsberechnung vorgenommen werden kann.
Vermerken Sie bitte den entsprechenden Wechselkurs bei Rechnungen, die nicht in Euro ausgestellt sind.
Erstattungen von Dritten sind bei der Beihilfeberechnung mit einzubeziehen. Dies können z.B. Zusatzversicherungsleistungen wie Auslandskrankenversicherungen oder Ergänzungstarife sein. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.
Bei der Beihilfe handelt es sich um eine Hilfeleistung im Rahmen der Fürsorgepflicht, die neben der Eigenvorsorge des Beihilfeberechtigten nur ergänzend unterstützen kann. Die Eigenbelastungen die im Ausland entstehen können, sind häufig nicht kalkulierbar. Je nach Reiseziel im Ausland sowie individuellem Gesundheitszustand sollten Sie sich bei Ihrer Krankenversicherung oder einer anderen geeigneten Stelle über eine entsprechende Ergänzung der privaten Vorsorge (Auslandsreisekrankenversicherungen) beraten lassen.
Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen einer Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubs- oder anderen privaten Reise. Auch Schutzimpfungen aus Anlass privater Reisen sind nicht beihilfefähig.
Downloads:
B
Behandlung durch Angehörige
Mein Sohn ist Zahnarzt. Muss ich etwas beachten, wenn ich mich von ihm behandeln lasse?
Kosten, die durch die persönliche Tätigkeit einer oder eines nahen Angehörigen entstehen sind nicht beihilfefähig. Nahe Angehörige der behandelten Person sind:
- die Ehegattin oder der Ehegatte,
- die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
- die Eltern und die Kinder.
Aufwendungen zum Ersatz von entstandenen Sachkosten sind bis zur Höhe des nachgewiesenen Geldwertes im Rahmen der Verordnung beihilfefähig (zum Beispiel Materialkosten).
Behandelt Sie ein Erfüllungsgehilfe im Auftrage eines nahen Angehörigen, so gelten auch die vom nahen Angehörigen berechneten Leistungen als dessen eigene Leistungen. Erfüllungsgehilfen sind die Personen, die bei dem nahen Angehörigen in einem dort abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Beispiele wären angestellte Physiotherapeuten oder Krankengymnasten und Arzthelferinnen.
Bemessungssatz
Wonach richtet sich der Bemessungssatz?
Der Bemessungssatz ist der Erstattungsanteil am beihilfefähigen Rechnungsbetrag. Er beträgt
- 50 % für Beihilfeberechtigte
- 70 % für Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kindern
- 70 % für berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner
- 80 % für jedes im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kind
- 70 % für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen
D
Direktabrechnung Krankenhaus
Wo finde ich den Antrag und weiterführende Informationen zur Direktabrechnung von Krankenhausleistungen?
Den Antrag und weiterführende Informationen zum Direktabrechnungsverfahren von Krankenhausleistungen finden Sie auf unserer Seite "Beihilfe - Direktabrechnung Krankenhaus".
E
Eigenanteile
Wie berechnet sich der Eigenanteil und welche Ausnahmen gibt es?
1. für Medikamente und Verbandmittel:
Grundsätzlich ist bei jedem verordneten Arznei- und Verbandmittel ein Eigenanteil abzuziehen. Der Eigenanteil beträgt 10 Prozent des Abgabepreises, jedoch mindestens 5,00 EUR und höchstens 10,00 EUR. Allerdings übersteigt der Eigenanteil nie die Kosten des Arzneimittels selbst. Der Eigenanteil wird pro bezogener Packung erhoben.
(§ 8 Abs. 2 und 3 HmbBeihVO)
Beispiele:
- Packungspreis 4,20 EUR - Eigenanteil 4,20 EUR
- Packungspreis 36,85 EUR - Eigenanteil 5,00 EUR
- Packungspreis 52,46 EUR - Eigenanteil 5,25 EUR
- Packungspreis 210,15 EUR - Eigenanteil 10,00 EUR
Ausnahmen:
Eigenanteile werden nicht einbehalten bei:
- berücksichtigungsfähigen Kindern,
- Versorgungsempfängern mit Versorgungsbezügen, die nachweislich die Höhe der Mindestversorgung nicht überschreiten,
- Personen, die bei vollstationärer Pflege zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung eine Beihilfe erhalten,
- Schwangerschaftsbeschwerden und Entbindungen, wenn die betreffenden Belege (Rezepte) einen entsprechenden ärztlichen Hinweis z.B. „Schwangerschaftsbeschwerden“ enthalten,
- preisgünstigen Arzneimitteln, die nachweislich zuzahlungsbefreit sind (§ 31 Abs. 3 Satz 4 SGB V gemäß 14-täglicher Aktualisierung durch den GKV Spitzenverband). Die Zuzahlungsbefreiung ist auf dem Rezept durch die Apotheke zu vermerken (siehe Rundschreiben im unteren Abschnitt des Artikels).
Liegen die oben genannten Ausnahmen nicht vor, können Sie dennoch eine Befreiung vom Abzug der Eigenanteile beantragen.
Belastungsgrenze:
Voraussetzung ist, dass die Gesamtsumme der im jeweiligen Jahr einbehaltenen Eigenanteile den Betrag von 312,00 EUR überschreitet (Belastungsgrenze). Den aktuellen Stand der einbehaltenen Beträge des laufenden Jahres entnehmen Sie Ihrem letzten Beihilfebescheid unter der Rubrik „Nachrichtlich“.
Möchten Sie die über 312,00 EUR hinaus einbehaltenen Eigenanteile zu Ihrem Bemessungssatz erstattet bekommen, dann beachten Sie bitte die 1-monatige Rechtsbehelfsfrist des betreffenden Beihilfebescheides und legen fristgerecht Widerspruch ein. Andernfalls stellen Sie einen formlosen Antrag bei Ihrer Beihilfe. Dieser gilt dann für eine Befreiung für künftige Aufwendungen des entsprechenden Jahres.
Chronische Erkrankung:
Liegt eine chronische Erkrankung vor, muss die Belastungsgrenze nur einmalig erreicht werden. Die Befreiung gilt auch für die Folgejahre, solange die chronische Erkrankung anhält. Reichen Sie in diesem Fall Ihren formlosen Antrag auf Befreiung zusammen mit dem ärztlichen Attest ein. Der Nachweis muss jährlich erbracht werden.
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2. für Fahrtkosten:
Auch bei Fahrtkosten werden Eigenanteile einbehalten (z.B. Taxifahrt, Krankentransport, etc.).
Der Eigenanteil beträgt pro einfache Fahrt 10 Prozent der Fahrtkosten, jedoch mindestens 5,00 EUR und höchstens 10,00 EUR. Allerdings übersteigt der Eigenanteil nie die Kosten der Fahrt selbst.
(§ 16 Abs. 2 HmbBeihVO)
Ausnahmen:
Bei einer Chemo- oder Strahlentherapie werden lediglich Eigenanteile bei der ersten und der letzten Behandlungsfahrt einbehalten. Bitte reichen Sie zusammen mit den Rechnungen einen Nachweis ein, aus dem sich die Behandlungsdaten ergeben.
Hier gelten ebenfalls die Informationen aus 1. für Medikamente und Verbandmittel / Unterpunkte „Belastungsgrenze“ und „Chronische Erkrankung“.
Weitere Informationen zum Thema Fahrtkosten finden Sie unter dem unten aufgeführten Eintrag.
Weiterführende Informationen:
- Kennzeichnung besonders preisgünstiger Arzneimittel auf Rezepten inkl. Hinweis für Apotheken – Rundschreiben vom 27.02.2008
- FAQ-Punkt „Fahrtkosten“
Ich bin entpflichteter Hochschullehrer /Emerit.
Welcher Bemessungssatz gilt bei mir?
Als entpflichteter Hochschullehrer (Emerit) sind Sie zwar in den Ruhestand versetzt, erhalten aber weiterhin volle Dienstbezüge. Deswegen haben Sie grundsätzlich Anspruch auf 50% Beihilfe wie ein aktiver Beamter.
F
Fahrtkosten
Was gilt es bei Fahrtkosten ab dem 01.02.2020 zu beachten?
Aufwendungen für die Beförderung der Beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Angehörigen und einer erforderlichen Begleitperson sind unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig.
Der Anlass für die Beförderung setzt die Inanspruchnahme von ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen, Heilbehandlungen sowie Krankenhausbehandlungen voraus.
Nicht beihilfefähig sind Rückführungskosten bei Erkrankung während einer Urlaubs- oder anderen privaten Reise.
(§ 16 Abs. 2 HmbBeihVO)
Voraussetzung:
Die Fahrtkosten können lediglich anerkannt werden, wenn sie im Umkreis von maximal 30 Kilometern vom Wohn- oder Aufenthaltsort entstanden sind. Dies gilt für folgende Verkehrsmittel:
- Öffentliche Verkehrsmittel (max. bis zur niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel)
- Privater PKW (0,20 EUR je gefahrener Kilometer)
- Taxi (ärztliche Verordnung erforderlich)
- Krankenwagen (ärztliche Verordnung erforderlich oder Notfallbeförderung)
Ausnahme:
Ist eine Behandlung am Wohn- oder Aufenthaltsort nicht möglich, kann die 30-Kilometer-Grenze überschritten werden. Bitte legen Sie dazu ein ärztliches Attest oder eine andere aussagekräftige Begründung zusammen mit der Rechnung vor.
Beispiel:
Sie wohnen in einem ländlichen Raum und benötigen eine Chemotherapie. Die nächste Behandlungsmöglichkeit ist 40 Kilometer von Ihrem Wohnort entfernt.
In diesem Fall können die Fahrtkosten bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises als beihilfefähig anerkannt werden.
Eigenanteile:
Grundsätzlich ist bei jeder Fahrt ein Eigenanteil abzuziehen. Der Eigenanteil beträgt pro einfache Fahrt 10 Prozent der Fahrtkosten, jedoch mindestens 5,00 EUR und höchstens 10,00 EUR. Allerdings übersteigt der Eigenanteil nie die Kosten der Fahrt selbst.
Bei einer Chemo- oder Strahlentherapie werden lediglich Eigenanteile bei der ersten und letzten Behandlungsfahrt einbehalten. Bitte reichen Sie zusammen mit den Rechnungen einen Nachweis ein, aus dem sich die Behandlungsdaten ergeben.
Eine vollständige Befreiung vom Abzug der Eigenanteile ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Weitere Informationen dazu finden Sie unter dem Eintrag Eigenanteile (siehe unten).
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Was gilt es bei Fahrtkosten bis zum 31.01.2020 zu beachten?
Aufwendungen für die Beförderung der Beihilfeberechtigten oder der berücksichtigungsfähigen Angehörigen und einer erforderlichen Begleitperson sind unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig.
Der Anlass für die Beförderung setzt die Inanspruchnahme von ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen, Heilbehandlungen sowie Krankenhausbehandlungen voraus.
Nicht beihilfefähig sind Rückführungskosten bei Erkrankung während einer Urlaubs- oder anderen privaten Reise.
(§ 16 Abs. 2 HmbBeihVO)
Voraussetzung:
Die Fahrtkosten können lediglich beim Überschreiten der einfachen Entfernung von 30 Kilometern vom Wohn- oder Aufenthaltsort anerkannt werden. Anderenfalls ist keine Beihilfefähigkeit gegeben (Ausnahme bei Taxikosten und Krankenwagen).
Beispiel:
Sie wohnen in einem ländlichen Raum und benötigen eine Chemotherapie. Die nächste Behandlungsmöglichkeit ist 40 Kilometer von Ihrem Wohnort entfernt.
In diesem Fall können die Fahrtkosten bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises als beihilfefähig anerkannt werden.
Dies gilt für die folgenden Verkehrsmittel:
- Öffentliche Verkehrsmittel (max. bis zur niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel)
- Privater PKW (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer)
- Taxi (ärztliche Verordnung erforderlich, auch innerhalb der 30 Kilometer-Grenze)
- Krankenwagen (ärztliche Verordnung erforderlich oder Notfalllage muss vorliegen, auch innerhalt der 30 Kilometer-Grenze)
Eigenanteile:
Sehen Sie dazu den Eintrag Eigenanteile im Fahrtkostenrecht ab dem 01.02.2020.
Weitere Informationen:
- FAQ-Punkt „Eigenanteile“
G
Aufwendungen für Gebärdendolmetscherinnen und -dolmetscher
Welche Aufwendungen können geltend gemacht werden?
Für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Hinzuziehung einer Gebärdensprachendolmetscherin oder eines Gebärdensprachendolmetschers oder anderer Kommunikationshilfen nach § 5 HmbBeihVO kommt es darauf an, ob die Hilfen bei einer beihilfefähigen Leistung zur Kommunikation mit der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer erforderlich sind. Die nachgewiesenen Kosten sind bis zur Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 5 der Hamburgischen Kommunikationshilfenverordnung (HmbKHVO) beihilfefähig. Aufwendungen von nahen Angehörigen sind in entsprechender Anwendung des § 2 Absatz 7 HmbBeihVO nicht beihilfefähig.
Bitte reichen Sie die Rechnung zusammen mit der jeweiligen Behandlungsrechnung im Rahmen eines Beihilfeantrages ein.
Gesetzlich krankenversicherte Personen
Ich oder meine berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Welche ergänzenden Leistungen gibt es von meiner Beihilfe?
Zu den entstandenen Aufwendungen kann unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Dies gilt für die beihilfeberechtigte Person (zum Beispiel Beamtenwitwen), als auch für die beihilfeberechtigten Angehörigen (geheiratete Person und Kinder).
Voraussetzungen für:
- Ehegattin/Ehegatte oder Lebenspartnerin/Lebenspartner (LPartG):
Der Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz darf bei diesen 18.000 Euro im Kalenderjahr vor der Beihilfeantragstellung nicht übersteigen. - Kinder der/des Beihilfeberechtigten:
Das Kind muss im Familienzuschlag berücksichtigt werden. Wenden Sie sich dazu an die Familienkasse. Bitte beachten Sie, dass der Familienzuschlag nach dem HmbBesG nicht mit dem Anspruch auf Kindergeld gleichzusetzen ist.
H
Heilbehandlungen
Was gibt es bei Heilbehandlungen zu beachten und was erstattet Ihre Beihilfe?
Damit eine Beihilfe zu Ihren Heilbehandlungen gewährt werden kann, benötigen wir folgende Unterlagen:
- Die Rechnung
- Die ärztliche Verordnung
Weitere Voraussetzungen sind:
Heilbehandlungen müssen von den Angehörigen der sogenannten Medizinfachberufe durchgeführt werden. Dazu gehören Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergo- und Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Logopäden, klinische Linguisten, Masseure, medizinische Bademeister und Podologen.
Beihilfefähig sind nur Leistungen gemäß dem Leistungsverzeichnis für Heilbehandlungen (z.B. Krankengymnastik, Massage etc.). Die Aufwendungen können jedoch nur im Rahmen der beihilfefähigen Höchstsätze anerkannt werden (siehe Rundschreiben am Ende des Artikels).
(§ 9 Abs. 2 HmbBeihVO)
Besonderheiten:
Einige Behandlungen können neben anderen Behandlungen nicht als beihilfefähig anerkannt werden. Ausnahmen sind nur unter bestimmten Kriterien möglich. Diese entnehmen Sie den Randziffern 1 – 7 im Leistungsverzeichnis für Heilbehandlungen (letzte Seite).
Halten Sie hier im Vorwege ggf. Rücksprache mit dem Verordner der Leistungen sowie dem Leistungserbringer.
Beispiele:
1. Bewegungsübungen und Massagen sind neben krankengymnastischen Behandlungen grundsätzlich nicht beihilfefähig. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn die Maßnahmen jeweils aufgrund unterschiedlicher Diagnosen verordnet werden.
- Sie haben eine Blockierung der Wirbelsäule und Ihr Arzt hat Krankengymnastik und Massagen verordnet.
In diesem Fall sind die Aufwendungen für Massagen nicht beihilfefähig, denn diese wurden aufgrund der gleichen Diagnose verordnet. - Sie haben eine Blockierung der Wirbelsäule und zusätzlich Muskelverspannungen an der Schulter. Ihr Arzt verordnet Krankengymnastik für die Wirbelsäule und Massagen für die Schulter.
Aus der Verordnung geht hervor, welche Behandlung aufgrund welcher Diagnose durchgeführt werden soll. Unter diesen Umständen sind die Aufwendungen bis zum jeweiligen Höchstsatz beihilfefähig.
2. Neben Krankengymnastik am Gerät sind Aufwendungen für Krankengymnastik, manuelle Therapie, Bewegungsübungen oder Massagen grundsätzlich nicht beihilfefähig. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn die Maßnahmen jeweils aufgrund unterschiedlicher Diagnosen verordnet werden.
3. Zwei unmittelbar aufeinander folgende Behandlungen (Doppelbehandlung) sind nur beihilfefähig, wenn eine auf den speziellen Einzelfall bezogene ärztliche Begründung vorliegt.
Abrechnungsbeispiel:
Verordnet wurden 10 x Krankengymnastik
Die Rechnung lautet: 10 x Krankengymnastik x 30,00 € = 300,00 €
Berechnung der Beihilfe:
Beihilfefähiger Höchstsatz 25,70 € x 10 Behandlungen = 257,00 EUR beihilfefähige Aufwendungen
Bei einem Beihilfebemessungssatz von 50% = 128,50 € zu zahlende Beihilfe
Weiterführende Informationen:
- Rundschreiben zur Übersicht der beihilfefähigen Höchstbeträge für ärztlich angeordnete Heilbehandlungen bis Leistungszeitraum August 2018
- Anpassung der beihilfefähigen Höchstbeträge für ärztlich angeordnete Heilbehandlungen ab Leistungszeitraum September 2018
Heil- und Kostenplan
Muss ein zahnärztlicher Heil- und Kostenplan vorgelegt werden?
Vorgenehmigungspflichtig sind nur kieferorthopädische Maßnahmen. Legen Sie in diesen Fällen der Beihilfestelle einen Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn vor.
Downloads:
Heilfürsorge
Neuregelung der Heilfürsorge
Zum 1. Oktober 2014 trat die Neuregelung der Heilfürsorge in Kraft. Die Bürgerschaft beschloss die entsprechende Änderung des § 112 Heilfürsorge im Hamburgischen Beamtengesetz (HmbBG).
Konkret bedeutet dies folgendes:
Sie haben Ihren Dienst bei der Feuerwehr oder der Polizei vor dem 1. Januar 2005 angetreten und beziehen gegenwärtig Heilfürsorge? Dann ändert sich für Sie nichts. Ihnen steht allerdings weiterhin ein einmaliges und unwiderrufliches Wahlrecht zum Eintritt in die Beihilfe zu.
Sie haben Ihren Dienst bei der Feuerwehr oder der Polizei ab dem 1. Januar 2005 angetreten? Dann haben Sie durch die Änderung des § 112 HmbBG folgende Möglichkeit:
Ab dem 1. Oktober 2014 können Sie in die neugeregelte Heilfürsorge wechseln. Hierzu räumt die FHH den Bediensteten der Feuerwehr und Polizei eine Wechselfrist bis zum 31. März 2016 ein. Wer bis zu diesem Stichtag in die neue Heilfürsorge wechselt, kann danach einmalig und unwiderruflich zurück in die Beihilfe wechseln. Besteht ein Anspruch auf Heilfürsorge, kann die Beihilfestelle darüber hinaus beziehungsweise daneben keine Beihilfe gewähren (§ 112 Abs. 4 HmbBG).
Sie nutzen ab dem 1. Oktober 2014 die Möglichkeit, in die neue Heilfürsorge einzutreten und bezogen vorher Leistungen über die Beihilfe? Dann müssen Sie dies der Beihilfe schriftlich erklären.
Für berücksichtigungsfähige Angehörige ändert sich nichts. Sie haben gemäß § 80 HmbBG weiterhin einen Anspruch auf Beihilfe.
Heilkur
Kuren nach § 21 (Abs. 2, Abs. 4) HmbBeihVO
Zur Prüfung der Beihilfefähigkeit der geplanten Maßnahme ist zuvor die medizinische Notwendigkeit durch die Beihilfefestsetzungsstelle festzustellen. Hierzu ist ein von Ihrer Ärztin / Ihrem Arzt ausgefüllter Fragebogen erforderlich. Diese Unterlagen können Sie telefonisch oder schriftlich beim Fachbereich Beihilfe anfordern.
Über die Entscheidung der Beihilfefestsetzungsstelle werden Sie schriftlich informiert. Wird die beantragte Heilmaßnahme jedoch vorher begonnen, entfällt eine Beihilfe zu den Kosten für die Unterkunft, Verpflegung, Pflege, Kurtaxe, Beförderung und den ärztlichen Schlussbericht. Besteht zwischen einer Einrichtung der medizinischen Rehabilitation (§ 21 Abs. 2 HmbBeihVO) und einem Sozialleistungsträger eine Preispauschalvereinbarung, ist die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf den Pauschalpreis begrenzt. Es wird empfohlen zu klären, ob die private Krankenversicherung sich an den Kosten der Maßnahme beteiligt.
Aufwendungen für Kuren nach § 21 (Abs. 2, Abs. 4) HmbBeihVO sind für Versorgungsempfänger nicht beihilfefähig.
Heilpraktiker
Änderung zum 01.02.2020
Aufwendungen für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie für bei deren Behandlung verbrauchte oder verordnete Materialien und Arznei- und Verbandmittel sind seit dem 01.02.2020 nicht mehr beihilfefähig. (§ 80 Abs. 11 Nr. 1 Buchstabe i HmbBG)
Für Behandlungszeiträume vor dem 01.02.2020 galt:
Aufwendungen für einen Heilpraktiker können nur bis zum Mittelwert des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, höchsten jedoch bis zu dem Wert vergleichbarer Leistungen eines Arztes nach der Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ – als beihilfefähig anerkannt werden.
Rechnungen sind nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) zu spezifizieren.
Aufwendungen einer psychotherapeutischen Behandlung durch einen Heilpraktiker (Ziffer 19 GebüH) sind nicht beihilfefähig.
Hörgeräteversorgung
Wie hoch ist der beihilfefähige Betrag bei Hörgeräten?
Für Personen ab dem 15. Lebensjahr ist ein Höchstbetrag von 1.050,- Euro je Ohr beihilfefähig.
Bei einer beidseitigen Hörgeräteversorgung beträgt der beihilfefähige Betrag somit 2.100,- Euro. Dieser Betrag schließt die Versorgung mit Ohrpassstücken bereits ein.
Rechenbeispiel für eine beidseitige Hörgeräteversorgung
Bitte reichen Sie die Rechnung zusammen mit der ärztlichen Verordnung im Rahmen eines Beihilfeantrages bei uns ein.
Eine medizinisch notwendige Fernbedienung ist zusätzlich zur Hörgeräteversorgung beihilfefähig.
Eine Hörgeräteversorgung kann alle 5 Jahre als beihilfefähig anerkannt werden.
Aufwendungen für Reparaturen von Hörgeräten können als beihilfefähig anerkannt werden. Einen Höchstsatz gibt es hierzu nicht, jedoch dürfen die Aufwendungen die Kosten für eine Neuanschaffung nicht übersteigen. Eine ärztliche Verordnung ist in diesem Fall nicht notwendig.
Hinweise
Aufwendungen für die Beschaffung von Hörgerätebatterien sind nur beihilfefähig, wenn sie für Personen unter 18 Jahren entstanden sind. Aufwendungen für Pflege- und Reinigungsmittel von Hörgeräten sind nicht beihilfefähig.
I
Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs
Werden die Kosten für die Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs anerkannt?
Die Aufwendungen für Impfungen gegen Gebärmutterhalskrebs, sogenannte Humane Papilloma-Viren (HPV), kann die Beihilfestelle nur bei Mädchen und Jungen im Alter von 9 bis 17 Jahren als beihilfefähig anerkennen. Grundlage hierfür sind die jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut (RKI) in Berlin.
K
Kieferorthopädie
Muss ein Heil- und Kostenplan bei einer kieferorthopädischen Behandlung vorab eingereicht werden?
Ja. Die Vorlage eines Heil- und Kostenplanes ist vor Beginn der Behandlung notwendig. Die Behandlung muss durch die Beihilfefestsetzungsstelle anerkannt worden sein.
Downloads:
Kinder
Was muss ich bei der Beihilfe beachten?
Die Beihilfe erstattet grundsätzlich bis zu 80 Prozent der Krankheitskosten eines privat versicherten Kindes. Voraussetzung: Sie erhalten den Familienzuschlag für Ihr Kind. Nur dann gilt es gegenüber der Beihilfe als "berücksichtigungsfähiger Angehöriger". Den Zuschlag beantragen Sie bitte beim Team Kinderbezogene Bezüge.
Beachten Sie bitte, dass sich die kinderbezogenen Bezügebestandteile auch auf die Höhe Ihres Beihilfeanspruchs auswirken können. Aktive Beamtinnen und Beamte mit mehr als einem Kind erhalten bis zu 70 Prozent Beihilfe und zwar ab dem 1. Tag des Monats, in welchem des 2. Kind geboren wurde.
Krankenhaus
Was ist vor einer Behandlung im Krankenhaus besonders zu beachten?
Einige Krankenhäuser wenden die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz nicht an. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Privatkliniken oder privat organisierte Krankenhausbereiche öffentlicher Krankenhäuser.
Bei diesen Krankenhäusern sind die Kosten für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig, die in Krankenhäusern der Maximalversorgung entstehen. Referenzklinik für Hamburg ist das UKE.
In Zweifelsfällen können Sie den Status der Klinik bei der Beihilfefestsetzungsstelle erfragen. Wahlleistungen (zum Beispiel Ein- oder Zweibettzimmer und Chefarztbehandlungen) sind nicht beihilfefähig.
Downloads:
Krankenversicherungsverhältnis
Ist die Art des Krankenversicherungsverhältnisses für die Höhe der Beihilfe von Bedeutung?
Die Höhe der festzusetzenden Beihilfe richtet sich nach der Art des Krankenversicherungsverhältnisses. Die Beihilfe ist hierbei nachrangig. Deshalb sind Aufwendungen, für die der Berechtigte anderweitig Ersatz beanspruchen kann, grundsätzlich nicht beihilfefähig. Aus diesem Grund benötigt die Beihilfestelle stets aktuelle Informationen über die Art des Krankenversicherungsverhältnisses.
Künstliche Befruchtung
Was gilt es vor Beginn einer Behandlung zur künstlichen Befruchtung zu beachten?
Aufwendungen für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung können beim Vorliegen einer ungewollten Kinderlosigkeit beihilfefähig sein, wenn eine hinreichende Aussicht besteht, dass durch die gewählte Behandlungsmethode eine Schwangerschaft erzielt wird.
Vor dem Behandlungsbeginn ist eine entsprechende Genehmigung bei Ihrer Beihilfe einzuholen.
(§25 HmbBeihVO und §27a SGB V)
1. Kostenübernahme beantragen
Ein Formular ist für die Beantragung nicht vorgesehen. Legen Sie bitte für die Prüfung der Beihilfefähigkeit die folgenden Unterlagen mit einem Anschreiben vor:
- den Behandlungsplan mit folgenden Angaben
- vollständiger Name und Geburtsdatum beider Partner
- Nennung der voraussichtlichen Kostenträger beider Partner
- behandelnder Arzt
- Indikation
- geplante Behandlungsmaßnahme und Anzahl
- Art und Anzahl ggf. bereits erfolgter Behandlungen
- voraussichtliche Kostenhöhe spezifiziert nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - ggf. analog - die Leistungszusage bzw. -ablehnung Ihrer Krankenversicherung oder eines anderen Kostenträgers
- die Leistungszusage bzw. -ablehnung der Krankenversicherung Ihres Ehegatten/Partners oder eines anderen Kostenträgers
2. Welche Behandlungsmaßnahmen sind beihilfefähig?
Zu den beihilfefähigen Behandlungsmaßnahmen der künstlichen Befruchtung zählen grundsätzlich:
- die Insemination im Spontanzyklus (max. 8 Behandlungen)
- die Insemination nach hormoneller Stimulation (max. 3 Behandlungen)
- die In-Vitro-Fertilisation (IVF) (max. 4 Behandlungen)
- der Intratubare Gameten-Transfer (gamete intrafallopian transfer - GIFT, max. 2 Behandlungen)
- die Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI, max. 3 Behandlungen)
3. Ausnahmen
Von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind:
- Aufwendungen für künstliche Befruchtung im heterologen System (Befruchtung durch fremde Spermien, z.B. Samenspende)
- Die Kryokonservierung von Eizellen und Spermien sowie dabei anfallende Verwahrgebühren im Rahmen einer Vorsorgemaßnahme
- Die Polkörperdiagnostik (PKD), wodurch eine genetische Untersuchung der Eizelle vor der Befruchtung ermöglicht wird
- Sonstige Aufwendungen für Leistungen, die die grundsätzlich notwendigen Maßnahmen im Rahmen einer künstlichen Befruchtung überschreiten
Weiterführende Informationen
- Hamburgische Beihilfeverordnung zu "künstliche Befruchtung"
- Sozialgesetzbuch (SGB V) § 27a - künstliche Befruchtung
Kurzzeitpflege nach § 39 c SGB V
Was ist bei der Beantragung von Kurzzeitpflege zu beachten?
Kurzzeitpflege kann beantragt werden, sofern keine grundsätzliche Pflegebedürftigkeit besteht, beziehungsweise maximal der Pflegegrad 1 vorliegt. Das nachfolgend Beschriebene betrifft nicht die Pflegebedürftigkeit bei den anerkannten Pflegegraden 2 – 5!“
Reichen die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Absatz 1a (Behandlungspflege) bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nicht aus, kann die „Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit“ in Anspruch genommen werden. Diese kann für höchstens 8 Wochen pro Kalenderjahr bei der Krankenversicherung beantragt werden. Die Beihilfe schließt sich anschließend der Entscheidung der Krankenversicherung an. Daher wird zur Abrechnung der Beihilfe der entsprechende Leistungs-/ Erstattungsnachweis der Krankenversicherung benötigt.
Diese Aufwendungen können bis zu einem beihilfefähigen Betrag in Höhe von insgesamt 1.612,00 EUR pro Kalenderjahr anerkannt werden.
Bitte reichen Sie diese Aufwendungen mit Hilfe des Beihilfeantrages „Allgemeine Leistungen“ ein.
Hinweis
Da die Kurzzeitpflege aufgrund SGB V gewährt wird und somit Bestandteil der Krankenversicherung ist, kann eine Beihilfe hierzu nur an privat versicherte Beihilfeberechtigte gewährt werden. Gesetzlich Versicherte erhalten die entsprechenden Aufwendungen ausschließlich durch ihre Krankenkasse.
L
Lebenspartner
Ist mein Lebenspartner beihilfeberechtigt?
Um prüfen zu können, ob Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner als berücksichtigungsfähiger Angehöriger gilt, benötigen wir
- eine beglaubigte Urkunde über die eingetragene Lebenspartnerschaft, sowie
- die Mitteilung, ob ein Einkommen von mehr als 18.000 Euro vorliegt.
M
Mutter- / Vater-Kind-Kur
Was muss ich bei einer bevorstehenden Müttergenesungskur, Mutter-/Vater-Kind Kur beachten?
Für die Beihilfefähigkeit einer Müttergenesungskur, Mutter-/Vater-Kind-Kur ist die vorherige Anerkennung durch die Beihilfefestsetzungsstelle erforderlich. Als Grundlage dient dieser ein amtsärztliches Gutachten.
Anlässlich einer Müttergenesungskur und Mutter- beziehungsweise Vater-Kind-Kur können folgende Aufwendungen im Rahmen der Hamburgischen Beihilfeverordnung als beihilfefähig anerkannt werden:
- Unterkunft und Verpflegung bis zu 16 Euro pro Tag und Person, begrenzt auf eine Dauer von höchstens 23 Tagen einschließlich der Reisetage,
- ärztliche Leistungen,
- verordnete Arznei- und Verbandmittel,
- Heilbehandlungen,
- Kurtaxe,
- ärztlicher Schlussbericht,
- Kosten für eine behördlich als notwendig anerkannte Begleitperson für Schwerbehinderte,
- die An- und Abreise in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer, höchstens bis zu 300 Euro, unabhängig vom benutzen Beförderungsmittel.
Bei Einrichtungen, für die eine Preisvereinbarung mit einem Sozialleistungsträger besteht, ist die Beihilfefähigkeit auf den Pauschalpreis begrenzt.
Die Maßnahme muss in Form einer Rehabilitationskur in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer anderen, nach § 41 Absatz 1 SGB V als gleichartig anerkannten Einrichtung durchgeführt werden.
Die Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Kinder, bei denen keine Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Einbeziehung nach ärztlicher Bescheinigung für den Erfolg der Maßnahme jedoch Voraussetzung ist, sind ebenfalls beihilfefähig.
Sofern ausschließlich das Kind behandlungsbedürftig ist, so handelt es sich nicht um eine Maßnahme nach § 21 (3) HmbBeihVO, sondern um eine stationäre Maßnahme in einer Einrichtung der medizinischen Rehabilitation nach § 20 (4) HmbBeihVO.
Bei aktiven Beihilfeberechtigten entscheidet die zuständige Personalabteilung über den erforderlichen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Die beihilfefähigen Aufwendungen werden, gegebenenfalls nach Abzug zustehender Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung, zum jeweiligen Bemessungssatz der behandlungsbedürftigen Person abgerechnet. Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen innerhalb der allgemeinen Sprechzeiten gerne zur Verfügung.
Downloads:
O
Originalbelege
Muss ich Originalbelege vorlegen?
Nein. Bitte reichen Sie keine Originalbelege, sondern ausschließlich gut lesbare Kopien oder Zweitschriften ein. Eine Rücksendung der eingereichten Aufwendungsnachweise erfolgt nicht.
P
Pflegebedingte Aufwendungen
Was muss ich beachten, wenn ich Pflegeleistungen in Anspruch nehmen möchte?
Aufwendungen für dauernder Pflege werden gemäß § 22 der Hamburgischen Beihilfeverordnung in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – SGB XI geregelt.
- Bitte wenden Sie sich an Ihre Pflegeversicherung (welche ebenfalls Ihre Krankenkasse ist) und bitten Sie um eine Überprüfung einer möglichen Pflegebedürftigkeit.
- Anschließend wird ein Mitarbeiter*in eines medizinischen Dienstes mit Ihnen einen Termin vereinbaren und eine Begutachtung des/der evtl. Pflegebedürftigen vornehmen. Der medizinische Dienst reicht anschließend das umfangreiche Gutachten bei Ihrer Versicherung ein und gibt eine Empfehlung zu einer möglichen Einstufung in einen Pflegegrad.
- Ausschließlich Ihre Pflegeversicherung entscheidet über die Einstufung in einen Pflegegrad. Sofern die Versicherung einen Pflegegrad anerkennt, erhalten Sie einen Einstufungsbescheid aus dem hervorgeht, welcher Pflegegrad bewilligt wurde und ab wann diese Zusage gilt.
- Zusammen mit Ihrer Pflegeversicherung entscheiden Sie über die Pflegeleistung, welche in Anspruch genommen wird:
- Pflegegeld,
- Sachleistungen (Pflegedienst),
- Kombinationspflege (Pflegedienst + anteiliges Pflegegeld) oder
- vollstationäre Pflege. - Sofern Sie den Einstufungsbescheid und die schriftliche Zusage zu der vereinbarten Pflegeleistung vorliegen haben, übersenden Sie bitte eine Kopie an Ihre Beihilfestelle (bitte nicht das Gutachten des medizinischen Dienstes).
Bitte beachten Sie, dass aus der Bewilligung auch hervorgeht, dass Ihre Pflegeversicherung aufgrund des bestehenden Beihilfeanspruches nur bis zu 30% bzw. 50% der Leistungen übernimmt. - Ihre Beihilfestelle wird Ihnen anschließend Informationen zukommen lassen, wie Sie die Beihilfe zu Ihren pflegebedingten Aufwendungen beantragen können und welche Unterlagen ggf. noch benötigt werden.
Allgemeine Informationen:
Bitte verwenden Sie für pflegebedingte Aufwendungen den Beihilfeantrag „Pflege und Hospiz“, da diese Aufwendungen getrennt von den allgemeinen Aufwendungen bearbeitet werden.
Sollte sich Ihre Pflegeleistung und/oder der Pflegegrad verändert haben, denken Sie bitte daran den Änderungsbescheid bzw. die neue Leistungszusage Ihrer Pflegeversicherung auch an Ihre Beihilfestelle zu senden.
Ausführliche Informationen zu den Pflegeleistungen entnehmen Sie bitte den folgenden Merkblättern:
- Beihilfeantrag - Pflege und Hospiz
- Merkblatt über die Beihilfefähigkeit von Kosten bei dauernder häuslicher Pflege
- Merkblatt zu vollstationärer Pflege bei dauernder Pflegebedürftigkeit
Psychotherapeutische Behandlungen
Was muss ich vor Beginn einer ambulanten Psychotherapie beachten?
1. Ohne Vorgenehmigung
Akutbehandlung
Muss eine Therapie aus akutem Anlass unverzüglich beginnen, dann informieren Sie Ihre Beihilfe umgehend darüber, indem Sie das Formblatt Anzeige der Akutbehandlung einreichen.
Sprechstunde / probatorische Sitzungen
- 1 Sprechstunde
- 4 probatorische Sitzungen für Erwachsene (tiefenpsychologisch fundiert nach GOÄ 861, analytisch nach GOÄ 863 oder verhaltenstherapeutisch nach GOÄ 870)
- 6 probatorische Sitzungen für Kinder und Jugendliche (bis 21 Jahren) nach den genannten GOÄ-Ziffern
2. Vorgenehmigungspflichtig
Ambulante psychotherapeutische Behandlungen sind nur nach vorheriger Bewilligung beihilfefähig. Wurden bereits Behandlungen ohne entsprechende Bewilligung durchgeführt, können diese nicht berücksichtigt werden. Bei einer bereits laufenden Behandlung können die Aufwendungen ab dem Bewilligungsdatum als beihilfefähig anerkannt werden.
Es wird grundsätzlich zwischen einer Kurzzeit- und einer Langzeittherapie unterschieden. Eine Kurzzeittherapie umfasst bis zu 24 Behandlungen. Eine Langzeittherapie geht über die 24 Behandlungen hinaus und bedarf einer gutachterlichen Befürwortung.
Die entsprechenden Formulare für die Beantragung der oben genannten Behandlungsmöglichkeiten finden Sie im unteren Abschnitt Downloads. Bitte beachten Sie, dass beim Antrag auf eine Langzeittherapie ein gesonderter Umschlag für vertrauliche Informationen des behandelnden Therapeuten an den Gutachter vorgesehen ist. Den Umschlag können Sie bei Ihrer Beihilfe anfordern.
Bitte beachten Sie, dass die fachliche Befähigung des behandelnden Therapeuten oder Arztes gegeben sein muss. Dies ist bei der Antragsstellung ggf. nachzuweisen. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im Merkblatt zu psychotherapeutischen Behandlungen.
Downloads:
- Merkblatt zu psychotherapeutischen Behandlungen
- Antrag Kurzzeittherapie
- Antrag Langzeittherapie
- Anzeige Akutbehandlung
- Ansicht Umschlag für den Gutachter
R
Rehabilitationsbehandlungen
Für welche Dauer wird eine Rehabilitationsbehandlung genehmigt?
Die medizinisch notwendige Dauer der Maßnahme wird aufgrund der Einschätzung des behandelnden Arztes durch den von der Beihilfefestsetzungsstelle eingeschalteten Gutachter beurteilt und gilt damit als angemessen. Soweit der Arzt während der Rehabilitationsmaßnahme im Einzelfall aus medizinischen Gründen eine Verlängerung für erforderlich hält und uns dies schriftlich mit einem entsprechenden Attest nachgewiesen wird, kann die Beihilfefähigkeit bis zu 14 Tagen verlängert werden.
Darüber hinausgehende Verlängerungen bedürfen dagegen generell einer gutachtlichen Befürwortung (eingeschaltet wird dann das Gesundheitsamt am Ort der Rehabilitationseinrichtung).
S
Sehhilfen
Was gilt es bei Sehhilfen bis zum 31.01.2020 (Rechnungsdatum) zu beachten?
Grundsatz
Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Brille können nur bei Vorlage einer augenärztlichen Verordnung als beihilfefähig anerkannt werden. Aufwendungen für Kontaktlinsen können jedoch immer nur bei Vorlage einer augenärztlichen Verordnung als beihilfefähig anerkannt werden.
Rechenbeispiel
Der Rechnungsbetrag beläuft sich auf 250,- Euro (Gläser 150,- Euro zuzüglich Gestell 100,- Euro) für eine Fernbrille mit 1,0 Dioptrien sphärischer Wert und 1,0 Dioptrien zylindrischer Wert.
Beihilfefähige Beträge
- Einstärkengläser (Nah- bzw. Fernbrille) bis +/- 6 Dioptrien:
für das sphärische Glas 31 Euro, für das zylindrische Glas 41 Euro,
Einstärkengläser (Nah- bzw. Fernbrille) über +/- 6 Dioptrien:
für das sphärische Glas 52 Euro, für das zylindrische Glas 62 Euro, - Mehrstärkengläser (Bifokalbrille) bis +/- 6 Dioptrien:
für das sphärische Glas 72 Euro, für das zylindrische Glas 113 Euro,
Mehrstärkengläser (Bifokalbrille) über +/- 6 Dioptrien:
für das sphärische Glas 92,50 Euro, für das zylindrische Glas 92,50 Euro, - Dreistufen oder Multifokalgläser (Gleitsichtbrille) bis +/- 6 Dioptrien:
für das sphärische Glas 92,50 Euro, für das zylindrische Glas 113 Euro,
Dreistufen oder Multifokalgläser (Gleitsichtbrille) über +/- 6 Dioptrien:
für das sphärische Glas 113 Euro, für das zylindrische Glas 133 Euro.
Es können Zuschläge bei einer entsprechenden ärztlichen Diagnose gewährt werden:
- Für getönte und phototrope Gläser (Lichtschutzgläser) bis zu 11,00 Euro
- Für Gläser mit prismatischer Wirkung bis zu 21,00 Euro
- Für Kunststoff-, Leicht und Lichtschutzgläser bis zu 21,00 Euro
Eine Möglichkeit zur Abweichung von den Fristen (bei Brillen 3 Jahre; bei weichen Kontaktlinsen 2 Jahre) besteht bei einer Refraktionsänderung oder dem Verlust der Sehhilfe (§12 Abs. 6 HmbBeihVO).
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Was gilt es bei Sehhilfen ab dem 01.02.2020 (Rechnungsdatum) zu beachten?
Grundsatz
Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Brille können nur bei Vorlage einer augenärztlichen Verordnung als beihilfefähig anerkannt werden. Aufwendungen für Kontaktlinsen können jedoch immer nur bei Vorlage einer augenärztlichen Verordnung als beihilfefähig anerkannt werden.
Für die Aufwendungen von Sehhilfen (Brille oder Kontaktlinsen) kann eine Pauschale in Höhe von 25,- Euro je Glas zu Ihrem Bemessungssatz als beihilfefähig anerkannt werden (§ 12 Abs. 2 i.V.m Abs. 3 HmbBeihVO).
Rechenbeispiel
Der Rechnungsbetrag beläuft sich auf 250,- Euro (Gläser 150,- Euro zuzüglich Gestell 100,- Euro) für eine Fernbrille mit 1,0 Dioptrien sphärischer Wert und 1,0 Dioptrien zylindrischer Wert.
Eine Möglichkeit zur Abweichung von den Fristen (3 Jahre) bei Refraktionsänderung oder Verlust der Sehhilfe gilt nicht bei Volljährigen (vgl. §12 Abs. 6 HmbBeihVO).
Ausnahmen
Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen wird von der Gewährung einer Pauschale abgewichen:
- Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
- bei Myopie von mehr als 6 Dioptrien,
- bei Hyperopie von mehr als 6 Dioptrien und
- bei Astigmatismus von mehr als 4 Dioptrien - Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur bei Sehschwäche oder Blindheit, die mind. der Stufe 1 von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikationen des Grades der Sehbeeinträchtigung entspricht:
a) Die Sehfähigkeit beträgt, auch bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille, auf dem besseren Auge nicht mehr als 0,3,
b) das beidäugige Gesichtsfeld umfasst, bei zentraler Fixation, nicht mehr als 10 Grad.
Beihilfefähige Beträge bei gegebenen Voraussetzungen:
- Einstärkengläser:
für das sphärische Glas 31 Euro, für das zylindrische Glas 41 Euro, - Mehrstärkengläser:
für das sphärische Glas 72 Euro, für das zylindrische Glas 92,50 Euro, - Dreistufen oder Multifokalgläser:
für das sphärische Glas 92,50 Euro, für das zylindrische Glas 113 Euro.
Es können Zuschläge bei einer entsprechenden ärztlichen Diagnose gewährt werden:
- Für getönte und phototrope Gläser (Lichtschutzgläser) bis zu 11,00 Euro
- Für Glasstärken über +/- 6 Dioptrien bis zu 21,00 Euro
- Für Gläser mit prismatischer Wirkung bis zu 21,00 Euro
- Für Kunststoff-, Leicht und Lichtschutzgläser bis zu 21,00 Euro
T
Telemonitoring
Unter welchen Bedingungen ist Telemonitoring beihilfefähig?
Die pauschal abgerechneten Aufwendungen für eine telemedizinische Betreuung bei Personen mit chronischer Herzinsuffizienz sind gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 5 HmbBeihVO beihilfefähig. Ein begründetes ärztliches Attest ist erforderlich.
Zum Leistungsumfang gehören dabei die erforderlichen Hilfsmittel sowie die telemedizinische Überwachung (24h). Bei abweichenden Indikationen ist die Beihilfefähigkeit nicht gegeben.
Todesfall
Welche Leistungen können in Todesfällen beantrag werden? Wer darf jetzt Beihilfeanträge für offene oder nachfolgende Aufwendungen einreichen?
1. Leistungen (Sterbepauschale)
Im Todesfall des / der Beihilfeberechtigten oder eines beihilfeberechtigten Angehörigen kann zu den Bestattungskosten eine Sterbepauschale beantragt werden. Sämtliche Kosten der Bestattung sind mit der Pauschale abgegolten. Die Höhe der Pauschale richtet sich grundsätzlich nach der Höhe der zustehenden Sterbegelder. Das vorrangige Sterbegeld wird durch die Beamtenversorgung festgelegt.
Beim Tod des / der Beihilfeberechtigten:
Grundsätzlich besteht der Anspruch auf eine Sterbepauschale in Höhe von 665 Euro, sofern das Sterbegeld 2.000 Euro nicht übersteigt. Bis 1.000 Euro Sterbegeld besteht der Anspruch auf eine Pauschale von 333 Euro.
Bei der Überschreitung von 2.000 Euro steht keine Sterbepauschale zu.
Beim Tod eines / einer beihilfeberechtigten Angehörigen:
Grundsätzlich besteht der Anspruch auf eine Sterbepauschale in Höhe von 665 Euro, da kein Sterbegeld zusteht.
Beim Tod eines Kindes:
Grundsätzlich besteht der Anspruch auf eine Sterbepauschale in Höhe von 435 Euro, sofern das Sterbegeld 2.000 Euro nicht übersteigt. Bis 1.000 Euro Sterbegeld besteht der Anspruch auf eine Pauschale von 218 Euro.
Übersicht der Sterbepauschalen:
1.2 Antragstellung (Sterbepauschale)
Reichen Sie bitte das Formular „Beihilfeantrag Allgemeine Leistungen“ zusammen mit dem Formular „Ergänzungsblatt zum Beihilfeantrag“ sowie die dazugehörige Bestattungsrechnung ein. Ebenfalls sind Nachweise, wie Sterbeurkunde und gegebenenfalls Erbschein oder Testament mit dem Eröffnungsprotokoll als Kopie einzureichen. Machen Sie im Ergänzungsblatt zum Beihilfeantrag zwingend Angaben zu Punkt 8.
2. Wer darf jetzt Beihilfeanträge für noch offene oder nachfolgende Aufwendungen einreichen?
1. Stufe: Witwe beziehungsweise Witwer und Kinder des / der Beihilfeberechtigten jederzeit.
2. Stufe: Erben gemäß Erbschein oder laut Testament jederzeit.
3. Stufe: Alle sonstigen Personen nur, sofern ab dem Sterbedatum 6 Monate vergangen sind. Hier können die Aufwendungen zusammen mit dem Zahlungsnachweis im Rahmen eines Beihilfeantrags eingereicht werden. Stellt ein Leistungserbringer selbst den Beihilfeantrag, zum Beispiel ein Arzt, ein Krankenhaus oder deren bevollmächtige Anwälte, entfällt ein entsprechender Zahlungsnachweis.
(vergleiche § 80 Abs. 8 Satz 4 HmbBG)
Weitere Informationen:
- FAQ-Eintrag „Antragstellung“
- Artikel „Beihilfe - Antrag richtig stellen“
- Vordruck „Beihilfeantrag - Allgemeine Leistungen“
- Vordruck „Ergänzungsblatt zum Beihilfeantrag“
U
Unfall / Verletzungen
Was muss ich bei unfallbedingten Aufwendungen beachten?
Die Beihilfefestsetzungsstelle kann anhand von Diagnosen auf Ihren Kostenbelegen nicht immer erkennen, ob es sich um einen Unfall handelt, den Sie selber verursacht oder der durch Fremdeinwirkung verschuldet wurde.
Bitte kennzeichnen Sie unfallbedingte Aufwendungen deswegen im Beihilfeantrag immer besonders deutlich und fügen eine Unfallschilderung bei. Dadurch stellen Sie sicher, dass es nicht zu Verzögerung bei Ihrer Beihilfefestsetzung kommt und Ihr Dienstherr außerdem mögliche Ausgleichsansprüche gegenüber Dritten geltend machen kann.
Sollten Sie Opfer einer Gewalttat geworden sein, beachten Sie bitte hierzu unser Merkblatt.
Downloads:
- Unfallbericht mit Anlagen
- Antrag auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz
- Merkblatt für Opfer von Gewalttaten
V
#content=Vollmacht
Vollmacht
Darf auch eine andere Person als der Beihilfeberechtigte den Beihilfeantrag unterschreiben?
Die Anträge sind vom Beihilfeberechtigten zu unterschreiben. Um eine andere Person zur Stellung der Beihilfeanträge zu berechtigen, müssen Sie dieser Person eine Vollmacht schriftlich erteilen. Sie können hierzu unseren hier zur Verfügung gestellten Vordruck verwenden. Sie können diese Vollmacht aber auch formlos ausstellen.
Downloads:
W
#content=Wahlleistungen im Krankenhaus
Wahlleistungen im Krankenhaus
Hierbei handelt es sich in der Regel um gesondert in Rechnung gestellte ärztliche Leistungen oder Laborleistungen, welche während des stationären Aufenthalts erbracht wurden.
Die Liquidation dieser ärztlichen Leistungen erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung. Man erkennt diese Rechnungen an der vorgeschriebenen Gebührenminderung um 25 % bzw. 15 % gemäß § 6a GOÄ.
Ebenso zu den Wahlleistungen gehören gesondert in Rechnung gestellte Positionen für die Unterbringung im 1- oder 2-Bett-Zimmer.
Für diese gilt im Hamburger Beihilferecht:
Aufwendungen für wahlärztliche Leistungen sind nicht beihilfefähig. Ergänzend darf darauf hingewiesen werden, dass bei einer Behandlung in einem Krankenhaus, für das das Krankenhausfinanzierungsgesetz gilt, alle aus Anlass der Krankenhausbehandlung erforderlichen ärztlichen Leistungen mit den Kosten für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs.2 BPflV bzw. KHEntgG) abgegolten sind. Wird mit dem Krankenhaus aber vorher eine schriftliche Vereinbarung für die Inanspruchnahme von wahlärztlichen Leistungen (sog. Chefarztversorgung) gem. §§ 16 und 17 KHEntgG getroffen, dürfen sie gesondert berechnet werden, sind aber wie eingangs erwähnt nicht beihilfefähig. Laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.11.2002 gebietet die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht, einem Beamten Wahlleistungen in der Krankenhausversorgung zu gewährleisten (BVerfG - 2 BvR 1053/98 -). (§ 18 Abs. 2 HmbBeihVO)
Hinweise:
Im Krankenhaus werden Sie als Beihilfeberechtigter in der Regel als Selbstzahler aufgenommen.
Alle medizinisch notwendigen Behandlungen sind über die Hauptrechnung im Rahmen einer diagnose-orientierten Fallpauschale abgegolten. Grundlage hierfür ist in der Regel ein Aufnahme- und Behandlungsvertrag, welcher allgemeine Krankenhausleistungen enthält.
Vor Abschluss einer zusätzlichen Wahlleistungsvereinbarung bitten wir Sie zu beachten, dass die Beihilfe für derartige Leistungen nicht aufkommt. Ggf. haben Sie einen entsprechenden Wahlleistungstarif bei Ihrer privaten Krankenversicherung diesbezüglich abgeschlossen.
Andernfalls sind etwaige Kosten von Ihnen selbst zu tragen. Die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen kann in diesem Fall eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten.
Z
#content=Zahnersatz
Zahnersatz
In welcher Höhe werden die Aufwendungen für Zahnersatzleistungen erstattet?
Die Vorlage eines Heil- und Kostenplans vor Beginn der Behandlung ist nur bei kieferorthopädischen Behandlungen notwendig.
Eine Prüfung der Beihilfefähigkeit der geplanten Behandlung kann anhand des Merkblattes „Merkblatt über die Beihilfefähigkeit von zahnärztlichen und kieferorthopädischen Leistungen“ vorgenommen werden.
Eine unverbindliche Berechnung Ihrer voraussichtlichen Beihilfe für Zahnersatz (Brücken, Prothesen, Implantate) können Sie anhand eines Heil- und Kostenplanes und der angefügten Berechnungshilfe vornehmen.