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Versorgungsrechner

Versorgungsrechner - Häufig gestellte Fragen

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Sie haben Fragen rund um den Versorgungsrechner und zu seiner Anwendung? Die nachfolgende Liste bietet Ihnen Antworten.

Durch einen Klick auf die Frage wird die jeweilige Antwort geöffnet.


Weitere Informationen finden Sie außerdem in den FAQs zur Beamtenversorgung


FAQs Versorgungsrechner

Der Tag der Verbeamtung bei Aushändigung einer Urkunde ohne Wirksamkeitsdatum in der Zukunft ist in diesem Fall das Datum der Aushändigung.

Bitte wählen Sie im Schritt 2: "Rahmendaten" die Beamtenkategorie „Vollzugsdienst außer Strafvollzugsdienst Laufbahngruppe 2“ aus.

Sie müssen Ihre Beförderung gemäß § 5 Absatz 3 HmbBeamtVG mindestens zwei Jahre vor der Versetzung in den Ruhestand erhalten haben, damit sie sich auf die Höhe Ihrer Versorgung auswirkt.

Nur dann, wenn die Kindererziehungszeiten dem Beamten zugeordnet wurden. Näheres zur Zuordnung lesen Sie auf unserer Seite "Kindererziehungsleistungen".

Entscheidend ist, ob die Kinder innerhalb oder außerhalb eines Beamtenverhältnisses zur Welt kamen.

Kamen die Kinder außerhalb eines Beamtenverhältnisses zur Welt, so berücksichtigt der Versorgungsrechner die Zeiten der Kindererziehung nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit. In diesen Fällen prüft die Pensionsstelle erst nach Versetzung in den Ruhestand, ob sie einen Kindererziehungszuschlag gewähren. Aus diesem Grund ist eine Berechnung im Rahmen dieses Versorgungsrechners nicht möglich.

Kamen die Kinder vor dem 1. Januar 1992 innerhalb eines Beamtenverhältnisses zur Welt, ist die Zeit von Geburt an bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats in vollem Umfang berücksichtigungsfähig. Verwenden Sie zur Eingabe den Dienstzeitenschlüssel 640.

Kamen die Kinder nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb eines Beamtenverhältnisses zur Welt, berücksichtigt der Versorgungsrechner nach Eingabe der Geburtsdaten Ihrer Kinder eventuelle Zuschläge für Kindererziehung.

Erziehungsurlaub und Elternzeit sind nicht ruhegehaltfähig. Verwenden Sie zur Eingabe den Dienstzeitenschlüssel 641.

Der kinderbezogene Anteil zum Familienzuschlag wird vom Versorgungsrechner nicht berücksichtigt. Dies wird erst im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge geprüft. Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld grundsätzlich gegeben sind, zahlt der Fachbereich Beamtenversorgung den kinderbezogenen Anteil zum Familienzuschlag neben dem Ruhegehalt.

Zeiten des Mutterschutzes erfassen Sie nicht gesondert. Sie gelten als Arbeitszeit.

Der Rechner gibt zunächst als Vorschlag eine Beamtendienstzeit vor.
Dieser Vorschlag kann mittels des „Drop-Down-Menüs“ geändert werden.
Auch kann der vom Versorgungsrechner vorgegebene Zeitraum geändert werden.
Für die Eingabe einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit vor dem Beamtenverhältnis klicken Sie bei Schritt 4 „Dienstzeiten“ auf das gelbe „Plus“ und geben diese Zeiten chronologisch ein.

Diese Informationen können Sie dem "Leitfaden Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit" entnehmen.

Falls Ihnen eine schriftliche Versorgungsauskunft oder gegebenenfalls eine Vordienstentscheidung vorliegt, können Sie diese als Grundlage für die Bemessung Ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit heranziehen.

Sie haben Zeiten in der ehemaligen DDR zurückgelegt? Diese berücksichtigt der Versorgungsrechner als ruhegehaltfähig, wenn Sie für diese Zeiten keine Leistungen der Deutschen Rentenversicherung erhalten können, weil Sie die Wartezeit von 60 Monaten zum Bezug einer Rente der Deutschen Rentenversicherung nicht erfüllen. Nutzen Sie dann bitte die entsprechenden Dienstzeitenschlüssel 12xx oder 11xx, je nachdem, welcher Schlüssel auf die Dienstzeit passt.

Bei Vorliegen einer Teilzeitbeschäftigung vor der Versetzung in den Ruhestand berechnet der Versorgungsrechner die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge auf Grundlage einer Vollbeschäftigung.

Entsprechend § 16 Abs. 1 HmbBeamtVG errechnet sich der Ruhegehaltsatz aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in Jahren multipliziert mit 1,79375. Der Höchstruhegehaltsatz beträgt 71,75 v.H.

Bitte geben Sie Ihre Daten in den Versorgungsrechner ein. Wichtig ist auch, dass Sie in Schritt 4 Ihre Dienstzeiten eingeben. Eventuelle Teilzeiten und Beschränkungen der Studien- und Vordienstzeiten sind ebenfalls einzugeben. Aus diesen Informationen errechnet der Versorgungsrechner Ihre ruhegehaltfähigen Dienstjahre sowie Ihren voraussichtlichen Ruhegehaltsatz. Ihren voraussichtlichen Ruhegehaltsatz können Sie der letzten Zeile in dem Abschnitt „Festsetzung der Ruhegehaltsätze“ entnehmen.

Grundsätzlich vermindert ein vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand das Ruhegehalt, unabhängig davon, ob dieser wegen Inanspruchnahme einer Antragsaltersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit erfolgt. Ausnahmen hiervon bestehen bei Vorliegen bestimmter Fallkonstellationen. Näheres dazu erfahren Sie auf unserer Seite "Berechnung des Ruhegehalts" unter Nummer 4. Der Versorgungsrechner berechnet den Versorgungsabschlag selbstständig.

Ja. Die Mindestversorgung beträgt zwischen 1.688 Euro und 1.779 Euro brutto pro Monat (Besoldungsstand 01.01.2020). Die Höhe ist abhängig vom Familienstand. Der Versorgungsrechner beachtet selbstständig die Mindestversorgung.

Den Versorgungsrechner betreibt der Auftragnehmer Forty-Four im Auftrag des Zentrums für Personaldienste. Die eingegebenen Daten verarbeitet der Auftragnehmer. Verantwortlich für die Datenverarbeitung bleibt das Zentrum für Personaldienste. Das Unternehmen Forty-Four ist im Auftrag tätig und weisungsgebunden. Dritte können die Daten nicht einsehen. Es besteht keine Schnittstelle zu anderen Anwendungen, die Ihre personenbezogenen Daten enthalten.

Die von Ihnen eingegebenen Daten speichert der Auftragnehmer zwei Jahre. Bei einem Aufruf der Daten innerhalb dieses Zeitraums beginnt die Speicherfrist neu. Ein Zugriff ist ausschließlich mit dem Geburtsdatum und der zugeteilten Identifikationsnummer möglich. In diesem Zusammenhang wird eine sichere Aufbewahrung der Identifikationsnummer empfohlen. Nach Ablauf der Frist von zwei Jahren löscht der Auftragnehmer die bisher gespeicherten Daten.

Die von Ihnen eingegebenen Daten speichert der Auftragnehmer zwei Jahre. Sollten Sie Ihre Auskunft über die erzeugte ID in diesem Zeitraum nochmals aufrufen, so beginnt die Speicherfrist erneut.

HmbBeamtVG - Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz

HmbBG - Hamburgisches Beamtengesetz

HmbBesG - Hamburgisches Besoldungsgesetz

SGB IX - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch


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Leitfaden zur Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

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