Beamtenversorgung

Hinterbliebene von – ehemaligen - Beamteninnen und Beamten

Welche Versorgungsleistungen erhalten Angehörige nach dem Tod von verbeamteten Personen?

  • Personalamt
weiße Lilien
© mike kemp / pixabay.com

Familienangehörige von verstorbenen verbeamteten Personen beziehungsweise von verstorbenen Personen, die Ruhegehalt empfangen haben, erhalten folgende Bezüge als Hinterbliebenenversorgung.

Bezüge für den Sterbemonat

Die Zahlung der Bezüge beziehungsweise der Versorgungsbezüge endet mit Ablauf des Sterbemonats. Die für den Sterbemonat gezahlten Bezüge beziehungsweise Versorgungsbezüge verbleiben den Hinterbliebenen oder den Erben.

Sterbegeld

Beim Tod von verbeamteten Personen beziehungsweise von Ruhegehaltempfängerinnen und –empfängern wird nach Eingang der Unterlagen und Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen ein Sterbegeld nach § 22 HmbBeamtVG gezahlt. Das Sterbegeld beträgt in der Regel das Zweifache der im Sterbemonat zustehenden Dienstbezüge beziehungsweise des Ruhegehalts.

Witwen-/Witwergeld

Als Witwe oder Witwer

  • einer auf Lebenszeit verbeamteten Person, die eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren ableistet oder
  • einer auf Lebenszeit verbeamteten Person, die infolge einer Dienstbeschädigung ohne grobes Verschulden dienstunfähig geworden ist, oder
  • einer verbeamteten Person im Ruhestand

erhalten Sie gemäß § 23 Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG) Witwen- beziehungsweise Witwergeld in Höhe von 55 Prozent des Ruhegehalts der verstorbenen Person.

War die verstorbene Person noch nicht im Ruhestand, erhalten Sie 55 Prozent des Ruhegehaltes, das die verstorbene Person erhalten hätte, wenn sie am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.

Dies gilt auch für Hinterbliebene aus Lebenspartnerschaften.

Ausnahmen:

  • Vor dem 1. Januar 2002 geschlossene Ehen und begründete Lebenspartnerschaften, wenn mindestens eine Person vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, sowie
  • künftige hinterbliebene Personen eines vor dem 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfängers beziehungsweise einer Versorgungsempfängerin (das Datum der Eheschließung oder Schließung der Lebenspartnerschaft ist nicht relevant).

Das Witwen- beziehungsweise Witwergeld beträgt in den beiden Ausnahmefällen 60 Prozent des Ruhegehalts, das die verstorbene Person erhalten hat oder hätte erhalten können.

Ihr Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf die Hinterbliebenenversorgung angerechnet.

Waisengeld

Kinder von

  • verstorbenen auf Lebenszeit verbeamteten Personen, die eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben oder
  • verstorbenen auf Lebenszeit verbeamteten Personen, die infolge Dienstbeschädigung ohne grobes Verschulden dienstunfähig geworden sind,
  • im Ruhestand verstorbenen Personen,
  • verstorbenen auf Probe verbeamteten Personen, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung verstorben sind oder
  • verstorbenen auf Probe verbeamteten Personen, denen die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt war,

erhalten nach § 27 HmbBeamtVG Waisengeld bis zum 18. Lebensjahr. Danach erhalten Sie Waisengeld auf Antrag in besonderen Fällen, so zum Beispiel während der Schulausbildung oder Berufsausbildung. Andere besondere Fälle sind die Übergangszeit oder Schwerbehinderung.

Das Waisengeld beträgt für die

  • Halbwaise      12 Prozent
  • Vollwaise        20 Prozent

des Ruhegehaltes, das die verstorbene Person erhalten hat oder erhalten hätte.

Adoptierte Kinder sind leiblichen Kindern in der Regel gleichgestellt.

Ihr Anspruch auf eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird auf die Hinterbliebenenversorgung angerechnet.

Unterhaltsbeitrag

Ein Unterhaltsbeitrag wird unter bestimmten Voraussetzungen anstelle eines Witwen- beziehungsweise Witwergeldes an hinterbliebene Ehepartner und Ehepartnerinnen verstorbener Pensionärinnen und Pensionäre gezahlt. Die Prüfung der Zahlungsvoraussetzungen erfolgt, wenn eine verstorbene Ruhestandsbeamtin oder ein verstorbener Ruhestandsbeamter nach dem Eintritt in den Ruhestand geheiratet hat und zum Zeitpunkt der Eheschließung die gesetzliche Regelaltersgrenze bereits erreicht hatte.

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