Witwen oder Witwer von Beschäftigten der FHH, die eine Beschäftigungszeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben, oder von Versorgten der FHH erhalten gemäß § 12 bzw. 15 Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG) Witwengeld oder Witwergeld in Höhe von 60 Prozent des Ruhegeldes der verstorbenen Personen.
War die verstorbene Person noch nicht im Ruhestand, erhält die Witwe oder der Witwer 60 Prozent des Ruhegeldes, das die verstorbene Person erhalten hätte, wenn diese am Todestage in den Ruhestand getreten wäre.
Ausnahmen
Nach dem 31. Dezember 2003 geschlossene Ehen und begründete Lebenspartnerschaften, wenn beide Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner nach dem 1. Januar 1964 geboren sind. In diesem Fall beträgt das Witwen- beziehungsweise Witwergeld 55 Prozent des Ruhegeldes, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können.
Nach dem 31. Dezember 2003 geschlossene Ehen und begründete Lebenspartnerschaften, wenn die Witwe oder der Witwer zum Zeitpunkt des Todes das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In diesem Fall wird das Witwen- beziehungsweise Witwergeld nur für 24 Monate gezahlt, es sei denn, die Witwe oder der Witwer ist erwerbsgemindert oder erzieht ein minderjähriges Kind der oder des Verstorbenen.
Sterbegeld
An die Witwen oder Witwer von Versorgten wird nach § 11 HmbZVG in den ersten drei Monaten nach dem Sterbemonat ein Sterbegeld in Höhe des Ruhegeldes der oder des Verstorbenen im Sterbemonat gezahlt. Sind Witwen oder Witwer nicht vorhanden, erhalten versorgungsberechtigte Waisen das Sterbegeld. Andere Personen haben keinen Anspruch auf Sterbegeld.
Waisengeld
Kinder von verstorbenen Beschäftigten der FHH, die eine Beschäftigungszeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben oder Versorgten, erhalten nach § 17 HmbZVG Waisengeld bis zum 18. Lebensjahr. Danach erhalten sie Waisengeld auf Antrag in besonderen Fällen, so zum Beispiel während der Schulausbildung oder Berufsausbildung. Andere besondere Fälle sind die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder eine Schwerbehinderung.
Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12 Prozent und für die Vollwaise 20 Prozent des Ruhegeldes, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte