Beamtenversorgung

Hinzuverdienen

Wie viel kann ich zu meinen Versorgungsbezügen anrechnungsfrei hinzuverdienen?

  • Personalamt
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Ihr Einkommen

  • aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst,
  • aus privatwirtschaftlicher und selbständiger Tätigkeit oder
  • Erwerbsersatzeinkommen

rechnet der Fachbereich Beamtenversorgung (wir) wegen einer gesetzlichen Verpflichtung auf die Versorgung an, wenn die Summe aus Einkommen und Versorgung die Höchstgrenze des § 64 Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG) übersteigt.

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze berücksichtigen wir nur das im öffentlichen Dienst erzielte Einkommen. Dieses Einkommen heißt Verwendungseinkommen.

Ausführliche Informationen haben wir für Sie in dem Merkblatt zur Anrechnung von Einkünften auf die Versorgungsbezüge zusammengefasst.

Allgemeine Höchstgrenze

Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer und Hinterbliebene aus eingetragenen Lebenspartnerschaften

Als Höchstgrenze gelten die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Mindestens beträgt sie aber 150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4.

Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte gelten seit 1. Februar 2021 folgende weitergehende Höchstgrenzen

  • Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder später in den Ruhestand eintreten, gilt als Höchstgrenze 150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet.
  • Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die aufgrund der besonderen Altersgrenze gemäß § 108 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) mit Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand eintreten, gilt die vorgenannte höhere Höchstgrenze erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze.
  • Für die am 31. Januar 2021 bereits vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandbeamten, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf Antrag vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden, gilt unter bestimmten Voraussetzungen als Höchstgrenze 120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Die näheren Einzelheiten sind dem o. g. Merkblatt zu entnehmen.

Waisen

Die Höchstgrenze für Waisen beläuft sich auf 40 Prozent des oben beschriebenen Betrages.

Besondere Höchstgrenze

Bei Dienstunfähigkeit und Schwerbehinderung

Eine niedrigere Höchstgrenze gilt für Sie, wenn Sie in den Ruhestand versetzt werden

  • auf Antrag wegen Schwerbehinderung oder
  • wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht.

In diesem Fall beträgt die Höchstgrenze 71,75 Prozent der allgemeinen Höchstgrenze zuzüglich 450 Euro. Mindestens beträgt sie aber 71,75 Prozent aus 150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich 450 Euro.

Nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze gilt für Sie die allgemeine Höchstgrenze für Ruhestandsbeamte.

Mindestbelass

Sie behalten unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens mindestens einen Betrag von 20 Prozent des Versorgungsbezuges. Ausnahme: Wenn sich das Verwendungseinkommen aus derselben oder einer höheren Besoldungsgruppe berechnet. Diese Aussage gilt auch bei vergleichbaren Vergütungsgruppen.

Anzeigeverpflichtung

Zeigen Sie uns - dem Fachbereich Beamtenversorgung - jeden Bezug und jede Änderung von Einkünften (§ 64 HmbBeamtVG) über das Formular "Erklärung zu Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen" unverzüglich an. Sie finden das Formular unten auf dieser Seite unter "Downloads".

Bitte benachrichtigen Sie keine anderen Stellen, wie etwa den Fachbereich Beihilfe. Dies erfüllt nicht Ihre Anzeigepflicht gegenüber dem Fachbereich Beamtenversorgung.

Wenn wir Ihnen höhere Versorgungsbezüge auszahlen als Ihnen wegen eines zusätzlichen Einkommens tatsächlich zustehen, erfolgen diese Zahlungen unter dem Rückforderungsvorbehalt. Sie müssen diese zu viel geleisteten Zahlungen erstatten. Sie können sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 des Bürgerlichen Gesetzbuches) berufen.

Wir haben die wichtigsten Sachverhalte in einem Merkblatt über Anzeigeverpflichtungen für Sie zusammengefasst.

 

Download

P 10.815 - Merkblatt zur Anrechnung von Einkünften

PDF herunterladen [PDF, 257,4 KB]

Erklärung zu Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen - § 64 HmbBeamtVG

PDF herunterladen [PDF, 27,0 KB]

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