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Kinderbezogene Bezüge

Wichtige Informationen zum Thema Kinderbezogene Bezüge

Hier finden Sie Informationen zum Themenbereich der Kinderbezogene Bezüge.

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Wo finden Sie unsere Vordrucke und Merkblätter?

Auf unserer Seite „Vordrucke und Merkblätter“ finden Sie die passenden Formulare. Bitte füllen Sie diese aus und senden Sie sie uns unterschrieben zu. Ausführliche Informationen erhalten Sie über die Merkblätter zu den kinderbezogenen Bezüge.

Wer zahlt was?

Für die Beantragung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags wenden Sie sich bitte ausschließlich an die Familienkasse der Agentur für Arbeit, auch wenn Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.

Die FHH zahlt die kinderbezogenen Bezüge ab dem Beginn Ihrer Beschäftigung, soweit Sie anspruchsberechtigt sind – nähere Informationen erhalten Sie im folgenden Abschnitt.

Kinderbezogene Bezüge für Sie?

Sie sind Beamtin oder Beamter?

Als Beamtin oder Beamter haben Sie grundsätzlich Anspruch auf einen kinderbezogenen Familienzuschlag. Die gleiche Regelung gilt für Richterinnen und Richter, für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare sowie für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Voraussetzung ist, dass für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Bei einer erstmaligen Beantragung des Familienzuschlags fügen Sie bitte Ihren Kindergeldbescheid von der Bundesagentur für Arbeit und eine Kopie der Geburtsurkunde als Anlage bei. Dadurch reduzieren Sie die Bearbeitungszeit deutlich.

Sind mehrere Personen mit Anspruch auf den kinderbezogenen Familienzuschlag oder vergleichbare Leistungen vorhanden, bezieht ihn diejenige Person, die auch das Kindergeld erhält.

Sie sind Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter?

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sieht keine Zahlung von kinderbezogenen Entgeltbestandteilen vor. Gleiches gilt für Beschäftigungsverhältnisse nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e. V. (TV-AVH).

Unter bestimmten Voraussetzungen wird der kinderbezogene Ortszuschlag als Besitzstandszulage weitergezahlt. Die genauen Voraussetzungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Kinderbezogene Besitzstandszulage (Tarifbereich)“.

Sie oder das Kind haben einen Beihilfeanspruch?

Der Bezug oder der Wegfall der kinderbezogenen Bezüge kann sich auf die Höhe Ihres Beihilfeanspruchs und auf die Beihilfeberechtigung des Kindes auswirken. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite FAQ Beihilfe unter dem Stichwort "Kinder".

Sie haben noch weitere Fragen?

Im Zweifelsfall fragen Sie bitte beim Team kinderbezogene Bezüge der FHH nach. Kontaktmöglichkeiten finden Sie auf unserer Seite „Kontakt zum Team kinderbezogene Bezüge“.