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Zusatzversorgungsrechner

Ruhegeldfähige Bezüge

Auf Grundlage der von Ihnen eingegebenen Bezügedaten werden automatisch die ruhegeldfähigen Bezüge berechnet, die maßgeblich für die Höhe des Ruhegelds sind.

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Ruhegeldfähige Bezüge für die Berechnung des Grundruhegeldes (letzte Einstellung vor dem 01.04.1995)

Grundlage für die Berechnung der ruhegeldfähigen Bezüge ist das Entgelt aus der am Stichtag (31.07.2003) gezahlten Vergütungs- oder Lohngruppe, des Ortszuschlages bis zur Stufe 2 und gegebenenfalls weiteren Zulagen.

Der Betrag der ruhegeldfähigen Bezüge ist im Zusatzversorgungsrechner vorzugeben.

Grundsätzlich müssen Sie die Bezüge einer Vollbeschäftigung in den Zusatzversorgungsrechner eingeben, auch wenn Sie tatsächlich teilzeitbeschäftigt waren. Aus Ihrer Eingabe der Beschäftigungszeiten mit einem Teilzeitumfang wird für den Zeitraum bis zum 31.07.2003 ein Durchschnitt als Teilzeitfaktor ermittelt.

Ruhegeldfähige Bezüge für die Berechnung des Zusatzruhegeldes (letzte Einstellung vor dem 01.04.1995)

Grundlage für die Berechnung der ruhegeldfähigen Bezüge des Zusatzruhegeldes sind die beim Ausscheiden bzw. am Tag vor Eintritt des Versorgungsfalles gezahlten Bezüge. Die Frage der Ruhegeldfähigkeit dieser Bezüge richtet sich nach denselben Kriterien wie bei der Feststellung der ruhegeldfähigen Bezüge beim Grundruhegeld (siehe oben). Hier ist Ihr aktuelles Entgelt vorzugeben Ebenfalls sind die Bezüge einer Vollbeschäftigung einzugeben, auch wenn Sie tatsächlich in Teilzeit beschäftigt sind.

Ruhegeldfähige Bezüge für die Berechnung des Ruhegeldes (letzte Einstellung nach dem 31.03.1995)

Hier gelten die gleichen Kriterien wie bei der Berechnung des Zusatzruhgeldes (vorheriger Absatz) mit einer Einstellung vor dem 01.04.1995; jedoch für den gesamten Beschäftigungszeitraum.

 

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Leitfaden zur Selbstberechnung des Ruhegelds für Beschäftigte der FHH

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Ruhegeldfähige Beschäftigungszeiten

Auf Grundlage der von Ihnen eingegebenen ruhegeldfähigen Beschäftigungszeiten wird automatisch ein Versorgungssatz berechnet, der für die Höhe des Ruhegelds maßgeblich ist.

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Erfüllung der Wartezeit

Bitte beachten Sie, dass Sie eine Mindestbeschäftigungszeit, die sogenannte Wartezeit, zurückgelegt haben müssen, um grundsätzlich einen Anspruch auf Ruhegeld zu erlangen. Seit dem 01.01.2006 beträgt diese Wartezeit 5 Jahre.

Zeiten einer Ausbildung bei der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) können für die Berechnung des Ruhegeldes berücksichtigt werden sein, wenn sich unmittelbar hieran eine Beschäftigung anschloss. Die Zeit einer Ausbildung trägt nicht zur Erfüllung der Wartezeit bei.

Berechnung für Beschäftigte, die vor dem 01.04.1995 eingestellt wurden

Wenn die letzte Einstellung bei Ihnen vor dem 01.04.1995 liegt, errechnet der Zusatzversorgungsrechner ein Ruhegeld unter Anwendung der Übergangsvorschriften nach § 31 HmbZVG.

Die Eingabe von Beschäftigungszeiten und des Beschäftigungsumfangs werden getrennt auf aufeinanderfolgenden Seiten für Zeiträumen bis zum 31.07.2003 für die Berechnung des Grundruhegeldes und für Zeiträume ab dem 01.08.2003 für die Berechnung des Zusatzruhegeldes dargestellt.

Ruhegeldfähige Beschäftigungszeit für das Grundruhegeld

Ruhegeldfähige Beschäftigungszeit für die Berechnung des Grundruhegeld ist die seit der letzten Einstellung bis zum Stichtag (31.07.2003) ununterbrochen im hamburgischen öffentlichen Dienst zurückgelegte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungszeit (sowohl bei einer Vollzeit-, Teilzeit- oder stundenweisen Beschäftigung) nach Vollendung des 17. Lebensjahres. Dazu zählt u. a. auch Erziehungsurlaub. Erziehungsurlaub zählt ebenfalls als ruhegeldfähige Beschäftigungszeit.

Nicht zur ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit zählen u. a. Sonderurlaub ohne Bezüge, Streikteilnahme, Pflege von Angehörigen oder Zeiten ohne Bezüge nach Ablauf von Krankengeldzuschuss. Bitte geben Sie diese Zeiten mit einem Prozentsatz von 0 % an.

Teilzeitfaktor (Beschäftigungsumfang)

Soweit Sie innerhalb Ihrer ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit bis zum Stichtag teilzeitbeschäftigt waren, werden die ruhegeldfähigen Bezüge mit dem Faktor multipliziert, der sich für die gesamte ruhegeldfähige Beschäftigungszeit aus dem Verhältnis des tatsächlichen Beschäftigungsumfangs zur Vollzeitbeschäftigung ergibt.

Waren Sie während des Beschäftigungszeitraums in Vollzeit beschäftigt, geben Sie bitte den Faktor mit 100 % ein. Für Beschäftigungszeiträume, in denen Sie in Teilzeit gearbeitet haben, geben Sie Ihren Beschäftigungsumfang als Teilzeitfaktor in Prozent ein.

Aus den einzelnen Eingaben zum Beschäftigungsumfang wird ein Gesamt-Teilzeitfaktor errechnet, der sich auf die Berechnung der ruhegeldfähigen Bezüge für das Grundruhegeld auswirkt.

Ruhegeldfähige Beschäftigungszeit für das Zusatzruhegeld

Für die Feststellung und Berechnung der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeiten für das Zusatzruhegeld gelten dieselben Vorschriften wie für die Berechnung der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeiten für das Grundruhegeld (siehe oben). Es zählt aber nur die vom Tag nach dem Stichtag (also dem 01.08.2003) bis zum Tag vor dem Eintritt des Versorgungsfalles zurückgelegte Zeit der Beschäftigung bei der Freien und Hansestadt Hamburg.

Teilzeitfaktor (Beschäftigungsumfang)

Für die Berechnung des Zusatzruhegeld wird aus Ihren Angaben zum Beschäftigungsumfang bei den jeweiligen Beschäftigungszeiträumen ein Gesamt-Teilzeitfaktor gebildet, der bei der Berechnung der ruhegeldfähigen Bezüge für das Zusatzruhegeld angewendet wird. Es wird der Durchschnitt der vertraglichen Arbeitszeit während der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit ab dem 01.08.2003 bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens im Verhältnis zur Arbeitszeit eines vergleichbaren vollbeschäftigten Arbeitnehmers während dieser Zeit ermittelt. Beschäftigungszeiten mit Altersteilzeit (sowohl im Block- als auch Teilzeitmodell) werden mit einem Beschäftigungsumfang von 90% der vorherigen Arbeitszeit bewertet.

Liegen Beschäftigungszeiten vor, die nicht ruhegeldfähig sind, geben Sie diese nach der gleichen Vorgehensweise mit einem Prozentsatz von 0 ein. Nicht zur ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit zählen u. a. Sonderurlaub ohne Bezüge, Streikteilnahme, Pflege von Angehörigen oder Zeiten ohne Bezüge nach Ablauf von Krankengeldzuschuss.

Berechnung für Beschäftigte, die nach dem 31.03.1995 eingestellt wurden

Wenn Sie im Zusatzversorgungsrechner ein Einstellungsdatum nach dem 31.03.1995 angeben, erfolgt eine Berechnung des Ruhegeldes nach § 6 HmbZVG (ohne Übergangsvorschriften).

Ruhegeldfähige Beschäftigungszeit für das Ruhegeld

Wird ein Ruhegeld ohne Übergangsvorschriften ermittelt, entfällt die Berechnung eines Grundruhegeldes. Die Berechnung des Ruhegeldes erfolgt dann wie die Berechnung eines Zusatzruhegeldes für Beschäftigte, die vor dem 01.04.1995 eingestellt wurden. Die Angaben für die Berechnung entsprechen den Angaben für ein Zusatzruhegeld (siehe oben), mit einer Ausnahme: Hier wird für die Ermittlung der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit und des Gesamt-Teilzeitfaktors der gesamte Beschäftigungszeitraum zugrunde gelegt.

 

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