Reisen im Inland
Das Hamburgische Reisekostengesetz (HmbRKG) regelt die Erstattung von Auslagen
- für Dienstreisen und Dienstgänge,
- für Reisen zur Einstellung vor der Ernennung,
- für Ausbildung-, Fortbildungs- und Prüfungsreisen,
- für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass,
- aus Anlass einer Abordnung.
Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach dem Hamburgischen Reisekostengesetz haben u.a. die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg (§ 1 HmbRKG) sowie die Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg, soweit sie unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen bzw. die Geltung des TV-L vereinbart wurde.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen sind
- das Hamburgisches Reisekostengesetz (HmbRKG)
- die Verwaltungsvorschrift zum HmbRKG (VVHmbRKG) und
- die Hamburgische Trennungsgeldverordnung (HmbTGV).
Reisen im Ausland
Bei Auslandsdienstreisen wird gemäß dem Verweis in § 19 Absatz 2 Hamburgisches Reisekostengesetz eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Auslandsreisekostenvergütung (ARV) des Bundes vom 21.05.1991 in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
Wenn und soweit die ARV nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes und die jeweils dazugehörigen Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen sind