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Umzugskostenrecht

Eine Umzugskostenvergütung wird u.a. bei Versetzung aus dienstlichen Gründen oder bei der Einstellung – soweit vor dem Umzug die Umzugsvergütung zugesagt wurde – gewährt. 

Für die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld sind aufgrund des Verweises in § 84 Absatz 2 Hamburgisches Beamtengesetz für den dort genannten Personenkreis das Bundesumzugskostengesetz und die darauf gestützten Rechtsverordnun­gen anzuwenden.

Maßgebliche Rechtsgrundlagen sind 

Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg und Bewerberinnen und Bewerber erhalten nähere Informationen über Bewilligung und Antragstellung bei den jeweiligen Personalabteilungen.