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Gleichstellung

Gleichstellungsbeauftragte

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Die Gleichstellungsbeauftragten haben die Aufgabe, die Umsetzung des Gesetzes zu unterstützen, zu fördern und zu begleiten. An die Gleichstellungsbeauftragten können Sie sich in Angelegenheiten der Gleichstellung von Frauen und Männern oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie wenden. Die Gleichstellungsbeauftragten beraten Sie in solchen Fällen, zum Beispiel im Rahmen von Sprechstunden während der Dienstzeit.

Die Gleichstellungsbeauftragten agieren als Teil der Dienststelle. Dabei sind sie in ihrer Meinungsbildung weisungsungebunden. Auf diese Weise haben sie eine direkte Möglichkeit, Entscheidungen der Dienststelle zu beeinflussen bevor sie diese der Personalvertretung zur Mitbestimmung vorlegt. Die Gleichstellungsbeauftragten selbst sind keine Interessensvertreterinnen und -vertreter.

Den Ursachen auf der Spur

Innerhalb der Dienststelle arbeiten die Gleichstellungsbeauftragten eng mit den Querschnittsbereichen, insbesondere Personalverwaltung, Personalentwicklung und Organisation zusammen. Die Gleichstellungsbeauftragten sind laut Gesetz über „alle anstehenden personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit betreffen, unverzüglich und umfassend zu unterrichten“.

Die Gleichstellungsbeauftragten verschaffen sich auf Basis dieser Informationen einen Überblick über viele gleichstellungsrelevante Prozesse und Maßnahmen in der jeweiligen Dienststelle. Sie interessieren sie sich vor allem für strukturelle Fragen. Was bedeutete das? Zum Beispiel können mehrere gleichartig gelagerte Fälle erkennbare Muster mit Auswirkung auf die Gleichstellung ergeben. Oder wenn Konzepte die bestehenden Strukturen berühren. Dann ist hier die Gleichstellungsexpertise gefragt.

Beispiele, wie und wo die Gleichstellungsbeauftragten konkret zum Einsatz kommen können:

  • Sie sind an den Stellenausschreibungen beteiligt und können am Personalauswahlverfahren teilnehmen. Hier geht es um geschlechtergerechte Personalauswahl und darum, eine mögliche Unterrepräsentanz abzubauen. 
  • Bei personellen Einzelmaßnahmen schauen sie zum Beispiel, wie sich Entscheidungen der Dienststelle zum Beispiel zur Arbeitszeit und zum Arbeitsort strukturell auswirken.
  • Sie beteiligen sich an den Gleichstellungsplänen, welche die Personalentwicklerinnen und Personalentwickler erstellen. Sie können auch Maßnahmen anregen.
  • Die Personalentwicklerinnen und Personalentwickler beziehen die Gleichstellungsbeauftragten mit ein, wenn sie Personalentwicklungskonzepte erstellen und umsetzen.
  • Nicht zuletzt erhalten die Gleichstellungbeauftragten Informationen über organisatorische Maßnahmen, wie zum Beispiel Umstrukturierungen, sofern sie Auswirkung auf die Gleichstellung von Frauen und Männern oder die Vereinbarkeit von Erwerbs- und Familienarbeit haben.
  • Schließlich erstellen sie einen jährlichen Tätigkeitsbericht, den sie zum Beispiel schriftlich oder im Rahmen einer Versammlung mündlich abgeben können.

Wie kommen die Gleichstellungsbeauftragten in ihr Amt?

Sowohl Frauen als auch Männer können das Amt der oder des Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen. In jeder Dienststelle muss es mindestens eine oder einen Gleichstellungsbeauftragten und mindestens eine Stellvertretung geben. Mindestens die Hälfte der bestellten Gleichstellungsbeauftragten und Stellvertretungen der jeweiligen Dienststelle muss dem weiblichen Geschlecht angehören.

Anders als bei den Personalräten werden Gleichstellungsbeauftragte nicht von den Beschäftigten gewählt, sondern von der Dienststelle bestellt. Die letzte Entscheidung, wer Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter wird, liegt bei der Dienststelle. Dem geht ein Prozess voraus, den das Gesetz in drei groben Schritten beschreibt:

Interessenbekundung: Männer und Frauen, die sich für das Amt der/des Gleichstellungsbeauftragten interessieren, melden ihr Interesse der Dienststelle.

Anhörung: Die Dienststelle hört ihre Beschäftigten zu diesen Personenvorschlägen an. Dazu kann sie zum Beispiel eine Versammlung nutzen. In großen Dienststellen bietet sich eventuell die schriftliche Form an.

Bestellung: Die Dienststelle bestellt eine Gleichstellungsbeauftragte oder einen  Gleichstellungsbeauftragten sowie deren bzw. dessen Stellvertretung und gibt das Ergebnis den Beschäftigten der Dienststelle unverzüglich bekannt.

Die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten beträgt vier Jahre.

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