Hinweise zu den FAQs
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Beurteilungswesen, aber auch Hinweise zur neuen Ausgestaltung des Beurteilungswesens, die ab dem 01.01.2026 verbindlich gilt.
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Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Beurteilungswesen, aber auch Hinweise zur neuen Ausgestaltung des Beurteilungswesens, die ab dem 01.01.2026 verbindlich gilt.
Die neuen Regelungen sind ab dem 01.01.2026 verbindlich anzuwenden. Einzige Ausnahme bilden Beurteilungsentwürfe, die vor dem 01.01.2026 der beurteilten Person eröffnet worden sind. Diese können für einen Übergangszeitraum (3 Monate) noch nach dem bisherigen Verfahren abgeschlossen werden.
Das seit 2004 bestehende Beurteilungssystem blieb weitgehend unverändert, obwohl die Arbeit heute vernetzter, digitaler und stärker von Veränderungen geprägt ist. Dafür erforderliche Kompetenzen sollen künftig in der Beurteilung berücksichtigt werden. Zudem soll das Beurteilungswesen vereinfacht werden.
Rechtliche Vorgaben der Verwaltungsgerichte machen eine Überarbeitung ebenfalls notwendig: Wesentliche Eckpunkte müssen gesetzlich geregelt sein, Details können per Rechtsverordnung erfolgen. Außerdem verlangen die Gerichte ein Gesamturteil sowie einen Beurteilungsmaßstab, der sich am Statusamt und nicht am Dienstposten orientiert.
Die neue Beurteilungsskala ist 7-stufig und reicht von 0 bis 6 Punkten. Die Punkteskala zeigt, ob die Leistungserwartungen untererfüllt (erfüllt nicht oder erfüllt eingeschränkt), erfüllt (erfüllt eben, erfüllt und erfüllt deutlich) oder übererfüllt (übertrifft oder übertrifft deutlich) werden.
Für alle Beschäftigten wurden sechs einheitliche Kriterien festgelegt: K1: Analysefähigkeit und Urteilsvermögen, K2: Fachliche Kompetenz, K3: Arbeitsergebnisse, K4: Selbstmanagement, K5: Sozial- und Diversitätskompetenz, Kommunikationsfähigkeit, K6: Innovations- und Veränderungsfähigkeit, digitale Kompetenz.
Aus der Bewertung der allgemeinen Beurteilungskriterien wird das Gesamturteil I gebildet, das in Buchstaben (A** bis C) angegeben wird:
| Note | Bedeutung der Notenstufen |
| A** | Übertrifft die Anforderungen deutlich |
| A* | Übertrifft die Anforderungen |
| A | Erfüllt die Anforderungen |
| B | Erfüllt die Anforderungen mit Einschränkungen |
| C | Erfüllt die Anforderungen nicht |
Die Beurteilungskriterien sind alle gleich gewichtet und fließen mit gleichem Anteil in das Gesamturteil I ein. Die Ermittlung erfolgt automatisch im Beurteilungsvordruck.
Führungskräfte werden zusätzlich zu den allgemeinen Beurteilungskriterien noch anhand von fünf spezifischen Führungskriterien beurteilt. Diese orientieren sich am Führungsleitbild der FHH. Die Führungskriterien sind:
F1: Führungskraft als reflektiertes Vorbild
F2: Führungskraft als Coach und Talentmanagerin bzw. Talentmanager
F3: Führungskraft als Vernetzerin bzw. Vernetzer
F4: Führungskraft als Change Managerin bzw. Manager und Innovatorin bzw. Innovator
F5: Führungskraft als Strategin bzw. Stratege und Umsetzerin bzw. Umsetzer
Zu diesen Kriterien wurden Beobachtungsanker entwickelt, die die Führungskräfte bei der Beurteilung unterstützen.
Aus den erreichten Bewertungen für die Führungskriterien wird ein „Gesamturteil Führung“ gebildet.
Das „Gesamturteil II“ oder „Gesamturteil für Führungskräfte“ wird aus dem Gesamturteil I und dem Gesamturteil Führung wie in der Tabelle dargestellt, gebildet. Dabei überwiegt das Gesamturteil Führung leicht.
Nein. Bestehende Beurteilungsverzichte haben weiterhin Bestand. Betroffene Beschäftigte können ihren Verzicht jedoch zurückziehen.
Die Grundlagen der dienstlichen Beurteilung sind bereits in § 10a HmbBG festgelegt und ermächtigen den Senat, eine Rechtsverordnung zur Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung zu erlassen. Diese Rechtsverordnung ist zum 01.01.2026 in Kraft getreten. Die geltenden Beurteilungsrichtlinien wurden durch die Verordnung ersetzt.
Die dienstliche Beurteilung liefert ein klares Bild von Eignung, Befähigung und Leistung und sorgt durch einheitliche Maßstäbe für Transparenz und Vergleichbarkeit. Sie unterstützt ein ganzheitliches Personalmanagement, bildet die Grundlage für Personalentscheidungen und dient als Instrument der Führung, Entwicklung und Potenzialeinschätzung. Zudem ermöglicht sie, Wertschätzung für Leistungen auszudrücken.
Vier Jahre nach der letzten Beurteilung, unabhängig ob Regel- oder Anlassbeurteilung, wird eine neue Regelbeurteilung fällig. Anlassbeurteilungen werden, wie der Name schon sagt, zu bestimmten Anlässen erstellt.
Die beziehungsweise der zu Beurteilende wird in der Regel von zwei Beurteilenden beurteilt (Erst- und Zweitbeurteilung). Erstbeurteilende sind in der Regel die direkten Vorgesetzten der zu beurteilenden Person. Zweitbeurteilende sind in der Regel die unmittelbaren Vorgesetzten der Erstbeurteilenden.
Grundsätzlich werden alle Beamtinnen und Beamten der FHH nach der Beurteilungsverordnung beurteilt. Für bestimmte Bereiche gelten jedoch Sonderregelungen. Diese betreffen:
Für die Bereiche Feuerwehr und Polizei sind eigene Regelungen in gesonderten Verordnungen geplant.
Für die Tarifbeschäftigten wird das Beurteilungswesen analog angewendet werden.
Beschäftigte mit einem Beschäftigungsumfang von weniger als 20 % unterliegen nicht der Beurteilungspflicht. Ebenso sind Beschäftigte nach § 26 BeamtStG von der Beurteilungspflicht ausgenommen.
Nachdem die beurteilte Person diese zur Kenntnis genommen hat.