Allgemeine Fragen
F: Welche Handlungsschritte sind bei einem akuten Gewaltvorfall in unserer Schule zu beachten?
Ausführliche Hinweise und Checklisten
F: Wer kann uns in akuten Fällen professionell rechtliche Beratung geben?
Die Schulleitung kann sich mit Rechtsfragen an die Rechtsabteilung der BSB wenden.
Weblink Organigramm
F: Wer kann den Schülerinnen und Schülern in akuten Fällen psychologische Unterstützung geben?
ReBBZ, sofern es sich um ein Problem mit schulischem Hintergrund handelt. Weitere Beratungsstellen, je nach Bedarf, sind im Flyer „Hamburger Notfallnummern für Jugendliche“ zu finden.
#content=Gewaltmeldeverfahren
Fragen zum Gewaltmeldeverfahren
F: Was hat es mit dem neuen Gewaltmeldeformular auf sich?
Mit dem Gewaltmeldeformular werden ab August 2015 ausschließlich folgende Straftaten gleichzeitig dokumentiert, gemeldet und bei der Polizei angezeigt: Raub, Erpressung, gefährliche Körperverletzung und Straftaten gegen das Leben.
Weblink Meldeverfahren
Gewaltvorfälle, die nicht zur Kategorie der Gewaltkriminalität gehören, also beispielsweise einfache Körperverletzungen, dokumentieren die Schulen formlos und schulintern im Schülerbogen. Die Entscheidung, solche Vorfälle bei Bedarf der Polizei anzuzeigen, liegt nach wie vor bei der Schulleitung.
Bei allen übrigen Straftaten, Vorfällen, Vorkommnissen und besonderen Ereignissen in Schulen gilt § 49 Absatz 8 HmbSG bzw. die „Verwaltungsvorschrift zur Meldung Besonderer Vorkommnisse“ (Verwaltungshandbuch für Schulen, Schulrecht Hamburg, 5.6.1.).
F: Bekommen die Schulen jetzt keine Unterstützung bei einfachen Körperverletzungen mehr?
In allen Fällen können die Schulen weiterhin geeignete Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Schulaufsicht, der ReBBZ / BZBS sowie der Beratungsstelle Gewaltprävention in Anspruch nehmen.
Die Aufgaben und Angebotsformate der Beratungsstelle Gewaltprävention sind von der Neufassung der Richtlinie nicht berührt; sie stehen den Schulen wie gewohnt zur Verfügung.
Der einzige Unterschied zu vorher:
Bei den beratungsrelevanten Sachverhalten ist nicht mehr in jedem Fall eine Gewaltmeldung nötig.
F: Gilt das neue Gewaltmeldeverfahren auch bei sexualisierter Gewalt?
Für Sexualdelikte oder Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gilt die Richtlinie nur, wenn diese gegenwärtig sind und daher durch sofortiges Handeln unterbunden werden müssen. In allen anderen Fällen findet für diese Taten die „Richtlinie für den Umgang mit dem Verdacht auf Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ Anwendung.
PDF Version: Richtlinie-straftaten-gegen-die-sexuelle-selbstbestimmung.pdf
#content=Mobbing und Cybermobbing
Fragen zu Mobbing und Cybermobbing
F: Was versteht man unter Mobbing?
„Jemand wird immer wieder von mehreren Kindern über eine lange Zeit geärgert oder ausgeschlossen, ohne dass sie oder er die Angriffe beenden kann.“
(Definition aus dem Präventionsprogramm „Gegen den Strich“).
Im schulischen Kontext ist Mobbing als Gruppenproblem zu behandeln. Es kommt im Laufe des Mobbingprozesses (mehrere Wochen) zu einem Machtungleichgewicht, bei dem eine Person immer wieder im Mittelpunkt der Schikane der Täter:innen steht. Neben Mitläufer:innen spielen alle in der Klasse eine Rolle. Begriffe wie Zuschauende, Bystander, Duldende und Möglichmachende verdeutlichen diesen Aspekt. Auch die Rolle der Lehrkräfte ist sehr wichtig, damit sich Mobbingprozesse nicht verfestigen und rechtzeitig interveniert wird.
F: Was sind die Besonderheiten des Cybermobbings?
Kürzere Zeiträume: Cybermobbing kann eine schnelle Dynamik entwickeln, da sich Inhalte über digitale Medien extrem schnell verbreiten.
Beweissicherung: Schüler:innen, die Mobbinghandlungen über digitale Medien erleben, sollten Beweise sichern, indem sie Screenshots erstellen.
Situation für Betroffene: Cybermobbing kann als besonders belastend erlebt werden, da es oft eine unüberschaubare Menge an Zuschauenden gibt. Zudem fehlt oft ein sicherer Rückzugsraum, da man den Onlineattacken permanent ausgesetzt sein kann.
F: Was ist bei der Intervention zu beachten?
Mobbing ist ein Gruppenproblem, bei dem sich das Normgefüge einer Klasse über längere Zeit verschoben hat. Dies erfordert ein besonderes und koordiniertes Vorgehen bei der Intervention. Zwischen Klassenleitung, Schulleitung und Beratungsdienst sollten Absprachen getroffen werden, wer welche Aufgaben übernimmt.
Geklärt werden sollten Zuständigkeiten zu folgenden Aspekten:
- Fallmanagement
- Opferschutz: Begleitung, Einbeziehung der betroffenen Person in die nächsten Handlungsschritte
- Intervention: Konfrontativ oder Durchführung des „No Blame Approach“
- Nachsorge auf Klassenebene
Die einzuleitenden Interventionsschritte sind sehr von den Bedürfnissen der Betroffenen, der Klassensituation und dem Schweregrad abhängig. Weitergehende Beratung zu diesen Aspekten erhalten Sie bei der Beratungsstelle Gewaltprävention.
#content=Gewalt gegen Schulpersonal
Fragen bei Gewalt gegen Schulpersonal
F: Wie verfährt die Schulleitung, wenn jemand aus dem Schulpersonal Opfer von Schülergewalt wird?
Die Schulleitung braucht sofort eine Meldung, da die dienstliche Fürsorgepflicht bei ihr liegt. Gedächtnisprotokoll und ggf. Gewaltmeldeformular durch Schulleitung im Falle der gefährlichen Körperverletzung (dies zeigt den Vorfall bei der Polizei an). Bei einfacher Körperverletzung oder anderen Grenzverletzungen/Übergriffen erfolgt schulinterne Dokumentation, kein Gewaltmeldeformular (siehe Neufassung der Richtlinie). Dann ist eine polizeiliche Anzeige Ermessenssache der Schulleitung. Wir beraten gern im Einzelfall!
F: Wer berät betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?
Bei Gewalt gegen Schulpersonal steht dem Opfer der „Opferlotse“ in der Beratungsstelle Gewaltprävention zur Verfügung, mit dessen Hilfe die notwendigen weiteren Schritte vorgenommen werden können.
F: Wer kann Schulpersonal in akuten Fällen professionell psychologische Beratung und Unterstützung geben?
Das Referat Lehrergesundheit, das im Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung angesiedelt ist, bietet hier Ansprechpartner.
Sie erreichen die Mitarbeiter unter der Telefonnummer: 040 428842-730.
F: Sollte bei Gewalt gegen Schulpersonal die Möglichkeit von Spätfolgen durch eine Verletzung bestehen, wie geht die Schulleitung dann vor? Reicht es, wenn eine Gewaltmeldung geschrieben und ein Betriebsarzt aufgesucht wurde oder muss auch eine Anzeige erfolgen?
Das hat mit dem Gewaltmeldeformular oder einer Anzeige bei der Polizei nichts zu tun sondern läuft über die Unfallmeldung bei der Landesunfallkasse. Verletzungen sollten von einem Arzt attestiert werden.
Angestellten wie Beamten im Schuldienst stehen seit 2015 bis zu 5 probatorische Sitzungen nach Übergriffen im Dienst zu
(keine freie Wahl, sondern vorgegebene Fachkräfte - werden über die UK Nord vermittelt. Voraussetzung ist die Unfallmeldung und der Nachweis eines Übergriffs (durch Anzeige oder Aktennotiz der SL). Eine Veröffentlichung folgt dazu in Kürze (über Frau Frerks, V413).
F: Ist bei Gewaltvorfällen gegen Schulpersonal eine polizeiliche Anzeige von Seiten der Schulleitung notwendig oder hat die betreffende Kollegin/der Kollege dies zu tun? Ginge dieses ggf. auch noch nachträglich?
Generell sollte ausschließlich die Schulleitung (kann an die Abteilungsleitungen delegiert werden) Anzeige bei der Polizei erstatten, wenn sich ein Tatvorwurf im schulischen Kontext ereignet hat. Anzeigen können im begründeten Ausnahmefall auch nachträglich erstattet werden, jedoch generell so zeitnah wie möglich. Anzeige ist bei gefährlicher Körperverletzung obligatorisch, bei einfacher Körperverletzung hingegen eine Frage des Ermessens und der erwarteten Zielführung.
Eine Abstimmung über die polizeiliche Anzeige zwischen Schulleitung und der geschädigten Person wird vorausgesetzt.