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Was müssen Schulleitungen anzeigen?

Anzeigepflichtige Straftatbestände

Bei den folgenden Straftatbeständen im Zusammenhang mit Gewaltkriminalität sind Schulleitungen verpflichtet, die Tat mit dem Meldeformular Gewaltvorfälle zu melden und bei der Polizei anzuzeigen.

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» Straftat gegen das Leben

» Sexuelle Grenzverletzungen

» Raub oder Erpressung

» Gefährliche Körperverletzung

Für Gewaltvorfälle, die nicht zur Kategorie der Gewaltkriminalität gehören, also beispielsweise einfache Körperverletzungen, gilt dies nicht. Solche Vorfälle dokumentieren Sie formlos und schulintern im Schülerbogen. Die Entscheidung, solche Vorfälle bei Bedarf der Polizei anzuzeigen, liegt nach wie vor bei der Schulleitung.

In allen Fällen können die Schulen weiterhin geeignete Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Schulaufsicht, der ReBBZ/BZBS sowie der Beratungsstelle Gewaltprävention in Anspruch nehmen.

 

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Sammlung Checklisten

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Zum Weiterlesen

B55
Umfang und Struktur der Jugendgewalt

Pressmeldung Dunkelfeldstudie

Ergebnisse der 3. Dunkelfeldstudie zu Gewalthandlungen unter Jugendlichen in Hamburg

Keine Rauferei, sondern brutale Gewalt

Gefährliche Körperverletzung

Anhaltspunkte für Gefährliche Körperverletzung (Strafgesetzbuch §§ 224): 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs 3. mittels eines hinterlistigen Überfalls 4. mit einem anderen Beteiligten...

Wenn Erwachsene zu Schaden kommen

Gewalt gegen Lehrkräfte

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