Sofortmaßnahmen
· Schutz der geschädigten Person sicherstellen (→siehe Checkliste Opferschutz)
· Grenzziehung und Konfrontation durch Schulleitung, evtl. Suspendierung nach
§49 Absatz 9 HmbSG
· Information der Sorgeberechtigten der beteiligten Personen
Einschaltung wichtiger Institutionen
· Meldung des Vorfalls durch das Gewaltmeldeformular an Polizei, Schulaufsicht,
ReBBZ und Beratungsstelle Gewaltprävention bzw. bei beruflichen Schulen an das
BZBS
Erzieherische und Ordnungsmaßnahmen
· Einleitung von Erziehungsmaßnahmen und/oder einer schulischen
Ordnungsmaßnahme nach §49 HmbSG unter Berücksichtigung z. B. von Vorsatz
und Einsicht
Rückkehr in den Alltag
· Integration und Unterstützung der geschädigten Person gewährleisten
(Beratungsdienst, ggf. BeOS-Fachkraft oder ReBBZ hinzuziehen)
· Möglichkeit der Wiedergutmachung prüfen
· Ggf. Aufarbeitung des Vorfalls in der Schulgemeinschaft
Sicherstellung von Tat- und Beweismitteln
Die Rechtsgrundlage für die Sicherstellung von Tat- und Beweismitteln ist §49, Abs.2 HmbSG.
„Erziehungsmaßnahmen sind … die zeitweilige Wegnahme von Gegenständen einschließlich der dazu im Einzelfall erforderlichen Nachschau in der Kleidung oder in mitgeführten Sachen…“.
Schulisches Personal, insbesondere die Schulleitung, hat die Möglichkeit, Tat- und Beweismittel sicherzustellen und sie bei Bedarf der Polizei zu übergeben. Schulpersonal unterliegt zudem der Garantenpflicht: Bei Erkennen einer Gefahr muss gehandelt werden, Straftatbestände müssen verhindert bzw. deren Folgen abgewendet werden.
Weitere Informationen bei der
Beratungsstelle Gewaltprävention:
Hamburger Straße 129
22083 Hamburg
Tel.: (040) 4 28 63 - 7020
Fax: (040) 4 27 31 - 1646
E-Mail: gewaltpraevention@bsb.hamburg.de