Allgemeine Hinweise
Diese Ausschreibungen von Beförderungsmöglichkeiten wenden sich vorrangig an Bewerberinnen und Bewerber, die schon im hamburgischen Schuldienst beschäftigt sind, es sei denn, dass eine freie Stelle zur Verfügung steht.
Die Behörde für Schule und Berufsbildung legt Wert auf Gendergerechtigkeit in den Schulen. Sie begrüßt es, wenn sich der Anteil vom unterrepräsentierten Geschlecht erhöht. In der Regel bezieht sich das unterrepräsentierte Geschlecht in den Grundschulen auf männliche Beschäftigte und in den Stadtteilschulen sowie den Gymnasien auf weibliche Beschäftigte, jeweils abhängig von der Geschlechterverteilung in der ausschreibenden Schule. Weitere Hinweise finden Sie in der Stellenausschreibung.
Bewerberinnen und Bewerber sollen über die Bereitschaft und die Fähigkeit zur Wahrnehmung der für die jeweils zu besetzenden Stellen beschriebenen Aufgaben verfügen. Inhalt und Schwerpunkt der zusätzlichen Aufgaben können sich in Abhängigkeit von der Schulsituation und der Schulentwicklung verändern.
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen über umfassende Erfahrungen bei der Wahrnehmung schulischer Aufgaben innerhalb und außerhalb des Unterrichts und gründliche Fachkenntnisse verfügen. Bei der Bewertung der Eignung hat die bereits an anderen Schulen, Dienststellen oder in anderen Einsatzbereichen bewiesene Befähigung und die durch Mobilität bewiesene Bereitschaft, sich wechselnden Anforderungen und Arbeitssituationen zu stellen und sie aktiv zu gestalten, ein großes Gewicht. Deshalb kommen für die Vergabe der ausgeschriebenen Stellen regelhaft sogenannte Außenbewerberinnen und Außenbewerber oder solche Lehrkräfte in Betracht, die ihre Mobilität bereits früher unter Beweis gestellt haben.
Erwartet werden vor allem
- Überdurchschnittliches Leistungsvermögen
- Kommunikations-, Kooperations- und Teamfähigkeit
- Planungs- und Handlungskompetenz
- Überzeugungs- und Entscheidungsfähigkeit
- Kreativität, Innovationsbereitschaft
- Organisationsgeschick
- Bereitschaft zur Weiterbildung
Bewerberinnen und Bewerber, die solche Kompetenzen durch Fortbildung und/oder spezifische berufliche Aktivitäten und Erfahrungen – ggf. auch außerschulisch – erworben haben, werden gebeten, dies in ihrer Bewerbung durch Hochladen der entsprechenden Dokumente zu dokumentieren.
- Die Bewerbung soll aussagefähige Unterlagen über den persönlichen und beruflichen Werdegang, konzeptionelle Vorstellungen zur ausgeschriebenen Funktion sowie eine Erklärung über das Einverständnis zur Einsichtnahme in die Personalakte enthalten.
- Die ausgeschriebenen Funktionen können jeweils auch von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften wahrgenommen werden.
- Bei den ausgeschriebenen Funktionen handelt es sich nicht um Funktionsstellen im Sinne von § 96 des Hamburgischen Schulgesetzes.
Stellenausschreibungen zur Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben mit der Möglichkeit zur Beförderung zur Fachlehrerin/zum Fachlehrer für sonstigen Fachunterricht im gehobenen Dienst (A 11/A12) an Beruflichen Schulen
Auf die ausgeschriebenen Stellen können sich Fachlehrerinnen und Fachlehrer an beruflichen Schulen - als Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis – gemäß § 4 Abs. 4 der Hamburgischen Laufbahnverordnung Bildung (HmbLVO-Bildung) bewerben, wenn ein für diese Verwendung geeignetes und mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss nachgewiesen werden kann (§ 3 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 HmbLVO-Bildung).
Neben den in den allgemeinen Hinweisen genannten Anforderungen wird erwartet:
- Beratung der Schulleitung in Fragen von fachpraxisorientiertem Unterricht
- Unterstützung der Schulleitung bei der Leitung der Werkstatt- bzw. Fachraumverwaltung
- Beratung der Schulleitung bei einer innovativen Weiterentwicklung von Werkstätten oder Fachräumen
- Leitung von Fachkonferenzen für die Lehrkräfte für Fachpraxis
- Koordination der Erarbeitung einzelner fachpraxisorientierter Lernsituationen
Stellenausschreibungen zur Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben mit der Möglichkeit zur Beförderung zur Lehrerin/zum Lehrer (A 13 Z)
Für die Beförderung von Lehrkräften der Besoldungsgruppe A 13 nach A 13 Z kommen in Betracht:
- Lehrkräfte, die die Befähigung für die Laufbahn Bildung gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 8, 8a der Hamburgischen Laufbahnverordnung Bildung und durch Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes (§ 6 Abs. 2 oder 3 HmbLVO-Bildung) und die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben haben.
Lehrkräfte, die nach einem Hochschulstudium, das mindestens mit einem Mastergrad, mit der Ersten Staatsprüfung oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen wurde und
a. die dafür vorgeschriebene Prüfung in mindestens zwei für den Unterricht im hamburgischen Schuldienst geeigneten Fächern abgelegt haben oder
b. das Studium zwei für den hamburgischen Schuldienst geeigneten Fächern zuzuordnen ist, von denen für mindestens eins ein besonderer Bedarf durch die BSB festgestellt worden ist (§8 Abs. 2, § 8a Abs. 3 HmbLVO-Bildung)
Stellenausschreibungen zur Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben mit der Möglichkeit zur Beförderung zur Oberstudienrätin/zum Oberstudienrat (A 14) für Lehrkräfte im höheren Dienst
Auf die ausgeschriebenen Stellen können sich Lehrkräfte des höheren Dienstes bewerben, wenn Sie das in der Ausschreibung geforderte Lehramt innehaben. Nur wenn im Ausschreibungstext das geforderte Lehramt als „beliebig“ ausgewiesen wird, können sich auch Lehrkräfte mit dem Lehramt Grundschule bzw. Primarstufe und Sekundarstufe 1 bewerben. Eine Beförderung zur Oberstudienrätin/zum Oberstudienrat (Bes. Gr. A 14) nach erfolgreicher Ableistung der erforderlichen Bewährungszeit ist jedoch nur bei Bewerberinnen und Bewerbern im Eingangsamt der Laufbahn des höheren Dienstes möglich.
Bewerbende der Lehrämter Grundschule bzw. Primarstufe und Sekundarstufe 1 müssen sich in mindestens zwei Schulformen oder Schulstufen, der Lehrerbildung, im Schulverwaltungsdienst oder vergleichbaren Tätigkeiten über einen Zeitraum von 5 Jahren praktisch bewährt haben. Zusätzlich müssen ein zu diesem Zweck erfolgter Qualifizierungslehrgang abgelegt werden oder alternativ in einem Mindestzeitraum von 3 Jahren umfangreiche Erfahrungen in der Wahrnehmung höherer pädagogisch-konzeptioneller Aufgaben oder Führungsaufgaben durch entsprechende Beurteilungen nachgewiesen werden (§ 4 Abs. 1 HmbLVO-Bildung).