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Schulen in freier Trägerschaft

  • Schule und Berufsbildung
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Allgemeines

In der Freien und Hansestadt Hamburg gibt es neben den staatlichen Schulen auch zahlreiche allgemeinbildende und berufsbildende Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen). Circa 20.000 Schülerinnen und Schüler besuchen in Hamburg eine allgemeinbildende Ersatzschule oder Ergänzungsschule in freier Trägerschaft, weitere 2.300 junge Menschen eine der berufsbildenden Schulen in freier Trägerschaft.

Schulen in freier Trägerschaft sind gemäß § 112 Abs. 1 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) Bestandteil des Schulwesens der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie erweitern das schulische Angebot und können das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts fördern.

Allgemeinbildende Schulen in freier Trägerschaft

Freie Träger können Schulen aller Schulformen gründen, soweit es sie im staatlichen System auch gibt. Entsprechend gibt es in Hamburg Sonder-, Grund- und Stadtteilschulen sowie Gymnasien in freier Trägerschaft. Mit jeweils knapp 30 Schulen sind die Grund- und Stadtteilschulen am stärksten vertreten. Einen großen Anteil der Schulen in freier Trägerschaft machen konfessionelle und religiös ausgerichtete Schulen aus, aber auch die Freien Waldorfschulen mit ihrer besonderen Pädagogik stellen eine starke Gruppe dar. 

Ersatzschulen

Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die Schulen entsprechen, die nach dem Hamburgischen Schulgesetz in der jeweils geltenden Fassung bestehen oder vorgesehen sind, d.h. für die es hamburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gibt. Siehe zum Begriff die Legaldefinition in § 2 Abs. 1 HmbSfTG. Sie werden auf Antrag bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen aus den §§ 14 ff. HmbSfTG staatlich gefördert (Finanzhilfe), erheben aber zur Deckung ihrer Betriebskosten in der Regel auch ein durch das sog. Sonderungsverbot begrenztes Schulgeld (siehe Schulgeld). Eine Ersatzschule darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde errichtet und erweitert werden (§ 6 Abs. 1 HmbSfTG). S. näher unten „Rechtliches“. Anerkannte Ersatzschulen haben das Recht, nach den Vorschriften selbst Prüfungen abzuhalten, die für die entsprechende staatliche Schule gelten, sowie Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleichen Berechtigungen verleihen wie diejenigen der entsprechenden staatlichen Schule (§ 9 Abs. 2 HmbSfTG).

Ergänzungsschulen

Ergänzungsschulen sind Schulen im allgemein- und berufsbildenden Bereich, die das öffentliche Schulsystem und die Ersatzschulen “ergänzen”. Sie bieten Schulformen und Ausbildungsgänge an, die das hamburgische staatliche Schulsystem nicht oder in der jeweiligen Form nicht kennt. Mit dem Besuch einer Ergänzungsschule können die Schülerinnen und Schüler die gesetzliche Schulpflicht nicht erfüllen, es sei denn, ihnen ist dies zuvor von der Schulaufsicht der Behörde für Schule und Berufsbildung aus einem wichtigen Grund gestattet worden (§ 37 Absatz 3 Satz 4 Hamburgisches Schulgesetz).

Rechtsgrundlagen für Schulen in freier Trägerschaft

Bestimmungen über Schulen in freier Trägerschaft finden sich in Artikel 7 Grundgesetz, im Hamburgischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG) sowie in der Finanzhilfeverordnung.

Rechtliches

Für anerkannte Ersatzschulen gelten grundsätzlich die Regelungen der APO-GrundStGy, der AO-SF sowie der APO-AH, soweit sie selbst die Abschlüsse vergeben, die diese Verordnungen vorsehen: den Ersten Allgemeinbildenden Schulabschluss (ESA), den Mittleren Schulabschluss (MSA) und das Abitur (bzw. den schulischen Teil der Fachhochschulreife). Die genehmigten Ersatzschulen führen ihre Schülerinnen und Schüler den externen staatlichen Prüfungsverfahren zu, in denen ebenfalls diese Abschlüsse erworben werden können.

Genehmigungserfordernis für Ersatzschulen

Für den Betrieb einer Ersatzschule wird eine staatliche Genehmigung benötigt. Die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ersatzschule sind in Art. 7 Abs. 4 und 5 GG und in § 6 HmbSfTG geregelt. Das Formular für den Genehmigungsantrag und Informationen zum Genehmigungsverfahren finden Sie in der Handreichung über das Verfahren zur Genehmigung von Ersatzschulen. Hier finden Sie Informationen für neu gegründete Ersatzschulen in freier Trägerschaft.

Anerkennung von Ersatzschulen

Genehmigte Ersatzschulen können staatlich anerkannt werden. Das Anerkennungsverfahren richtet sich nach § 9 HmbSfTG. Das Antragsformular und weitere Informationen zur staatlichen Anerkennung finden Sie in der Handreichung über das Verfahren zur staatlichen Anerkennung.

Anzeigepflicht für Ergänzungsschulen

Für Ergänzungsschulen gilt nach § 11 Abs. 1 HmbSfTG eine Anzeigepflicht bei Betriebsaufnahme.

BAFöG-Anerkennung von Ergänzungsschulen

Daneben können Ergänzungsschulen eine Anerkennung nach § 2 Abs. 2 BAföG bei der Behörde für Schule und Berufsbildung beantragen.

Berufsbildende Schulen in freier Trägerschaft

Eine Übersicht über die Berufsbildenden Schulen in freier Trägerschaft sind den jährlich aktualisierten Veröffentlichungen des Hamburger Instituts für Berufliche Bildung (HIBB) zu entnehmen. Das Verzeichnis berufsbildender Ersatzschulen in freier Trägerschaft ist auf der Internetseite des HIBB zu finden.

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der Behörde für Schule und Berufsbildung:

  • Schulaufsicht für allgemeinbildende Schulen in freier Trägerschaft

Berend Loges
Tel.: (040) 428 63-2096
E-Mail: berend.loges@bsb.hamburg.de

Heiko Hambrinker
Tel.: (040) 428 63-3110
E-Mail: heiko.hambrinker@bsb.hamburg.de

  • Ansprechpartner für die Schulaufsicht für berufliche Schulen in freier Trägerschaft:
    Hamburger Institut für Berufliche Bildung (HIBB)

                              Herr Kruse

  • Ansprechpartner für Ersatzschulen (Genehmigungs- und Anerkennungsverfahren sowie rechtliche Fragen):
    Rechtsabteilung der Behörde für Schule und Berufsbildung 

                            Frau Mataswintha Stacke

  • Ansprechpartnerin für Ergänzungsschulen, die bei der Behörde für Schule und Berufsbildung geführt werden:
    Rechtsabteilung der Behörde für Schule und Berufsbildung

                              Frau Beckmann

  • Ansprechpartner für Finanzhilfe nach dem HmbSfTG:
    Rechtsabteilung der Behörde für Schule und Berufsbildung

                              Frau Manja Voss
 

Hinweis: Nicht für alle Schulen ist die Behörde für Schule und Berufsbildung zuständig. Für künstlerische Schulen in freier Trägerschaft (Schulen und Einrichtungen, die bildende oder angewandte Kunst, Musik, Schauspiel oder Bühnentanz lehren) ist die Kulturbehörde zuständig. Für viele Ausbildungen in Heilberufen (zum Beispiel MTA, Hebammen, Krankenpflege, Rettungsassistenz, Krankengymnastik, Masseure, Logopädie) ist die Behörde für Soziales, Gesundheit, Familie und Verbraucherschutz zuständig.

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Handreichung über das Verfahren zur Genehmigung von Ersatzschulen

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Informationen für neu gegründete Ersatzschulen in freier Trägerschaft, März 2009

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Handreichung über das staatliche Verfahren zur Anerkennung von Ersatzschulen

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