Allgemeines
In der Freien und Hansestadt Hamburg gibt es neben den staatlichen Schulen auch zahlreiche allgemeinbildende und berufsbildende Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen). Circa 20.000 Schülerinnen und Schüler besuchen in Hamburg eine allgemeinbildende Ersatzschule oder Ergänzungsschule in freier Trägerschaft, weitere 2.300 junge Menschen eine der berufsbildenden Schulen in freier Trägerschaft.
Schulen in freier Trägerschaft sind gemäß § 112 Abs. 1 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG) Bestandteil des Schulwesens der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie erweitern das schulische Angebot und können das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts fördern.
Allgemeinbildende Schulen in freier Trägerschaft
Freie Träger können Schulen aller Schulformen gründen, soweit es sie im staatlichen System auch gibt. Entsprechend gibt es in Hamburg Sonder-, Grund- und Stadtteilschulen sowie Gymnasien in freier Trägerschaft. Mit jeweils knapp 30 Schulen sind die Grund- und Stadtteilschulen am stärksten vertreten. Einen großen Anteil der Schulen in freier Trägerschaft machen konfessionelle und religiös ausgerichtete Schulen aus, aber auch die Freien Waldorfschulen mit ihrer besonderen Pädagogik stellen eine starke Gruppe dar.
Ersatzschulen
Ersatzschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die Schulen entsprechen, die nach dem Hamburgischen Schulgesetz in der jeweils geltenden Fassung bestehen oder vorgesehen sind, d.h. für die es hamburgische Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gibt. Siehe zum Begriff die Legaldefinition in § 2 Abs. 1 HmbSfTG. Sie werden auf Antrag bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen aus den §§ 14 ff. HmbSfTG staatlich gefördert (Finanzhilfe), erheben aber zur Deckung ihrer Betriebskosten in der Regel auch ein durch das sog. Sonderungsverbot begrenztes Schulgeld (siehe Schulgeld). Eine Ersatzschule darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde errichtet und erweitert werden (§ 6 Abs. 1 HmbSfTG). S. näher unten „Rechtliches“. Anerkannte Ersatzschulen haben das Recht, nach den Vorschriften selbst Prüfungen abzuhalten, die für die entsprechende staatliche Schule gelten, sowie Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleichen Berechtigungen verleihen wie diejenigen der entsprechenden staatlichen Schule (§ 9 Abs. 2 HmbSfTG).
Ergänzungsschulen
Ergänzungsschulen sind Schulen im allgemein- und berufsbildenden Bereich, die das öffentliche Schulsystem und die Ersatzschulen “ergänzen”. Sie bieten Schulformen und Ausbildungsgänge an, die das hamburgische staatliche Schulsystem nicht oder in der jeweiligen Form nicht kennt. Mit dem Besuch einer Ergänzungsschule können die Schülerinnen und Schüler die gesetzliche Schulpflicht nicht erfüllen, es sei denn, ihnen ist dies zuvor von der Schulaufsicht der Behörde für Schule und Berufsbildung aus einem wichtigen Grund gestattet worden (§ 37 Absatz 3 Satz 4 Hamburgisches Schulgesetz).
Rechtsgrundlagen für Schulen in freier Trägerschaft
Bestimmungen über Schulen in freier Trägerschaft finden sich in Artikel 7 Grundgesetz, im Hamburgischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG) sowie in der Finanzhilfeverordnung.
Rechtliches
Für anerkannte Ersatzschulen gelten grundsätzlich die Regelungen der APO-GrundStGy, der AO-SF sowie der APO-AH, soweit sie selbst die Abschlüsse vergeben, die diese Verordnungen vorsehen: den Ersten Allgemeinbildenden Schulabschluss (ESA), den Mittleren Schulabschluss (MSA) und das Abitur (bzw. den schulischen Teil der Fachhochschulreife). Die genehmigten Ersatzschulen führen ihre Schülerinnen und Schüler den externen staatlichen Prüfungsverfahren zu, in denen ebenfalls diese Abschlüsse erworben werden können.
Genehmigungserfordernis für Ersatzschulen
Für den Betrieb einer Ersatzschule wird eine staatliche Genehmigung benötigt. Die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ersatzschule sind in Art. 7 Abs. 4 und 5 GG und in § 6 HmbSfTG geregelt. Das Formular für den Genehmigungsantrag und Informationen zum Genehmigungsverfahren finden Sie in der Handreichung über das Verfahren zur Genehmigung von Ersatzschulen. Hier finden Sie Informationen für neu gegründete Ersatzschulen in freier Trägerschaft.
Anerkennung von Ersatzschulen
Genehmigte Ersatzschulen können staatlich anerkannt werden. Das Anerkennungsverfahren richtet sich nach § 9 HmbSfTG. Das Antragsformular und weitere Informationen zur staatlichen Anerkennung finden Sie in der Handreichung über das Verfahren zur staatlichen Anerkennung.
Anzeigepflicht für Ergänzungsschulen
Für Ergänzungsschulen gilt nach § 11 Abs. 1 HmbSfTG eine Anzeigepflicht bei Betriebsaufnahme.
BAFöG-Anerkennung von Ergänzungsschulen
Daneben können Ergänzungsschulen eine Anerkennung nach § 2 Abs. 2 BAföG bei der Behörde für Schule und Berufsbildung beantragen.
Berufsbildende Schulen in freier Trägerschaft
Eine Übersicht über die Berufsbildenden Schulen in freier Trägerschaft sind den jährlich aktualisierten Veröffentlichungen des Hamburger Instituts für Berufliche Bildung (HIBB) zu entnehmen. Das Verzeichnis berufsbildender Ersatzschulen in freier Trägerschaft ist auf der Internetseite des HIBB zu finden.
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in der Behörde für Schule und Berufsbildung:
- Schulaufsicht für allgemeinbildende Schulen in freier Trägerschaft
Berend Loges
Tel.: (040) 428 63-2096
E-Mail: berend.loges@bsb.hamburg.de
Heiko Hambrinker
Tel.: (040) 428 63-3110
E-Mail: heiko.hambrinker@bsb.hamburg.de
- Ansprechpartner für die Schulaufsicht für berufliche Schulen in freier Trägerschaft:
Hamburger Institut für Berufliche Bildung (HIBB)
- Ansprechpartner für Ersatzschulen (Genehmigungs- und Anerkennungsverfahren sowie rechtliche Fragen):
Rechtsabteilung der Behörde für Schule und Berufsbildung
- Ansprechpartnerin für Ergänzungsschulen, die bei der Behörde für Schule und Berufsbildung geführt werden:
Rechtsabteilung der Behörde für Schule und Berufsbildung
- Ansprechpartner für Finanzhilfe nach dem HmbSfTG:
Rechtsabteilung der Behörde für Schule und Berufsbildung
Hinweis: Nicht für alle Schulen ist die Behörde für Schule und Berufsbildung zuständig. Für künstlerische Schulen in freier Trägerschaft (Schulen und Einrichtungen, die bildende oder angewandte Kunst, Musik, Schauspiel oder Bühnentanz lehren) ist die Kulturbehörde zuständig. Für viele Ausbildungen in Heilberufen (zum Beispiel MTA, Hebammen, Krankenpflege, Rettungsassistenz, Krankengymnastik, Masseure, Logopädie) ist die Behörde für Soziales, Gesundheit, Familie und Verbraucherschutz zuständig.