Zu den Stellenangeboten
Die Einstellung von Lehrkräften erfolgt in der Regel im Rahmen eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses, sofern nicht ausdrücklich eine befristete Beschäftigung ausgeschrieben ist. Liegen die beamten- und laufbahnrechtlichen und die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vor, ist eine Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgesehen. Kommt die Übernahme in das Beamtenverhältnis in Betracht, so erfolgt die Beschäftigung bis zur Verbeamtung auf der Basis eines versicherungsfreien Sonderarbeitsvertrages.
Besoldung
Die Besoldung der verbeamteten Lehrkräfte richtet sich nach dem Hamburgischen Besoldungsgesetz. Seit dem 01.08.2023 bildet in der Freien und Hansestadt Hamburg das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 mit der Besoldungsgruppe A 13 das einheitliche Einstiegsamt der Lehramtstypen 1 bis 6. Fachlehrkräfte fallen nicht unter diese Regelung. Für diese gelten weiterhin die Einstiegsämter A 10 und A 11. Inwieweit nicht in Hamburg erworbene Lehrbefähigungen den genannten Lehramtstypen entsprechen, muss im Einzelfall geprüft werden.
Sofern Sie bereits im Beamtenverhältnis eines anderen Dienstherrn beschäftigt sind, bedenken Sie bitte, dass es mit der Versetzung nach Hamburg zu einer Veränderung des Einkommens kommen kann. Beispielrechnungen für Lehrkräftegehälter finden Sie hier.
Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis
Die Beschäftigungsverhältnisse von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis fallen unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Beschäftigte der Länder (TV-L); die Eingruppierung richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L).
Beispielrechnungen für Lehrkräftegehälter finden Sie hier.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit der Lehrkräfte richtet sich nach der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen. Weitere Informationen zum Lehrerarbeitszeitmodell finden Sie hier.
Eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis ist auf eigenen Antrag nach den Regelungen der §§ 61, 62, 63, 63a, 63b bzw. 64 des Hamburgischen Beamtengesetzes möglich. Für Tarifbeschäftigte greifen die Regelungen des § 11 Abs. 1 und 2 TV-L.