Schulwechsel innerhalb Hamburgs
Allgemeines
Von einem Schulwechsel innerhalb Hamburgs wird an dieser Stelle gesprochen, wenn die Schülerin oder der Schüler in Hamburg gemeldet ist und bereits eine staatliche oder private allgemeinbildende Schule in Hamburg besucht.
§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 Hamburgisches Schulgesetz sowie § 2 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an staatlichen allgemeinbildenden Schulen in Hamburg im Mitteilungsblatt Nr. 8/2020 formulieren den Grundsatz, dass Schülerinnen und Schüler in der Regel an der einmal gewählten Schule verbleiben sollen, um die pädagogische Kontinuität des Bildungsweges zu gewährleisten.
Es gibt keinen grundsätzlichen Anspruch auf einen Schulwechsel, insbesondere dann nicht, wenn
- das pädagogische Interesse an der Fortsetzung des Bildungsganges an der bisher besuchten Schule höher einzuschätzen ist als das Interesse der Schülerin oder des Schülers, den Lernort zu wechseln oder
- wenn die Kapazität der gewünschten Schule erschöpft ist.
Notwendig kann ein Schulwechsel bspw. dann werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler von einem Stadtteil in einen anderen umzieht und die bisher besuchte Schule deshalb nicht mehr innerhalb einer altersangemessenen Entfernung zur Wohnadresse liegt.
Ansprechperson für Schulwechselwünsche innerhalb Hamburgs
Die Sorgeberechtigten wenden sich mit ihrem Anliegen für einen Antrag auf Schul- oder Schulformwechsel immer an die Schule, die das Kind derzeit besucht. Für die Beratung ist im Sinne der Kontinuität des Bildungsweges ausschließlich diese Schule zuständig.
Antragsfristen
Anträge, die auf einen Wechsel zum neuen Schuljahr abzielen und keinem zentralen Verteilungsverfahren unterliegen, sind bis zum 31. Mai des Jahres zu stellen. Fällt dieses Datum auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.
Die regulären Anmeldeverfahren für Klasse 1 und Klasse 5 sind hiermit nicht erfasst, sondern erfolgen zentral im Rahmen der Schulorganisation durch die Behörde für Schule und Berufsbildung. Diese Fristen sind bei der bisher besuchten Schule zu erfragen. Gleiches gilt für die Schulformwechsel am Ende der Klasse 6 vom Gymnasium in Klasse 7 der Stadtteilschule. Die Anträge sind in den genannten Fällen ebenfalls bei der Schule einzureichen.
Verspätet eingereichte Anträge werden nachrangig, gegebenenfalls erst nach den Sommerferien bearbeitet.
Schulwechsel aufgrund eines Zuzugs nach Hamburg
Allgemeines
Sorgeberechtigte können einen Schulwechsel aus einem anderen Bundesland oder dem Ausland nach Hamburg beantragen. Bei Fragen kann jede Schule beraten. Allgemeine Informationen enthalten folgende Broschüren:
Für die staatlichen Grund- und Sonderschulen
Für die staatlichen weiterführenden Schulen
Der Schulwegroutenplaner hilft bei der Recherche, welche Schulen sich in der Nähe der künftigen Wohnanschrift befinden
Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, schriftliche Nachfragen an folgendes Funktionspostfach zu senden: schulwechsel@bsb.hamburg.de
Schulwechsel/Schulplatz während eines laufenden Schuljahres in Primarstufe/Sekundarstufe I (Klassenstufen 1-10) (unterjährig)
Kann für das Kind ein bestehender oder zukünftiger Wohnsitz in Hamburg nachgewiesen werden, können die Antragsteller direkt die in Betracht kommenden Schulen kontaktieren. Die Schulen entscheiden eigenständig im Rahmen freier Schulplätze über die Aufnahme. Sind keine Kapazitäten mehr vorhanden, beteiligt die Schule die zuständige Schulaufsichtsverwaltung.
Alternativ kann bei einem Zuzug aus einem anderen Land oder Bundesland das Funktionspostfach schulwechsel@bsb.hamburg.de mit dem ausgefüllten Formblatt Schulplatzsuche in Hamburg, dem letzten Zeugnis und einem Wohnsitznachweis für Hamburg kontaktiert werden.
Schulwechsel/Schulplatz zum Schuljahresbeginn in Primarstufe/Sekundarstufe I (Klassenstufen 1-10)
Wechsel in Klassenstufe 1 und 5:
Kann für das Kind ein bestehender oder zukünftiger Wohnsitz in Hamburg nachgewiesen werden, können sich die Antragsteller direkt an die Wunschschule wenden. Diese gibt die entsprechenden Anmeldeformulare aus und berät die Sorgeberechtigten bei Nachfragen. Sollte ein Schulplatz erst kurz vor Beginn der Sommerferien oder in den Schulferien beantragt werden, ist das Anliegen mit dem Formblatt Schulplatzsuche in Hamburg, dem letzten Zeugnis und einem Wohnsitznachweis für Hamburg an das Funktionspostfach schulwechsel@bsb.hamburg.de zu senden.
Wechsel in den Klassenstufen 2-4, 6 und 8-10:
Kann für das Kind ein bestehender oder zukünftiger Wohnsitz in Hamburg nachgewiesen werden, können sich die Antragsteller direkt an die Wunschschule wenden. Die Schulen entscheiden eigenständig im Rahmen freier Schulplätze über die Aufnahme. Sind keine Kapazitäten mehr vorhanden, beteiligt die Schule die zuständige Schulaufsichtsverwaltung.
Sollte ein Zuzug in den Ferien stattfinden und die Schulen nicht erreichbar sein, ist das Anliegen mit dem Formblatt Schulplatzsuche in Hamburg, dem letzten Zeugnis und einem Wohnsitznachweis für Hamburg an das Funktionspostfach schulwechsel@bsb.hamburg.de zu senden.
Wechsel in Klassenstufe 7:
Kann für das Kind ein bestehender oder zukünftiger Wohnsitz in Hamburg nachgewiesen werden, können sich die Antragsteller direkt an die Wunschschule wenden. Die Schule nimmt den Antrag an und leitet diesen gegebenenfalls an die zuständige Schulaufsichtsverwaltung weiter. Für die Klasse 7 an den Stadtteilschulen erfolgt die Verteilung neu aufzunehmender Kinder zentral in der Behörde. Zum Beginn der Ferien werden die Sorgeberechtigten mit einem Bescheid über die Entscheidungen informiert.
Alternativ kann bei einem Zuzug aus einem anderen Land oder Bundesland das Funktionspostfach schulwechsel@bsb.hamburg.de mit dem Formblatt Schulplatzsuche in Hamburg, dem letzten Zeugnis und einem Wohnsitznachweis für Hamburg kontaktiert werden.
Einzureichende Unterlagen
- Antrag (Formblatt Schulplatzsuche in Hamburg) ist bei der Schule oder alternativ über das Funktionspostfach schulwechsel@bsb.hamburg.de zu erhalten)
- Letzte Zeugnisse
- Wohnsitznachweis
- Ggf. medizinische oder andere fachliche Stellungnahmen
Antragsfristen
Anträge, die auf einen Wechsel zum neuen Schuljahr abzielen und keinem zentralen Verteilungsverfahren unterliegen, sind bis zum 31. Mai des Jahres zu stellen. Fällt dieses Datum auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.
Die regulären Anmeldeverfahren für Klasse 1 und Klasse 5 sind hiermit nicht erfasst, sondern erfolgen zentral im Rahmen der Schulorganisation durch die Behörde für Schule und Berufsbildung. Diese Fristen sind bei der bisher besuchten Schule zu erfragen. Gleiches gilt für die Schulformwechsel am Ende der Klasse 6 vom Gymnasium in Klasse 7 der Stadtteilschule. Die Anträge sind in den genannten Fällen ebenfalls bei der Schule einzureichen.
Verspätet eingereichte Anträge werden nachrangig, gegebenenfalls erst nach den Sommerferien bearbeitet.
Wechsel in der Oberstufe (Klassenstufen 11-13)
Die beteiligten Schulen klären den Wechsel untereinander oder die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Sorgeberechtigte wenden sich direkt an ihre Wunschschulen. Eine Beteiligung der Behörde ist nicht vorgesehen.
Zuzug bei nicht ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache
Ab Klassenstufe 3 gilt: Sollten die Kinder nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, ist zunächst der Besuch einer Internationalen Vorbereitungsklasse oder Basisklasse vorgesehen. Zuständig hierfür ist das Schulinformationszentrum (SIZ).