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Informationen für Schutzsuchende aus der Ukraine

In diesem FAQ finden Sie Informationen unter anderem zu den Themen Einreise und Ausreise, Unterbringung und Wohnen, Staatliche Leistungen und Finanzen, Bildung und Schule sowie Gesundheit.

Informationen für Schutzsuchende aus der Ukraine

Anreise und Ausreise

Folgende Personen, die seit dem 24. Februar 2022 wegen der militärischen Invasion Russlands aus der Ukraine flüchten, können in die Europäische Union einreisen und in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten: 

  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren ständigen Aufenthalt in der Ukraine hatten, 
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben und
  • Familienangehörige der zuvor genannten Personengruppen sowie  
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.

Ein „Beleg“ für die Einreise, zum Beispiel einen Einreise-Stempel im Reisepass, ist nicht notwendig.

Die ukrainische ID-Karte (Modell 2015) wird als Passersatz zeitlich befristet bis zum 23. Februar 2023 anerkannt. Die Einreise und der Aufenthalt ohne einen gültigen und anerkannten Pass oder Passersatz sind damit erlaubt. 

Weitere Informationen unter:

Personen, die eine Unterkunft von der Stadt benötigen, wenden sich an das Ankunftszentrum in Rahlstedt zur Registrierung. Es ist rund um die Uhr geöffnet:

Zentrale Erstaufnahmeeinrichtung / Ankunftszentrum
Adresse: Bargkoppelweg 66a, 22145 Hamburg
Mehr Infos: Zentrale Erstaufnahme Das Ankunftszentrum in Hamburg-Rahlstedt

Wenn Sie keine staatliche Unterkunft in Anspruch nehmen wollen, finden Sie auf dem Portal der Initiative "Unterkunft Ukraine" eine private Möglichkeit: https://www.unterkunft-ukraine.de. #UnterkunftUkraine ist offizieller Kooperationspartner des Bundesministeriums des Innern und für Heimat. Seit dem 10. März 2022 arbeitet das Projekt mit dem Ministerium und airbnb.org in einer bundesweiten Kooperation zusammen. Es handelt sich um ein seriöses Portal.

Wenn Sie vorübergehend privat aufgenommen waren und bereits registriert wurden, wenden Sie sich bitte an: FÖRDERN & WOHNEN, Aufnahme- und Vermittlungsstelle, Grüner Deich 21, 20097 Hamburg, Geöffnet: montags bis freitags, 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr.

Wer privat untergebracht ist, wendet sich an das

Amt für Migration
Zentrale Erstaufnahmeeinrichtung (Ankunftszentrum) 
Bargkoppelweg 66
22145 Hamburg

Die ausländerrechtliche Ersterfassung ist dort montags bis freitags nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Zur Vereinbarung eines Termins zur Erstregistrierung für private untergebrachte Personen senden Sie bitte eine Mail an termineerstregistrierungm4@amtfuermigration.hamburg.de. Bitte senden Sie hierbei auch eine Passkopie und den ausgefüllten Anmeldebogen in lateinischer Schrift als Anhang zu. Bei Vorsprache ist eine Meldebestätigung vorzulegen. Eine Meldebestätigung können Sie in jedem Kundenzentrum bzw. Bezirksamt erhalten. Die Zuständigkeit können Sie über den offiziellen Hamburger Behördenfinder ermitteln.

Personen, die Sozialleistungen beantragen möchten, können ihren Antrag beim Jobcenter oder beim Fachamt für Grundsicherung und Soziales stellen. Lesen Sie mehr hierzu im Abschnitt „Welche Ansprüche auf staatliche Leistungen habe ich?"


Im Ankunftszentrum können Sie sich aufenthaltsrechtlich registrieren lassen. Eine Registrierung ist wichtig, damit Sie in Deutschland arbeiten oder staatliche Hilfe bekommen können. Wenn Sie keine Unterkunft in Hamburg haben, erhalten Sie im Ankunftszentrum Hilfe von der Stadt. Über den gesamten Ablauf wird im Ankunftszentrum ausführlich informiert.

Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 5. März 2025 (siehe Pressemeldung des Bundesinnenministeriums vom 24. November 2023), wenn Sie seit dem 24. Februar 2022 wegen der militärischen Invasion Russlands aus der Ukraine vertrieben worden sind.

Das gilt für:

  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, 
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben und
  • Familienangehörige der zuvor genannten Personengruppen sowie  
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. 

Wer diese Genehmigung hat, darf in Deutschland arbeiten oder kann staatliche Unterstützung erhalten. 

Sie erhalten grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland, wenn Sie nachweisen können, dass Sie sich vor dem 24. Februar 2022 mit einem gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben.

Bei Personen, die nur über einen befristeten Aufenthaltstitel (keine Kurzaufenthalte) verfügen, wird zunächst geprüft, ob Sie eine sichere und dauerhafte Rückkehrmöglichkeit in Ihr Herkunftsland haben oder ob es wichtige Gründe gibt, dass Sie vorübergehend in Deutschland bleiben müssen.

Bei allen nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen, die zwar nach einer ausländerrechtlichen Prüfung keinen vorübergehenden Schutz erhalten, kann es trotzdem Wege für einen Aufenthalt in Deutschland geben. Zum Beispiel werden in vielen Branchen Fachkräfte gesucht. Sofern die Möglichkeit besteht, über so einen Weg in Deutschland zu bleiben, müssen Sie nicht zunächst in ihr Herkunftsland reisen, um ein Visum zu beantragen.

Studierende aus der Ukraine, die keine ukrainische Staatsangehörigkeit haben, erhalten in Hamburg zunächst für die Dauer von sechs Monaten eine Fiktionsbescheinigung. Damit haben Sie Anspruch auf Sozialleistungen und können arbeiten. Als Studierende aus der Ukraine haben Sie damit ein halbes Jahr Zeit, um die Voraussetzungen für die Fortsetzung Ihres Studiums in Deutschland zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere die Sicherung Ihres Lebensunterhaltes und der Nachweis über einen Studienplatz. Sobald diese Voraussetzungen vorliegen, können Sie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken stellen.

Sie haben auch die Möglichkeit, auf der Grundlage anderer Gesetze ein Aufenthaltsrecht zu erhalten – wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen. Wenn Sie nach Ablauf der sechs Monate in Hamburg bleiben wollen, um Ihr Studium fortzuführen, müssen die Voraussetzungen erfüllt sein, die im § 16b AufenthG benannt sind. 

Die Wissenschaftsbehörde und die Hochschulen arbeiten daran, möglichst vielen Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine eine Perspektive für die Fortsetzung ihres Studiums an einer Hamburger Hochschule zum Wintersemester 2022/23 zu eröffnen. Inzwischen haben über 700 Drittstaatsangehörige nach der durch Hamburg angewendeten Regelung nach § 24 AufenthG eine Fiktionsbescheinigung erhalten. 

Nicht unter diese Regelung fallen Personen, die bereits offenkundig die Voraussetzungen für einen vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG nicht erfüllen. Dies gilt etwa für Personen, die bereits gezeigt haben, dass sie unproblematisch in ihr Heimatland zurückkehren können, weil sie sich z.B. nach dem 24. Februar 2022 bereits wieder in ihrem Heimatland aufgehalten haben und erst nach Kenntnis der Hamburger Regelung nach Hamburg gereist sind, um hier das Studium fortzusetzen. 

Bitte beachten Sie: jeder Sachverhalt wird eingehend geprüft und im Einzelfall entschieden. Wir bitten Sie um Verständnis dafür, dass eine Fiktionsbescheinigung nur für sechs Monate ausgestellt werden kann. Hamburg schöpft die aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten bereits vollständig aus. Kein anderes Bundesland hat eine vergleichbare weitreichende Regelung geschaffen. 

Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits vor dem 24. Februar 2022 in Deutschland aufgehalten haben, können einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen.

Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einer Duldung in Deutschland aufhalten, können ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen, wenn der bisherige Duldungsgrund entfallen ist.

Alle Personen, die im Zuge des am 4. März 2022 in Kraft getretenen Ratsbeschlusses zur „Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms“ in Hamburg Schutz suchen, müssen sich innerhalb von 90 Tagen in Hamburg oder an einem anderen Ort aufenthaltsrechtlich registrieren.

Eine Registrierung ist wichtig, damit Sie in Deutschland arbeiten oder staatliche Hilfe bekommen können. Wenn Sie keine Unterkunft in Hamburg haben, erhalten Sie im Ankunftszentrum Hilfe von der Stadt.

Personen mit Unterkunftsbedarf wenden sich zur Registrierung und Vermittlung eines Unterbringungsplatzes an das Ankunftszentrum in Rahlstedt, Bargkoppelweg 66a, 22145 Hamburg. Das Ankunftszentrum ist rund um die Uhr geöffnet.

Wer privat untergebracht ist, wendet sich an das

Amt für Migration
Zentrale Erstaufnahmeeinrichtung (Ankunftszentrum) 
Bargkoppelweg 66
22145 Hamburg

Die ausländerrechtliche Ersterfassung ist dort montags bis freitags nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Zur Vereinbarung eines Termins zur Erstregistrierung für private untergebrachte Personen senden Sie bitte eine Mail an termineerstregistrierungm4@amtfuermigration.hamburg.de. Bitte senden Sie hierbei auch eine Passkopie und den ausgefüllten Anmeldebogen in lateinischer Schrift als Anhang zu. Bei Vorsprache ist eine Meldebestätigung vorzulegen. Eine Meldebestätigung können Sie in jedem Kundenzentrum bzw. Bezirksamt erhalten. Die Zuständigkeit können Sie über den offiziellen Hamburger Behördenfinder ermitteln.

Personen, die Sozialleistungen beantragen möchten, können ihren Antrag beim Jobcenter oder beim Fachamt für Grundsicherung und Soziales stellen. Lesen Sie mehr hierzu im Abschnitt „Welche Ansprüche auf staatliche Leistungen habe ich?"

Wichtige Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine: Die Ausländerbehörden sind gesetzlich verpflichtet, von allen Schutzsuchenden aus der Ukraine bis zum 31.10.2022 biometrische Daten aufzunehmen. Bei Personen, die nach dem 01.05.2022 eingereist sind, ist dies in Hamburg bereits erfolgt, auch wenn noch keine Aufenthaltserlaubnis sondern eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde.
Sofern Ihre Fiktionsbescheinigung vor dem 01.05.2022 ausgestellt wurde und Sie noch keine Aufenthaltserlaubnis haben, muss die Aufnahme der biometrischen Daten im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch erfolgen. Sie haben hierfür die Möglichkeit, uns eine Terminanfrage per Email zuzusenden.
Nach erfolgter Überprüfung der übersandten Daten, erhalten Sie von uns einen Termin zur Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis per Email. Bitte nehmen Sie Kontakt zu uns über folgende Emailadresse auf: ukrainetermine@amtfuermigration.hamburg.de
Bitte schreiben Sie pro Familie eine E-Mail mit allen Personenangaben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Nummer der ausgestellten Fiktionsbescheinigung: F……, E-Mailadresse.

Alle Schutzsuchenden mit Wohnsitz in Hamburg, die bereits registriert sind und über eine Fiktionsbescheinigung verfügen, können einen Termin über die folgende E-Mail
ukrainetermine@amtfuermigration.hamburg.de anfragen, für die Erteilung ihres elektronischen Aufenthaltstitels (eAT). Die Bearbeitung erfolgt in der Dienststelle des Amtes für Migration in der Hammer Straße 30-34, 22041 Hamburg.
 

Umzug in ein anderes Bundesland innerhalb Deutschlands

Wenn Sie aus Hamburg in ein anderes Bundesland umziehen wollen, müssen Sie das grundsätzlich vorher bei der Ausländerbehörde in Hamburg, dem Amt für Migration, beantragen. Sie können nur dann in ein anderes Bundesland umziehen, wenn die zuständige Behörde des neuen Bundeslandes zugestimmt hat. Ihren formlosen  Antrag senden Sie bitte per Mail an M329@amtfuermigration.hamburg.de.

Umzug in ein anderes Land oder Rückkehr in die Ukraine

Sie wollen in ein anderes Land umziehen oder dauerhaft in die Ukraine zurückkehren?
Es ist wichtig, dass die Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgewiesen wird. Hierfür ist es sinnvoll eine E-Mail mit dem Foto des Reisepasses und dem Ausreisestempel an folgende E-Mailadresse zu senden: M329@amtfuermigration.hamburg.de

Sie können nach einer erfolgten Abmeldung jederzeit wieder nach Deutschland einreisen, dort Schutz bekommen und wieder Leistungen beziehen, wenn sich die Sicherheitslage in der Ukraine verschlechtert und Sie Ihre Heimat wieder verlassen müssen.

Abmeldung vom Bezug staatlicher Leistungen bei Verlassen des Bundesgebietes

Sie wollen das Bundesgebiet verlassen und beziehen derzeit Leistungen vom Jobcenter oder den Fachämtern für Grundsicherung und Soziales der Bezirksämter oder der Behörde für Inneres, Amt für Migration (M 43)?
Dann melden Sie sich bitte unbedingt vor Ihrer Abreise ins Ausland bei der Ausländerbehörde, beim Jobcenter oder den Bezirksämtern ab:

Nutzen Sie hierfür folgende E-Mailadressen:

Fachämter für Grundsicherung und Soziales der Bezirksämter:

Geben Sie bitte bei der Abmeldung beim zuständigen Bezirksamt, beim Jobcenter oder der Behörde für Inneres, Amt für Migration (M 43) Ihren vollen Namen, Ihre Kundennummer und das genaue Datum Ihre Abreise an.

Achtung: Sie machen sich strafbar, wenn Sie sich nicht abmelden und weiter Leistungen beziehen, obwohl Sie nicht mehr in Hamburg leben.

Ja. Ukrainerinnen und Ukrainer, die vorher in Hamburg als Schutzsuchende gemeldet waren und in die Stadt zurückkommen, werden grundsätzlich nicht in andere Bundesländer verteilt. Diese Personen bleiben also in der Hamburger Zuständigkeit. Sofern ein Unterbringungsbedarf entsteht, sollten sie wieder im Ankunftszentrum in Rahlstedt in Person erscheinen. Wenn Schutzsuchende privat wohnen wollen, vereinbaren sie einfach einen Online-Termin für eine Vorsprache.

Ja, aber bitte Folgendes beachten: Diese beiden Schritte sind vor der ersten Abreise aus Hamburg erforderlich: Abmeldung bei der Ausländerbehörde (Aufenthaltstitel) sowie beim Jobcenter oder beim Bezirksamt/Amt für Grundsicherung. Ansonsten könnte es zu Komplikationen wegen Verdacht auf Leistungsbetrug kommen. 

Unterbringung und Wohnen

Über die Plattformen #UnterkunftUkraine und Airbnb.org können Sie kostenlos kurz- und mittelfristige Unterkünfte bei privaten Gastgebern erhalten. Diese Plattformen sind Kooperationspartner des Staates. Mehr Informationen: www.unterkunft-ukraine.de und auf www.airbnb.org.

Wenn Sie in Hamburg nicht bei Verwandten, Bekannten oder selbstständig wohnen, können Sie von der Stadt Hamburg untergebracht werden.  

Hinweis: Zurzeit suchen sehr viele Menschen Schutz in Hamburg – nicht nur aus der Ukraine, sondern aus vielen Ländern der Welt. Die Stadt baut die Kapazitäten für die Unterbringung aller Geflüchteten aus. Bitte rechnen Sie damit, dass Sie zunächst in einer Notunterkunft versorgt werden. Hier leben viele Menschen, teilweise in großen Hallen.

Sie werden zuerst in einer Erstaufnahme übernachten. Hier erhalten Sie:

  • drei Mahlzeiten täglich und Getränke (Kaffee, Tee, Wasser), medizinisch verordnete Sonderkost
  • Hygienepakete für Männer und Frauen,
  • Babynahrung (Milchpulver, Babybrei) und Hygieneartikel (Windeln, Feuchttücher, Creme) sowie Fläschchen, Sterilisator und Beruhigungsschnuller 
  • Kleidung (aus Spenden)
  • Bettwäsche
  • Medizinische Notfallversorgung. 

Später ziehen Sie entweder in eine Wohnunterkunft, in der Sie sich selbst versorgen oder Sie leben vorerst in einer Interimsunterkunft, zum Beispiel einem Hotel. Die Wohnunterkünfte sind sehr unterschiedlich. In manchen Häusern leben Sie wie in einer Wohngemeinschaft und teilen sich ein Bad und Küche mit anderen Menschen. Familien werden zusammen untergebracht und erhalten in der Regel einen abgeschlossenen Wohnbereich. Eine eigene Wohnung kann Ihnen die Stadt nur selten besorgen. Es gibt aber in Hamburg staatliche Vermittlungsstellen und private Organisationen, die Ihnen bei der Suche nach einer eigenen Wohnung helfen.

Wenn Sie vorübergehend privat aufgenommen wurden und bereits registriert wurden, wenden Sie sich bitte an

FÖRDERN & WOHNEN
Aufnahme- und Vermittlungsstelle
Grüner Deich 21, 20097 Hamburg
Geöffnet: montags bis freitags, 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr.

Die Aufnahme- und Vermittlungsstelle (AVS) hilft, eine geeignete Unterkunft zu finden. Dort werden Unterlagen geprüft und es kann sofort ein Platz vermittelt werden. Individuelle Bedarfe wie die Größe der Familie oder Unterstützungsbedarfe werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. Unterkunftsplätze werden zugewiesen. Man kann sich die Unterkunft nicht aussuchen.

Personen, die noch nicht registriert sind und einen Unterbringungsbedarf haben, wenden sich bitte an das Ankunftszentrum, Bargkoppelweg 66a, 22145 Hamburg.

Personen, die privat untergebracht sind oder in einer längerfristigen Unterkunft wohnen, müssen ihren Wohnsitz im Kundenzentrum des jeweiligen Bezirksamts anmelden. Einen Termin kann man hier buchen: https://serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/FVP/FV/Bezirke/DigiTermin/

Wer aus einer städtischen Unterkunft in eine private oder längerfristige Unterkunft wechselt, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug beim Kundenzentrum des Bezirkes anmelden. Einen Termin kann man hier buchen: https://serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/FVP/FV/Bezirke/DigiTermin/

Auch eine Abmeldung beim Team der städtischen Unterkunft ist nötig, damit der Platz neu vergeben werden kann.

Deutschland bietet Menschen, die vor Krieg und Vertreibung fliehen, Schutz. Damit alle Schutzsuchenden gut versorgt werden können, helfen dabei alle Bundesländer. Deshalb kann es sein, dass Sie nach Ihrer Registrierung in Hamburg in eine andere Stadt in Deutschland reisen müssen. Dort erhalten Sie Ihre Unterkunft, in der Sie dann dauerhaft Schutz finden, bis Sie sich wieder selbst versorgen können.

Wenn Sie in Hamburg zum Beispiel bei Verwandten oder Freunden aufgenommen werden, werden Sie nach Ihrer Registrierung nicht in eine andere Stadt umziehen müssen.

Ja, aber Sie müssen dies vorher unbedingt mit den Mitarbeitenden von Fördern & Wohnen in der Unterkunft besprechen. Sonst könnten Ihre Plätze in der Unterkunft verloren gehen.

Wenn Sie die Europäische Union verlassen und wieder einreisen möchten, müssen Sie vor Ihrer Abreise einen Online-Termin im Amt für Migration, Hammer Straße 30-34, 22041 Hamburg vereinbaren, um eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Das ist eine reine Formsache, da sie bereits registriert sind. Eine Wiedereinreise mit Ihrer Fiktionsbescheinigung ist nicht möglich. Die Aufenthaltserlaubnis bekommen Sie sofort als Klebeetikett in Ihren Nationalpass. Sollten Sie einen elektronischen Aufenthaltstitel (Plastikkarte mit Foto) benötigen, müssen Sie sich auf längere Wartezeit einstellen, da diese Karten von der Bundesdruckerei angefertigt werden. Mit dem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG können Sie wieder zurück nach Deutschland kommen. Wichtig ist, dass Sie die Bundesrepublik Deutschland nicht länger als sechs Monate verlassen.

Wenn Sie umziehen wollen, müssen Sie das grundsätzlich vorher bei der Ausländerbehörde in Hamburg, dem Amt für Migration, beantragen. Sie können nur dann in ein anderes Bundesland umziehen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat.  

Umfangreiche Informationen zur Wohnungssuche und auch Hinweise zur Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins finden Sie im Hamburg Welcome Portal unter Wohnungssuche.

Es gibt immer wieder Menschen, die die Not anderer ausnutzen wollen. Bitte beachten Sie deshalb folgende Hinweise:

  • Wenn Sie in Hamburg keine Verwandten und Bekannten haben, fahren Sie direkt zum Ankunftszentrum. Nehmen Sie keine Wohnungsangebote oder Mitfahrgelegenheiten von Menschen an, von denen Sie „zufällig“ angesprochen werden.
  • Geben Sie Ihren Reisepass oder amtliche Dokumente niemandem, der nicht von einer offiziellen Stelle ist.
  • Wenn Sie etwas Ungewöhnliches beobachten, wenden Sie sich bitte an die Polizei.
  • Falls Sie bedroht werden, rufen Sie bitte die Polizei an: 110.
  • Fahren Sie nicht mit Menschen mit, die Sie nicht kennen. Sie können in Deutschland und in Hamburg kostenlos mit Bussen und Bahnen fahren. Vom Hauptbahnhof gibt es einen Shuttle zum Ankunftszentrum.
  • Informieren Sie sich über das Arbeitsrecht in Deutschland bevor Sie einen Arbeitsvertrag unterschreiben oder nur eine mündliche Vereinbarung zur Arbeitsaufnahme haben: Arbeitsrecht für Ukrainer*innen (bereits in russischer und ukrainischer Sprache) sowie mehrsprachige Information über die offene Sprechstunde des Hamburg Welcome Center

Mehr Informationen für den Fall, dass Sie das Gefühl haben, betrogen zu werden, finden Sie hier: https://www.uvaga.de. Hier gibt es auch Informationen zur Notfall-App „nora“.

Im Zweifel kontaktieren Sie die Fachberatungsstelle KOOFRA (auch auf Ukrainisch). KOOFRA ist ein Projekt von Frauen, die Frauen beraten und unterstützen, wenn sie von Menschenhandel betroffen sind. Unter Menschenhandel fällt auch, Personen, die besonders hilflos sind, eine Unterkunft anzubieten, um sie entweder sexuell oder ihre Arbeitskraft auszubeuten.

Ein seriöses Angebot für Wohnraum bieten die privaten Vermittlungsplattformen #UnterkunftUkraine und Airbnb.org. Beide Plattformen sind Kooperationspartner des Staates und vermitteln kostenlose kurz- und mittelfristige Unterkünfte bei privaten Gastgebern. Mehr Informationen: www.unterkunft-ukraine.de und auf www.airbnb.org.

Sollten Ihnen am Hamburger Hauptbahnhof Wohnungsgeberbescheinigungen gegen Geld angeboten werden, handelt es sich um Betrug. Diese Wohnungsgeberbescheinigungen sind oft mit einem Stempel von Fördern & Wohnen versehen und werden u.a. mit der Aussicht angeboten, sich damit schneller in Hamburg registrieren zu lassen. Echte Wohnungsgeberbescheinigungen vom Wohnungsgeber, ob privat oder öffentlich-rechtlich wie z.B. von Fördern & Wohnen, werden immer kostenlos ausgestellt. 

Sie können jederzeit die Verlegung Ihres Wohnsitzes in einen anderen EU-Mitgliedstaat bei der Ausländerbehörde, dem Amt für Migration, beantragen. Die Ausländerbehörde leitet den Antrag an das Bundesamt für Migration (BAMF) weiter und holt das Einverständnis des jeweiligen Mitgliedstaates ein.

Es besteht keine Pflicht, in einer städtischen Einrichtung zu wohnen. Sie können selbst ein Zimmer / eine Wohnung mieten. 

Die Kosten für Ihr Zimmer / Ihre Wohnung können übernommen werden, wenn Sie diese nicht selbst finanzieren können. 
Einen Antrag auf staatliche Hilfen für die Unterkunftskosten können Sie stellen, nachdem Sie aufenthaltsrechtlich registriert sind. 
Sie müssen mitteilen und nachweisen, wie hoch Ihre Unterkunftskosten sind. 
Sie können z.B. einen Mietvertrag, Untermietvertrag, eine Vermieterbescheinigung oder ein einfaches Schreiben von der Person vorlegen, die Ihnen den privaten Wohnraum zur Verfügung gestellt hat. Aus diesem Schreiben muss hervorgehen, wie hoch die zu zahlenden Unterkunftskosten tatsächlich sind. 

Wenn Sie von der Stadt untergebracht sind, erhalten Sie von Fördern & Wohnen einen „Kostenfestsetzungsbescheid“. Diesen müssen Sie beim Jobcenter oder dem Amt für Grundsicherung (Bezirksamt) vorlegen, damit die Kosten übernommen werden.

Kosten für die Unterkunft und Heizung werden anerkannt, soweit sie angemessen sind. Im Infoblatt für Angemessenheitsgrenzen (hamburg.de) finden Sie die Wertgrenzen.

Weitere Informationen können Sie auch dem Informationsblatt für Schutzsuchende aus der Ukraine entnehmen: Zimmer oder Wohnung mieten in Hamburg.

Lesen Sie mehr dazu unter dem Punkt: „Welche Ansprüche auf staatliche Leistungen habe ich?"

Der deutsche Staat bezahlt nur dann Mieten, wenn sie angemessen sind. Dafür gibt es Obergrenzen, die in vielen Städten unterschiedlich sind. Die Angemessenheitsgrenzen für die Bruttokaltmiete in Hamburg finden Sie in diesem Merkblatt:
Infoblatt für Angemessenheitsgrenzen (hamburg.de)

Wenn Sie im Moment keine Unterkunft haben oder in Kürze aus Ihrer derzeitigen Unterkunft ausziehen müssen, dürfen die in dem Informationsblatt genannten Angemessenheitsgrenzen um bis zu 15 Prozent überschritten werden. 
Weitere Informationen können Sie auch dem Informationsblatt für Schutzsuchende aus der Ukraine entnehmen: Zimmer oder Wohnung mieten in Hamburg.

Ihre Rechte als Mieterin und Mieter - hamburg.de (Informationsflyer auf deutsch und russisch unter „Downloads“ am Ende der Seite)

Sie können sich an den Unterkunftskosten beteiligen und hierfür Geld vom deutschen Staat erhalten. Voraussetzung ist, dass Sie aufenthaltsrechtlich registriert sind. Wie Sie sich registrieren lesen Sie hier. 

Sie müssen mitteilen und nachweisen, wie hoch Ihre Unterkunftskosten sind.

Sie können z.B. einen Mietvertrag, Untermietvertrag, eine Vermieterbescheinigung oder ein einfaches Schreiben von der Person vorlegen, die Ihnen den privaten Wohnraum zur Verfügung gestellt hat. Aus diesem Schreiben muss hervorgehen, wie hoch die zu zahlenden Unterkunftskosten tatsächlich sind. 
Kosten werden anerkannt, soweit sie angemessen sind. Hier finden Sie die Wertgrenzen.

Weitere Informationen können Sie auch dem Informationsblatt für Schutzsuchende aus der Ukraine entnehmen: Zimmer oder Wohnung mieten in Hamburg.

Lesen Sie mehr dazu unter dem Punkt: „Welche Ansprüche auf staatliche Leistungen habe ich?"

Wenn Sie privat aufgenommen wurden und nicht für die Unterkunft selbst zahlen, sich aber an Kosten wie z.B. Strom, Internet oder Lebensmitteln beteiligen sollen (oder wollen), können Sie staatliche Leistungen beantragen. 

Voraussetzung ist, dass Sie registriert sind. Wie Sie sich registrieren lesen Sie hier. 

Schutzsuchende aus der Ukraine, die in Hamburg registriert sind, können beim Fachamt für Grundsicherung und Soziales im zuständigen Bezirksamt einen Antrag auf eine Pauschale zur Wohnungsausstattung stellen. Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der Anzahl der Personen, die in die Wohnung einziehen werden. Grundsätzlich gelten hierfür dieselben Voraussetzungen wie für Hamburgerinnen und Hamburger auch.

Bei folgenden Organisationen können Sie günstig gebrauchte Möbel, Elektrogeräte und Haushaltsgegenstände erwerben:

  • Stilbruch bietet in zwei Filialen in Altona und Wandsbek gebrauchte Möbel, Elektroartikel und Haushaltsartikel zu günstigen Preisen an. 
    https://www.stilbruch.de
  • Der Hafen hilft! e.V. vermittelt Sachspenden an gemeinnützige Organisationen und Initiativen der Flüchtlingshilfe. Die Angebote sind kostenlos und werden von den Spendern auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Sie können dort auch Gesuche einstellen.
    https://www.der-hafen-hilft.de
  • In Sozialkaufhäusern erhalten Menschen mit geringem Einkommen zu kleinen Preisen ebenfalls Gegenstände zur Wohnungsausstattung: https://www.hamburg.de/sozialkaufhaeuser

Staatliche Leistungen und Finanzen

Ihre Fragen beantwortet Ihnen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf https://www.bmas.de/DE/Europa-und-die-Welt/Europa/Ukraine/FAQ-DE/faq-art-de.html.

In Hamburg unterstützt Sie das Hamburg Welcome Center auf dem Weg in Arbeit oder Ausbildung. Informationen auf Deutsch und Englisch finden Sie unter https://welcome.hamburg.de

Außerdem haben wir zahlreiche Informationen auf Ukrainisch und Russisch zu einzelnen Themen für Sie zusammengestellt unter  https://welcome.hamburg.de.

Die deutsche Bundesregierung hat entschieden, Schutzsuchende aus der Ukraine seit 1. Juni 2022 allen Geflüchteten gleichzustellen, die sich schon länger in Deutschland aufhalten und ein Bleiberecht haben.

Alle erwachsenen Personen, die arbeiten können, können ab dem 1. Juni 2022 Leistungen auf der Grundlage des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II, Bürgergeld) erhalten, wenn sie kein ausreichendes Einkommen und Vermögen haben. Das betrifft auch die Kinder, die in dem gleichen Haushalt leben. Den Antrag auf Leistungen sowie weitergehende Informationen finden Sie auf der Website Jobcenter team.arbeit.hamburg. Der Antrag kann auch in den Jobcenter Standorten abgeholt werden.

Weitere Informationen: Antragstellung auf Arbeitslosengeld II (Bürgergeld).
(Hinweis: Arbeitslosengeld II heißt seit dem 01.01.2023  „Bürgergeld“.)

Alle erwachsenen Personen, die nicht arbeiten können, insbesondere Personen, die nach dem deutschen Recht das Rentenalter erreicht haben, können staatliche Leistungen auf Grundlage des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erhalten, wenn sie kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen haben. Ob Sie das individuelle Rentenalter erreicht haben, können Sie auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung errechnen. Sie können die Leistungen in den für Ihren Wohnort zuständigen Dienststellen der Fachämter für Grundsicherung und Soziales beantragen. Die zuständige Dienststelle finden Sie auf der Website hamburg.de. Eine Checkliste der von Ihnen benötigten Informationen finden Sie hier: Sozialleistungen - hamburg.de. Bitte füllen Sie die „Checkliste“ schon so weit wie möglich aus.

Sie können sich unter anderem selbst eine Krankenkasse auswählen. Auf der Internetsite des GKV Spitzenverbandes finden Sie eine Übersicht der Krankenkassen. Die AOK Bremen/Bremerhaven ist bis zur Umstellung der Leistungen noch für Sie zuständig.  

Eine Registrierung ist wichtig, damit Sie in Deutschland arbeiten oder staatliche Hilfe (Sozialhilfe und eine Krankenversicherung) bekommen können. Siehe hierzu auch „Muss ich mich in Deutschland registrieren lassen?“. Sofern Sie sich noch nicht aufenthaltsrechtlich registriert haben, haben Sie bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Asylbewerberleistungen (AsylbLG).
Seit dem 01. Januar 2023 ist die Behörde für Inneres und Sport, Amt für Migration für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig.

Weitere Informationen finden Sie unter: Änderung der Zuständigkeit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab dem 1. Januar 2023 und der Regelbedarfsstufe ab 24. November 2022 - hamburg.de

Wenn Sie Fragen zu Ihrem SGB II-Leistungsbescheid haben, wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Jobcenter Standort.
Weitere Informationen und Links zu den Standorten finden Sie hier:
Jobcenter team.arbeit.hamburg | Ukraine (team-arbeit-hamburg.de) (deutsch)
 

Mittellose Schutzsuchende aus der Ukraine können beim Jobcenter eine Vorschusszahlung bekommen, wenn noch nicht alle Unterlagen wie z. B. die Bestätigung einer Kontoeröffnung eingereicht werden können. Jede Person mit gültigem Aufenthaltstitel (bzw. entsprechender Fiktionsbescheinigung), die einen Antrag gestellt hat und ihre Mittellosigkeit nachweisen kann, hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine Vorschusszahlung.

Die Höhe der Vorschusszahlung hängt vom Einzelfall ab. Unter anderem werden folgende Kriterien berücksichtigt: Größe der Bedarfsgemeinschaft und Wohnsituation. Denn einige Schutzsuchende sind langfristig in Hotels oder Hostels untergebracht, andere kurzfristig in Notunterkünften wie Sporthallen. Bei einigen Unterbringungen gibt es eine Vollverpflegung, bei anderen nicht.

Der Vorschuss dient grundsätzlich zur vorläufigen Deckung der Kosten für den Lebensunterhalt.

Es wird empfohlen, damit nicht gleich eine HVV Monatskarte zu kaufen, sondern erst den Antrag auf Sozialrabatt zu stellen. Informationen dazu finden Sie hier: Sozialrabatt (Sozialkarte - Sozialticket) für Empfänger von Sozialleistungen. Tageskarten oder eine Wochenkarte die sofort dringend benötigt werden, können Sie von dem Vorschuss kaufen. 

Wenn Sie noch nicht bei Jobcenter waren und keinen Vorschuss erhalten haben und auch sonst mittellos sind, können Sie im Notfall Tagestickets in Ihrer Unterkunft erhalten.

Zur Klärung Ihres Anliegens buchen Sie gerne einen Termin beim für Sie zuständigen Jobcenter-Standort, www.team-arbeit-hamburg.de/service/eservice/online-terminbuchung/.  Die Terminbuchung ist auch in ukrainischer Sprache möglich. 

Ein Konto ist wichtig, denn viele Dinge werden in Deutschland über das Konto bezahlt, darunter Miete, Strom oder Gas. Aber auch um Geld zu bekommen, wie etwa Lohn, Gehalt oder Sozialhilfe, und um es sicher aufzubewahren, ist ein Konto sehr praktisch.

Die staatlichen Leistungen sollen auf ein deutsches Bankkonto überwiesen werden. Sie müssen deshalb bei einer Bank Ihrer Wahl ein Konto eröffnen. Ihre Bankverbindung (IBAN) müssen Sie dann im Antrag auf staatliche Leistungen angeben.

Jede Bank muss Ihnen ein Konto anbieten. Das nennt sich Basiskonto. Die Bank selbst können Sie frei wählen. Unabhängige Informationen finden Sie hier: https://www.vzhh.de/neu-deutschland-wichtige-hinweise-fuers-ankommen

Hilfreich bei der Kontoeröffnung kann ein Dolmetscher sein, wenn Sie nicht so gut Deutsch oder Englisch sprechen. Wenn Sie ein Konto eröffnen wollen, müssen Sie der Bank Ihre persönlichen Daten wie Name, Wohnort, Geburtsort und Geburtsdatum mitteilen. Auch einen gültigen Ausweis sollten Sie vorlegen können sowie eine Meldebescheinigung.

Mit dem Konto bekommen Sie in der Regel eine Girocard (EC-Karte), mit der Sie in Geschäften bezahlen und an Automaten Bargeld abheben können. Bitte beachten Sie: eine Kreditkarte müssen Sie nicht haben. Sie kommen in den meisten Fällen auch sehr gut ohne aus. Achtung: es gibt auch Firmen, die Ihnen eine teure Kreditkarte anbieten wollen, vor allem im Internet. Bitte prüfen Sie alle Angebote sorgfältig. In Deutschland bietet die Verbraucherzentrale unabhängige Beratung auch in solchen Fragen.

Sie müssen in diesem Fall eine Gebühr zahlen. Bitte melden Sie sich umgehend beim Team der Unterkunft, wenn Sie ein eigenes Einkommen haben und keine Leistungen mehr vom Jobcenter beziehen. Die Gebühr kann gesenkt werden, wenn Ihr Einkommen nicht ausreicht.

Alle Personen, die in Deutschland leben und Einkommen haben, müssen Einkommenssteuer zahlen. Von bestimmten Einkünften (zum Beispiel von Lohnzahlungen (Gehalt)) wird die Einkommensteuer (auch Lohnsteuer genannt) automatisch abgezogen. Darum kümmert sich die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber. Aber es wird nicht das volle Einkommen besteuert. Das bedeutet, dass nicht Ihr gesamtes Einkommen bei der Steuerberechnung berücksichtigt wird.

Die deutsche Sozialversicherung ist ein gesetzliches Versicherungssystem. Sie bietet finanziellen Schutz vor großen Lebensrisiken und deren Folgen wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Alter und Pflegebedürftigkeit. Es gibt fünf Zweige der Sozialversicherung:

  • Die Krankenversicherung übernimmt notwendige Kosten im Krankheitsfall sowie viele Kosten der Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation. Normalerweise sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Wenn Sie selbständig sind, oder Ihr jährliches Arbeitseinkommen höher ist als die Versicherungspflichtgrenze (Stand 2021: 64.350 €), können Sie entscheiden, ob Sie sich gesetzlich oder privat versichern möchten.
  • Die Pflegeversicherung hilft Ihnen, wenn Sie sich aufgrund von Krankheit oder Alter nicht mehr selber versorgen können und auf Pflege angewiesen sind.
  • Die Rentenversicherung zahlt Ihnen eine monatliche Rente, wenn Sie in den Ruhestand gehen.
  • Wenn Sie arbeitslos werden, unterstützt Sie die Arbeitslosenversicherung für eine bestimmte Zeit finanziell. Voraussetzung dafür ist, dass Sie in den letzten zwei Jahren mindestens ein Jahr lang versichert waren und weiterhin Arbeit suchen.
  • Die Unfallversicherung trägt alle Kosten bei einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheiten.

Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Das Sozialversicherungssystem wird durch Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert, in der Regel in gleicher Höhe. Nur die Beiträge zur Unfallversicherung werden vom Arbeitgeber vollständig übernommen. Die Beiträge des Arbeitnehmers werden vom Bruttogehalt abgezogen. Die Arbeitgeberanteile zu den Sozialabgaben werden durch den Arbeitgeber direkt gezahlt.

Weitere Informationen: https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de/arbeit-und-soziales

Sie erhalten bereits oder haben Anspruch auf: 

  • Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld)
  • Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII), 
  • Leistungen im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  • Wohngeld oder
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz?

Dann können Sie Leistungen aus dem Hamburger Bildungspaket erhalten.
Auch, wenn Sie keine der oben genannten Leistungen beziehen, können Sie bei geringem Einkommen Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten. Lassen Sie sich hierfür von Ihrer zuständigen Dienststelle (örtlich zuständiges Jobcenter bzw. Fachamt Grundsicherung und Soziales/Soziales Dienstleistungszentrum) beraten. 

Leistungen im Überblick:
Schulbedarf: Schulkinder erhalten pro Schulhalbjahr einen Zuschuss für Lernmaterialien.
Soziokulturelle Teilhabeleistungen: Gefördert wird (15 EUR/Monat) die Teilnahme an gemeinschaftlichen, außerschulischen Aktivitäten in den Bereichen Kultur, Musik, Sport, Freizeiten und mehr.
Ausflüge, Fahrten: Die Kosten für Ausflüge und Fahrten mit der Kindertagesbetreuung und der Schule werden übernommen.
Lernförderung: Schülerinnen und Schüler, die Nachhilfe benötigen, erhalten kostenlose Angebote.
Mittagsverpflegung: Die Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule und in der Kindertagesbetreuung werden übernommen.
Schülerbeförderung: Bei langen Wegen zwischen Wohnort und Schule können Bus- oder Bahnfahrkarten übernommen werden.

Die Zuständigkeiten richten sich nach der jeweiligen Leistungsart.

Bildung und Schule

In Deutschland gilt die Schulpflicht, das betrifft in Hamburg alle geflüchteten Kinder und Jugendlichen zwischen sechs und 18 Jahren. 

Eltern und Sorgeberechtigte können ihre Kinder entweder direkt in den Schulen oder im Schulinformationszentrum (SIZ) (https://www.hamburg.de/bsb/siz) anmelden. Bei der Suche nach einem Schulplatz hilft das Schulinformationszentrum. Dort wird eingeschätzt, in welche Jahrgangsstufe und welche Schule die Kinder oder Jugendlichen eingeschult werden sollen. Die Schulbehörde ermöglicht auch eine unkomplizierte Anmeldung für die Schule per Mail unter schulinformationszentrum@bsb.hamburg.de.

Informationen zur Schulanmeldung speziell für ukrainische Schutzsuchende finden Sie hier:
Інформація щодо відвідування школи для українських дітей та підлітків

Allgemeine Informationen für geflüchtete Familien mit Schulkindern (unter anderem in Englisch und Russisch): Schule in Hamburg verstehen - hamburg.de

Weitere Antworten auf Fragen rund um das Thema Schule finden Sie hier: www.hamburg.de/bsb/ukraine

Schutzsuchende aus der Ukraine, die in Hamburg registriert sind und einen Anspruch auf Sozialleistungen haben, können die Kindertagesbetreuung in Hamburgs Kitas und Kindertagespflegeeinrichtungen in Anspruch nehmen.

Grundsätzlich gelten hierfür dieselben Voraussetzungen wie für Hamburgerinnen und Hamburger auch. Das bedeutet: In der Regel besteht ein Rechtsanspruch auf eine fünfstündige Betreuung am Tag inkl. Mittagessen für Kinder ab dem ersten Geburtstag, die Kosten werden im Rahmen des regulären Kita-Gutscheinsystems von der Stadt Hamburg übernommen. Eine darüber hinausgehende Betreuung und die damit verbundenen Kosten müssen einzelfallbezogen geprüft werden.

Bevor die Betreuung aufgenommen wird, muss ein Kita-Gutschein beantragt werden. Der Antrag auf Kindertagesbetreuung ist im zuständigen Bezirksamt, Abteilung Kindertagesbetreuung, zu stellen.

Mit dem Kita-Gutschein kann ein Platz in einer Kita in Anspruch genommen werden. Die Anmeldung erfolgt direkt bei einer Kita.

Es wird empfohlen, die Anmeldung für einen Kita-Platz dann vorzunehmen, wenn Sie in einer Unterkunft sind, in der Sie mittelfristig bleiben, um zu vermeiden, dass bei einem Wechsel der Unterkunft die Kita gewechselt werden muss und das Kind die schon bekannt gewordene Umgebung und Beziehungspersonen verliert oder lange Wegstrecken entstehen.

Mehrsprachige Informationen finden Sie unter: www.hamburg.de/kitaplatz. Auch auf der Internetseite www.kitainfo.hamburg finden Sie Informationen in ukrainischer und in russischer Sprache.

Informationen auf Ukrainisch, Russisch und Englisch zu Angeboten, die zum Deutschlernen zur Verfügung stehen, erhalten Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Schutzsuchende aus der Ukraine können nach Vorlage des gemäß § 24 AufenthG erteilten Aufenthaltstitels oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung kostenlos an Integrationskursen teilnehmen. Dazu müssen Sie einen Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellen. Die Anträge zur Teilnahme am Integrationskurs richten Sie bitte schriftlich und per Post an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: 

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 
Referat 41A
Sachsenstraße 12+14
20097 Hamburg

Der Antrag auf Zulassung kann auch direkt bei einem Anbieter eines Integrationskurses gestellt werden. Hier sollten Sie Ihren Aufenthaltstitel oder eine Fiktionsbescheinigung mit Verweis auf § 24 AufenthG vorweisen können. 

Bei Fragen zum Antragsverfahren unterstützen Sie die Anbieter der Integrationskurse. Hierzu sucht man sich am besten einen geeigneten Träger in der Nähe des Aufenthaltsortes. Die Träger finden Sie auch über das BAMF-Navi (deutsch-sprachige Version: https://bamf-navi.bamf.de/de/ bzw. englisch-sprachige Version: https://bamf-navi.bamf.de/en).

Das Hamburg Welcome Center (HWC) unterstützt und berät Sie unter anderem auch bei Fragen zum Thema Deutsch lernen. Nähere Informationen zum Angebot des HWC finden Sie auf https://welcome.hamburg.de/ukraine/.

Sie können sich auch an die „Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer“ (MBE) wenden: Hier können Sie unter Eingabe von Ortsnamen oder Postleitzahl nach regional zuständigen Anbietern für Migrationsberatung für Erwachsene suchen. 

Das Flüchtlingszentrum berät und unterstützt neu zugewanderte Erwachsene mit ungesichertem bzw. unklarem Aufenthalt auch zu Sprachfördermöglichkeiten. Auf der Website des Flüchtlingszentrums Hamburg finden Sie ausführliche Informationen zu den Beratungsangeboten in verschiedenen Sprachen.
Falls Sie auch alleine kostenfrei Deutsch üben möchten, empfehlen wir

Gesundheit

a. Ich bin nach dem 01.06.2022 eingereist und bin ausländerrechtlich registriert.

Ukrainische Schutzsuchende, die nach dem 01.06.2022 eingereist und bereits aufenthaltsrechtlich registriert sind, haben bei Hilfebedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit direkt einen Anspruch auf Leistungen nach SGB II. Bei Vorsprache und Antragsstellung im Jobcenter müssen die ukrainischen Schutzsuchenden eine Krankenversicherung angeben, bei der sie angemeldet werden möchten. Damit die Anmeldung bei der Krankenversicherung durch das Jobcenter schnell erfolgen kann, sollten Sie wie folgt vorgehen:

  • Erster Schritt: Suchen Sie sich eine Krankenversicherung aus. Auf der Internetseite des GKV Spitzenverbandes ist eine Übersicht der Krankenkassen abrufbar.
  • Zweiter Schritt: Lassen Sie sich von der ausgewählten Krankenversicherung eine vorläufige Mitgliedsbescheinigung ausstellen
  • Dritter Schritt: Geben Sie Ihre Krankenkasse beim Jobcenter an. Hierfür können Sie die vorläufige Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse vorzeigen. 

Hinweis für Personen, die mit Kindern unter 15 Jahren zusammenleben: Wenn Sie vom Jobcenter bei der ausgewählten Krankenkasse angemeldet werden, werden Kinder unter 15 Jahren nicht automatisch mit angemeldet. Die Kinder sind in der sogenannten Familienversicherung beitragsfrei mitversichert, sie müssen aber durch Sie selbst als Hauptversicherter bei der ausgewählten Krankenkasse angemeldet werden.

Sollte es, aufgrund einer medizinischer Notsituation, einen medizinischen Behandlungsbedarf vor Einrichtung der Krankenversicherung geben, wird das Jobcenter Sie unterstützen und den Kontakt zur Krankenkasse aufnehmen, um auch in diesen Notfällen den Versicherungsschutz sicherzustellen.

Hat Ihre Krankenkasse Ihnen noch keine elektronische Gesundheitskarte zugeschickt, erhalten Sie aber bereits Leistungen nach dem SGB II, können Sie Ihren Bewilligungsbescheid über SGB II-Leistungen dem Arzt vorlegen. Der Bewilligungsbescheid über SGB II-Leistungen enthält die Angabe, bei welcher Krankenkasse Sie angemeldet wurden.

Nicht erwerbsfähige Schutzsuchende, die nach dem 1. Juni 2022 registriert werden, erhalten zunächst Leistungen nach AsylbLG und erst im Folgemonat nach Ausstellung der Fiktionsbescheinigung Leistungen nach SGB XII. Solange Sie im AsylbLG Bezug sind, erhalten Sie für die ärztliche Versorgung einen AsylbLG-Behandlungsschein. 
Wenn Sie dann im Folgemonat ins SGB XII wechseln, haben Sie ebenfalls die Möglichkeit sich bei einer Krankenkasse Ihrer Wahl zur Betreuung anmelden zu lassen. Befolgen Sie dafür die bereits aufgelisteten Schritte.

Hinweis zu Leistungen für Asylbewerber:
Seit dem 01. Januar 2023 ist die Behörde für Inneres und Sport, Amt für Migration für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig.
Weitere Informationen finden Sie unter: Änderung der Zuständigkeit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab dem 1. Januar 2023 und der Regelbedarfsstufe ab 24. November 2022 - hamburg.de

b. Ich bin erst nach dem 01.06.2022 eingereist und bin noch nicht ausländerrechtlich registriert, benötige aber dringend eine medizinische Versorgung. 
Sollten Sie vor der ausländerrechtlichen Registrierung und Erhalt einer Fiktionsbescheinigung einen medizinischen Behandlungsbedarf haben, wird Ihnen eine 24-Stundenbescheinigung im Ankunftszentrum (Bargkoppelweg 66a, 22145 Hamburg) ausgestellt. Damit können Sie direkt zum Arzt oder in ein Krankenhaus innerhalb von 24 Stunden nach Ausstellung der Bescheinigung.
Bei dringenden medizinischen Notfällen können Sie auch direkt ins Krankenhaus gehen oder einen Notarzt unter 112 anrufen. Es entstehen Ihnen keine Nachteile, wenn Sie die Registrierung ohne Verschulden noch nicht vornehmen konnten. Die Behandlungskosten werden übernommen. Sie müssen sich im Krankenhaus / beim Arzt mit einem ukrainischen Identitäts- oder Aufenthaltsdokument ausweisen. Die Registrierung bei den Behörden sollten Sie in jedem Fall nach der Behandlung zügig nachholen. Die Arztpraxis oder das Krankenhaus werden Ihre persönlichen Daten notieren und die Behandlungskosten rückwirkend mit der Stadt Hamburg oder der Krankenkasse abrechnen, für die Sie sich bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII dann entscheiden. 
Alle für Sie wichtigen Informationen zur gesundheitlichen Versorgung in Hamburg finden Sie in dem Merkblatt: Was tun, wenn ich krank bin?

c. Ich bin nicht hilfebedürftig und verfüge über ausreichendes Einkommen. Kann ich mich freiwillig bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern? 
Sofern Sie nicht im staatlichen Leistungsbezug waren / sind und über ausreichendes Einkommen verfügen, können Sie ohne die sonstigen Vorversicherungszeiten von 12 Monaten in die freiwillige Krankenversicherung beitreten (§ 417 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V). 
Dafür müssen Sie sich eine Krankenversicherung aussuchen und dort eine Mitgliedschaft beantragen. Die Beiträge richten sich nach Ihrem Einkommen. 

In Deutschland gibt es das Hilfetelefon. Sie können immer kostenlos anrufen und können mit einer Frau sprechen, die ihnen weiterhelfen kann: 08000 116016. Im Internet können Sie sich hier über das Hilfetelefon informieren: Startseite: Hilfetelefon (www.hilfetelefon.de).

savîa steps against violence ist ein Projekt, das geflüchtete Menschen persönlich berät, wenn sie häusliche Gewalt, sexualisierte Gewalt oder Gewalt aufgrund ihrer sexuellen Identität erleben: savîa steps against violence – verikom gGmbH. https://www.verikom.de/gewaltschutz/savia/

Für einen akuten Notfall können Sie sich auch die Nora App (DE / ENG) installieren. Hier finden Sie weitere Informationen, auch auf Ukrainisch: https://www.uvaga.de.

Sie haben Dinge erleben müssen, die Sie nun nicht mehr vergessen können. Mehrsprachige Informationen zu körperlichen Reaktionen auf traumatische Erlebnisse, Übungen und weiterführende Informationen finden Sie zum Beispiel unter Übungen für traumatisierte Flüchtlinge als Soforthilfe (www.refugee-trauma.help) oder unter Traumanetz (https://traumanetz-sachsen.de/wissen/).

Die Helpline Ukraine bietet Ihnen kostenlose Telefonberatung bei allen Sorgen, Problemen und Themen, die sie bewegen. Unter der Telefonnummer: 0800-500 225 0 ist die Helpline montags bis freitags zwischen 14 und 17 Uhr zu erreichen; die Beratung erfolgt in ukrainischer und russischer Sprache und ist vertraulich. Helpline Ukraine ist ein Projekt des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gemeinsam mit Nummer gegen Kummer e.V. und mit Unterstützung der Deutschen Telekom.

Centra, das koordinierende Zentrum für traumatisierte Geflüchtete, bietet Beratung und Vermittlung für erwachsene Geflüchtete: https://centra.hamburg/.

Für traumatisierte Kinder- und Jugendliche bietet die Flüchtlingsambulanz am Universitätskrankenhaus Eppendorf (UKE), Unterstützung und Hilfe.

Die Opferhilfe Hamburg e.V. berät Opfer von Gewalt zu Trauma und Traumafolgen: https://opferhilfe-hamburg.de/.

Eltern von traumatisierten Kindern und Jugendlichen, die Rat brauchen, können in diesem Ratgeber der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) Informationen finden.

Auf der Internetseite Informationen für Geflüchtete mit Behinderung oder Pflegebedarf finden Sie Kontaktadressen von Angeboten für Geflüchtete, ihre Angehörigen und Begleitpersonen - insbesondere, wenn sie neu in Hamburg sind.

Hilfe im Alltag

Das Hamburg Welcome Center hilft Ihnen in folgenden Fällen:

  • Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Fiktionsbescheinigung mit Arbeitsmarktzugang. Was sind die nächsten Schritte?
  • Ich kann noch kein Deutsch sprechen. Wie finde ich einen Deutschkurs?
  • Ich suche eine Arbeit oder eine Ausbildung.
  • Ich möchte meine ausländischen Abschlüsse anerkennen lassen.

Weitere Informationen: Informationen für Menschen aus der Ukraine

Kleidung erhalten Sie unter anderem in den Erstaufnahmeeinrichtungen sowie in Hamburger Kleiderkammern. Zu den Einrichtungen und Öffnungszeiten siehe hier: Kleiderkammern

Neu zugewanderte Erwachsene aus der Ukraine können sich an die „Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer“ (MBE) und Jugendliche (12-27 Jahre) an die Jugendmigrationsdienste (JMD) wenden. Diese Dienste beraten und unterstützen kostenfrei und unabhängig. Beraten wird zu einer Vielzahl alltäglicher Fragen - unter anderem zu Wohnen, Kinderbetreuung/Schule, Gesundheit, Sprachkursen und Arbeit/Ausbildung.

Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge können Sie unter Eingabe von Ortsnamen oder Postleitzahl nach regional zuständigen Anbietern für Migrationsberatung für Erwachsene oder Jugendmigrationsdienste (12-27 Jahre) finden. 

Das Flüchtlingszentrum berät und unterstützt neu zugewanderte Erwachsene mit ungesichertem bzw. unklarem Aufenthalt.  Unter Flüchtlingszentrum Hamburg (fz-hh.de) finden Sie ausführliche Informationen zu den Beratungsangeboten in verschiedenen Sprachen.

Eine Liste der Beratungsstellen finden Sie auch  hier.

Darüber hinaus gibt es auch Online -Angebote der Migrationsberatung:

Mobilität

Sie haben die Möglichkeit mit Ihrem ukrainischen Pass / ID oder einem ukrainischem Aufenthaltsnachweis von der Grenze bis Berlin, Dresden, Nürnberg, München zu fahren und benötigen dafür keine weitere Fahrkarte.

Wenn Sie im Rahmen Ihrer Flucht weiterreisen möchten, erhalten Sie im DB Reisezentrum oder in einer DB Agentur ein kostenfreies helpukraine-Ticket für eine einfache Fahrt ausgestellt, das in der 2. Klasse bis zu Ihrem gewünschten Zielort gilt. Bitte zeigen Sie Ihren ukrainischen Ausweis (Pass/ID) oder Ihren ukrainischen Aufenthaltsnachweis dann bei der Fahrkartenkontrolle im Zug mit vor.

Das helpukraine-Ticket wird von der Deutschen Bahn ausgegeben, um kurzfristig, schnell und unbürokratisch den vor dem Krieg in der Ukraine flüchtenden Menschen zu helfen. Es dient dazu, Menschen auf der Flucht die Weiterfahrt zu einem sicheren Zielort, bspw. bei Familien, Verwandten oder Bekannten zu erleichtern. Reisende mit anderem Reiseanlass buchen bitte ein reguläres Ticket aus dem Angebot der Deutschen Bahn.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Deutschen Bahn (Help Ukraine (bahn.de)).

Geflüchtete haben im Hamburger Verkehrsverbund Anspruch auf ein ermäßigtes Ticket („Sozialrabatt“), sofern sie staatliche Unterstützung erhalten und ihr aktueller Wohnort in der Freien und Hansestadt Hamburg liegt. Details zu den unterschiedlichen Tickets und Preisen finden Sie mehrsprachig auf der Homepage des hvv.

Es ist wichtig, dass jedes Fahrzeug mit ukrainischer Zulassung, das in Deutschland am Straßenverkehr teilnimmt, eine Kfz-Haftpflichtversicherung nach den beschriebenen Kriterien nachweisen kann. Dies schließt auch Personenkraftwagen mit ukrainischer Zulassung ein. Nähere Information zum Abschluss einer Grenzversicherung in Deutschland finden Sie unter https://www.dieversicherer.de/versicherer/auto-reise/news/kfz-versicherung-fluechtlingeukraine-84714

Ja, sofern Sie einen vorübergehenden Schutzstatus als Kriegsgeflüchtete:r haben, können Sie Ihren Führerschein vorerst unbefristet in Deutschland nutzen.
Sollten Sie keinen Schutzstatus haben, können Sie Ihren Führerschein ab dem Tag der Einreise für sechs Monate in Deutschland nutzen.
 

Ja, Sie können Ihr in der Ukraine zugelassenes Auto ab dem Tag Ihrer Einreise in die Europäische Union (EU) für 12 Monate auch in Deutschland fahren. Danach ist eine Umschreibung nach Hamburg mit erforderlichen Dokumenten notwendig.

Allgemeine Informationen

Informationen zu den regulären Einfuhrvoraussetzungen finden sich hier oder auf der Website des BMEL.

Sie befinden sich in einer schwierigen Entscheidungssituation. Das Flüchtlingszentrum der Sozialbehörde berät Sie zu allen Aspekten einer Rückkehr, sodass Sie eine tragfähige Entscheidung treffen können.