Private Feierlichkeiten
Feierlichkeiten im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis außerhalb des eigenen Wohnraums sind nur noch mit bis zu 25 Personen zulässig. Private Feierlichkeiten im eigenen Wohnraum sind mit höchstens 15 Personen erlaubt. Zusätzlich wird empfohlen, die körperlichen Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten.
Sperrstunde in der Gastronomie und Alkoholverkaufsverbot
Der Betrieb von Gaststätten ist ab Sonnabend, den 17.Oktober 2020, für den Publikumsverkehr von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages untersagt. In diesem Zeitraum gilt zugleich ein allgemeines Verbot des Verkaufs und der Abgabe von alkoholischen Getränken. Die Polizei kann den Verkauf und die Abgabe alkoholischer Getränke an bestimmten Orten zu weiteren Zeiten untersagen, wenn es an diesen Orten oder in ihrer unmittelbaren Umgebung aufgrund von gemeinschaftlichem Alkoholkonsum im öffentlichen Raum zu Verstößen gegen diese Verordnung kommt.
Veranstaltungen
Veranstaltungen ohne feste Sitzplätze sind im Freien nur noch mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig. Erfolgt während der Veranstaltung oder in den Pausen ein Alkoholausschank, reduziert sich die Anzahl der zulässigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer jeweils um die Hälfte.
Für Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen muss bereits ab 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein detailliertes Schutzkonzept erstellt werden, das die Anordnung der festen Sitzplätze, den Zugang und Abgang des Publikums, die Belüftung, die sanitären Einrichtungen sowie die allgemeinen hygienischen Vorkehrungen darlegt.
Maskenpflicht in der Oberstufe und den Berufsschulen
Neben der Änderung der Eindämmungsverordnung soll entsprechend einer Empfehlung des Bundesumweltamtes nach den Herbstferien an allen Schulen alle 20 Minuten für wenige Minuten eine Stoß- und Querlüftung erfolgen, um die verbrauchte Raumluft auszutauschen. Darüber hinaus wird nach den Herbstferien bis auf weiteres in den Berufsbildenden Schulen sowie in den Oberstufen der allgemeinbildenden Schulen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch auf den Unterricht erweitert.
Die aktualisierte Rechtsverordnung steht in Kürze online unter https://www.hamburg.de/verordnung/ (was link with id: 13729930) zur Verfügung.
Rückfragen der Medien
Pressestelle des Senats
E-Mail: pressestelle@sk.hamburg.de