In den folgenden Einrichtungen und für die folgenden Angebote wird ein obligatorisches Zwei-G-Plus-Zugangsmodell eingeführt für:
- allgemeine Veranstaltungen,
- touristische Stadtrundfahrten und Hafenrundfahrten,
- Messen und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung,
- Dienstleistungen der Körperpflege und Körperhygiene (nicht im Friseurhandwerk und bei der Fußpflege),
- Prostitutionsangebote (bereits jetzt im 2G-Plus-Modell),
- Gaststätten und ähnliche Einrichtungen,
- Beherbergung in Hotels und Beherbergungsbetrieben,
- Abfertigung von Kreuzfahrtschiffen,
- Freizeiteinrichtungen und Gästeführungen (nicht bei Angeboten im Freien),
- Kulturelle Einrichtungen, wie zum Beispiel Theater, Konzerthäuser, Oper, Kino (nicht in Museen, Bücherhallen, Ausstellungshäusern, Gedenkstätten),
- Sportveranstaltungen vor Publikum,
- Volksfeste,
- Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, nur soweit sie der Freizeitgestaltung dienen,
- Sportbetrieb, Schwimmbäder, Fitnessstudios, andere Sportangebote, jeweils nur in geschlossenen Räumen,
- Spielbank, Spielhallen und Wettvermittlungsstellen,
- Seniorentreffpunkte und –gruppen.
Im Einzelhandel bleibt es bei den bestehenden Regeln. Auch in Außenbereichen von zoologischen und botanischen Gärten sowie in Tierparks bleibt es bei den geltenden Regeln.
Zugangsvoraussetzungen
Die Zugangsvoraussetzungen des Zwei-G-Plus-Zugangsmodells entsprechen den Voraussetzungen des Zwei-G-Modells (geimpft, genesen, einschließlich der bisher geltenden Ausnahmen, insbesondere für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre) ergänzt um die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises, auch für geimpfte und genesene Personen.
Von der Testpflicht sind im Zwei-G-Plus-Zugangsmodell Personen ausgenommen, die eine Auffrischimpfung erhalten haben. Auch Kinder und Jugendliche, die in der Schule seriell getestet werden, sind von der Testnachweispflicht befreit.
Veranstaltungen
Darüber hinaus werden die Teilnehmerzahlen für allgemeine Veranstaltungen sowie Sport mit Publikum auf 200 Personen (innen) und 1.000 Personen (außen) abgesenkt.
Für Kulturveranstaltungen gilt eine Obergrenze von 1000 Personen. Bei festen Spielstätten (Konzerthäuser, Theater, Musicalstätten, u.ä.) mit entsprechenden Lüftungs- und Hygienekonzepten können über eine gesonderte Genehmigung die bestehenden Kapazitäten weiterhin genutzt werden.
Überregionale Großveranstaltungen (Bundesliga-Spiele) müssen ohne Publikum stattfinden.
Inkrafttreten
Die Regelungen sollen am kommenden Montag, den 10. Januar 2022, in Kraft treten, sofern die zu erwartenden Empfehlungen der Expertenkommission der Bundesregierung und die Beschlüsse der kommenden Ministerpräsidentenkonferenz am 7. Januar 2022 keine anderen Ergebnisse haben.
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