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Die Überwachungsstelle für Barrierefreiheit von Informationstechnik

Um sicherzustellen, dass die Webauftritte der öffentlichen Hand in Hamburg den geltenden Anforderungen an die barrierefreie Informationstechnik entsprechen, werden ihre Websites und mobilen Anwendungen ab 2020 stetig überwacht.

  • Senatskanzlei

Die Überwachungsstelle für Barrierefreiheit von IT der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) überwacht periodisch, ob und inwiefern Websites und mobile Anwendungen der öffentlichen Hand den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen. Ziel der Arbeit der Überwachungsstelle ist es, die Einhaltung der Anforderungen an die barrierefreie Informationstechnik sicherzustellen und für eine umfassende Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zu sorgen.

Die Überwachungsstelle wurde im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2012 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in § 11 HmbBGG gesetzlich verankert und beim Amt für IT und Digitalisierung der Senatskanzlei  eingerichtet. Sie erreichen die Überwachungsstelle unter der E-Mailadresse ueberwaschungsstelle.barrierefreieIT@sk.hamburg.de.

Grundlage für die zu prüfenden technischen Anforderungen bildet das Hamburgische Behindertengleichstellungsgesetz (HmbBGG),  die Hamburgische Barrierefreie-Informationstechnik Verordnung (HmbBITVO), Teile der BITV des Bundes sowie die maßgebliche europarechtliche harmonisierte Norm EN 301 549.

Die konkrete Ausgestaltung des Prüfverfahrens sind dem Durchführungsbeschluss 2018/1524 zu der EU-Richtlinie 2016/2102 zu entnehmen.

Demnach nimmt die Stelle ihre Überwachungsfunktion seit Januar 2020 wahr, da die erste Überwachungsperiode vom 01.01.2020 bis zum 22.12.2021 läuft. Im Anschluss daran erstrecken sich die Überwachungszeiträume jährlich vom 1. Januar bis zum 22. Dezember des jeweiligen Jahres.

Eine weitere Aufgabe der Überwachungsstelle ist die Berichterstattung. Die Ergebnisse der Überwachungen einschließlich der Messdaten münden in Berichten, die die Bundesrepublik regelmäßig an die EU-Kommission zu erstatten hat.

Erklärung zur Barrierefreiheit

Eine Forderung, die sich aus der Richtlinie (EU) 2016/2102 ergeben hat, ist die Erstellung einer „Erklärung zur Barrierefreiheit“, die dem Nutzer Aufschluss über den Status der Seite im Sinne der Barrierefreiheit geben soll.

Nach § 11 Absatz 1 HmbBGG müssen alle Träger öffentlicher Gewalt und  alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, an denen die FHH oder die Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbH (HGV) eine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung besitzen, eine Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit laut Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 vom Oktober 2018 auf der Webseite ihrer digitalen Angebote veröffentlichen.

Diese Erklärung muss Angaben über die Vereinbarkeit der Websites und mobilen Anwendung mit den Anforderungen an die barrierefreie Informationstechnik enthalten, auf nicht barrierefreie Inhalte verweisen sowie die fehlende Barrierefreiheit begründen.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit von hamburg.de finden Sie hier.

Weitere Informationen

Weitere Hintergrundinformationen zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/2102 können unter anderem auf der Internetseite der Bundesfachstelle Barrierefreiheit eingesehen werden.

Dort finden Sie:

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