Die Höhe der monatlichen Pflegegeldpauschale entnehmen Sie dieser Übersicht.
Die monatlichen Pflegegeldzahlungen und die weiteren Leistungen für Pflegeeltern sind im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt. Grundsätzlich erfolgt die Auszahlung des Pflegegeldes durch das zuständige Jugendamt, wenn dem Kind und seinen leiblichen Eltern die so genannte Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII bewilligt wurde. Die tatsächliche Höhe des Pflegegeldes wird im SGB VIII bundesweit nicht einheitlich vorgegeben. So wird die Höhe des Pflegegeldes landesrechtlich festgelegt und das kann entsprechend je nach Bundesland und Kommune variieren.
(vgl. § 39 Abs. 1 in Verbindung mit §§27, 33 SGB VIII bzw. § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII und § 39 Abs. 2 und 4 SGB VIII)
In Hamburg legt das Amt für Familie (Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung) die Höhe des Pflegegeldes jährlich fest und orientiert sich dabei in der Regel an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge in Berlin
Sowohl das Pflegegeld als auch die anlassbezogenen Beihilfen und Zuschüsse sind steuerfrei. Es handelt sich hierbei um steuerfreie Beihilfen aus öffentlichen Mitteln zur unmittelbaren Förderung der Erziehung im Sinne des § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die monatliche Pflegegeldpauschale setzt sich aus dem Unterhalt des jungen Menschen, einen Kostenanteil für die Versorgung und Erziehung und pauschalisierte Nebenleistungen zusammen.
Der Unterhalt des Kindes umfasst unter anderem Kosten für Nahrungsmittel, Bekleidung und Schuhe, Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung, Gesundheitspflege, Verkehr, Bildungswesen und Freizeit.
Der Kostenanteil für die Versorgung und Erziehung (der sogenannte Erziehungskostenanteil) ist eine Pauschale für die Pflegeeltern für ihr außerordentlich wichtiges Engagement.
Mit den pauschalisierten Nebenleistungen sollen Rücklagen für persönliche Anlässe des Pflegekindes wie beispielsweise Einschulung, Schulabschluss, Start ins Berufsleben, Geschenke zu Weihnachten oder anderen religiösen oder weltanschaulichen Festtagen und die Beschaffung eines Fahrrades gebildet werden. Auch Klassenfahrten und Kosten für den Einsatz von Babysittern als Entlastung für Hamburger Pflegeeltern sind in den pauschalisierten Nebenleistungen des Pflegegeldes inbegriffen.
Aufgrund des altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarfs erfolgt eine Staffelung der Beträge für den Unterhalt des jungen Menschen nach Altersgruppen (0 bis 6, 6 bis 12 und 12 bis 18). Die pauschalisierten Nebenleistungen und der Erziehungskostenanteil als Pauschale für die Pflegeeltern sind davon ausgenommen. Jedoch kann die Höhe des Erziehungskostenanteils je nach Pflegeform variieren.
Pflegeeltern erhalten das Pflegegeld für Pflegekinder bis unter 18 Jahren und unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 21. Geburtstag. Im Einzelfall auch bis zum 27. Geburtstag.
Das Pflegegeld wird als Pauschale zu Beginn des Monats gezahlt.
Pflegekinder können beim Kindergeld berücksichtigt werden, wenn diese auf längere Dauer (länger als zwei Jahre) in der Pflegefamilie aufgenommen wurden. Auch das Pflegegeld enthält ein Budget für den Unterhalt des Kindes. So wird das Kindergeld der Familienkasse für das Pflegekind auf die Pflegegeldzahlungen der Jugendämter angerechnet. Die Kürzung beträgt die Hälfte des Kindergeldes, das für das erste Kind gezahlt wird. Ist das Pflegekind nicht das älteste Kind in der Familie, ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag auf ein Viertel.
Haftpflichtversicherung
Das Hamburger Landesministerium beziehungsweise die Sozialbehörde hat für alle Pflegekinder eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Schäden zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern reguliert.
Unfallversicherung
Das Jugendamt übernimmt die Kosten für eine private Unfallversicherung derzeit in Höhe von maximal 79,60 Euro jährlich je Pflegeperson.
Altersvorsorge
Bundesgesetzgebung gewährleistet für alle Pflegeeltern einen Zuschuss auf die Kostenbeiträge für eine Alterssicherung. Hierzu stehen umfassende Informationen im FAQ zur Alterssicherung für Pflegeeltern.
Hamburger Pflegeltern erhalten von den Jugendämtern in Verbindung mit der Aufnahme eines jungen Menschen anlassbezogenen Beihilfen und Zuschüsse für besondere Bedarfe des Pflegekindes – unter anderem für eine Erstausstattung des Zimmers (Mobiliar, Hausrat, Bekleidung etc.), Kinderwagen, Autositz, Schulausflüge, kieferorthopädische Behandlungen sowie ergänzende Therapiebedarfe. Auch einen Zuschuss von Um- oder Ausbauten des Wohnraums zur Realisierung zusätzlicher Aufnahmen von Pflegekindern oder zum Erhalt bestehender Pflegeverhältnisse sowie die Wohnraumbeschaffung (zum Beispiel bei einem Wechsel in größeren Wohnraum) kann für Hamburger Pflegeeltern gewährleistet werden.
Das Pflegegeld beinhaltet auch ein Budget für Entlastungsangebote. Diese sollen für Hamburger Pflegeeltern eine Zeit zur Regeneration bieten. So kann monatlich in einem bestimmten Umfang die Betreuung des Pflegekindes durch eine Betreuungsperson (Babysitter) gezahlt werden. Zudem werden bis zu zwei kostenfreie Ferienfahrten des Hamburger Freunde der Kinder e.V. (insgesamt zehn Tage) im Jahr gewährleistet. Alternativ können für die Teilnahme an einer Ferienreise des Pflegekindes bei einem kostenpflichtigen Anbieter einmalig maximal 500 Euro im Jahr zusätzlich vom Jugendamt übernommen werden.
Das Pflegegeld bleibt bei der Aufnahme von bis zu zwei Pflegekindern anrechnungsfrei. Ab dem dritten Pflegekind werden 75 Prozent und ab dem im besonderen Einzelfall vierten Pflegekind werden 100 Prozent des Erziehungskostenanteils als Einkommen der Pflegeeltern angerechnet. Der im Pflegegeld enthaltene Wohnkostenanteil wird bei der Bedarfsberechnung der Pflegeeltern ebenfalls angerechnet. Auch das Kindergeld ist Einkommen der Pflegeeltern und wird bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt.
Hinweis: Die bereits vom Pflegegeld abgezogenen Anteile dürfen nicht noch einmal bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende abgezogen werden!