Der Zuschuss auf Alterssicherung für Pflegeeltern ist im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geregelt. Nach § 39 Abs. 4 SGB VIII kann das zuständige Jugendamt die Kosten von einer angemessenen Alterssicherung zur Hälfte erstatten. Eine konkrete Höhe des Zuschusses ist im SGB VIII nicht vorgegeben und wird somit landesrechtlich festgelegt. Demnach kann die Höhe des Zuschusses je nach Bundesland und Kommune variieren.
In Hamburg legt das Landesministerium für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) die Höhe des Zuschusses fest und orientiert sich dabei in der Regel an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge in Berlin.
Die Kosten für eine Alterssicherung werden derzeit in Höhe von maximal 50,04 Euro monatlich je Pflegekind, wenn mindestens der gleiche Betrag selbst eingezahlt wird, übernommen.
Unabhängig davon können sich Pflegeeltern auch die Kindererziehungszeiten von Pflegekindern an die gesetzlichen Rentenbezüge anrechnen lassen.
Bereitschaftspflegeeltern können sich aufgrund der zeitlich befristeten Aufnahme von Kindern nach den bundesgesetzlichen Regelungen keine Kindererziehungszeiten an die gesetzlichen Rentenbezüge anrechnen lassen. Um diesen Nachteil auszugleichen erhalten Hamburger Bereitschaftspflegeeltern eine Erstattung der Beiträge zur Alterssicherung derzeit in Höhe von maximal 100,04 Euro. Die Zahlung eines Eigenanteils in der gleichen Höhe ist dabei keine Voraussetzung.
Hamburger Pflegeeltern müssen ein Pflegekind in ihren Haushalt aufgenommen haben. Voraussetzung ist auch, dass anlässlich der Betreuung des Pflegekindes eine Erwerbstätigkeit beendet, eingeschränkt oder nicht wieder aufgenommen wird (trifft beispielsweise nicht zu bei Ruhestand oder bei Bezug von anderen Leistungen mit Beitragszahlung zur Rentenversicherung).
Es können neu abgeschlossene oder bereits bestehende Vorsorgeverträge bezuschusst werden. Die abgeschlossenen Verträge müssen die wesentlichen Voraussetzungen des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge (AltZertG) erfüllen.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- In der Ansparphase muss monatlich ein Beitrag geleistet werden.
- Das angelegte Kapital ist pfändungssicher und während der Ansparphase nicht beleihbar.
- Es müssen regelmäßige Informationen über das gesammelte Kapital erfolgen.
- Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag dürfen nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beziehungsweise dem Beginn der Altersrente erbracht werden.
- Es muss garantiert sein, dass bei Tod der versicherten Person vor Altersrentenbeginn mindestens die eingezahlten Beiträge zurückgezahlt werden.
- Eine Kapitalisierung bis zum Renteneintritt ist ausgeschlossen. Ausgenommen davon ist die Auszahlung für eine Verwendung im Sinne des § 92a EStG (gefördertes und selbst genutztes Wohneigentum).
Neben einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung können auch die Beträge von privaten Rentenversicherungs- oder Lebensversicherungsverträgen bezuschusst werden. Auch Altersvorsorgeverträge wie beispielsweise Banksparpläne und Aktienfondsparpläne oder gefördertes selbst genutztes Wohneigentum sowie Riester- beziehungsweise Rürup-Renten kommen infrage.
Werden mehrere Pflegekinder betreut, kann je aufgenommenen jungen Menschen eine monatliche Erstattung zur Alterssicherung erfolgen. Insgesamt darf die Summe der einzelnen Zuschüsse maximal die Hälfte der Gesamtaufwendungen für die Alterssicherung betragen.
Bei Hamburger Bereitschaftspflegeeltern wird im Rahmen der Vertragslaufzeit die Zahlung unabhängig von der tatsächlichen Belegung geleistet, sofern die übrigen Voraussetzungen an die Form der Alterssicherung erfüllt sind. Die Erstattung erfolgt in der Regel mit der ersten Belegung im Kalenderjahr einmalig in einer Jahressumme. Die Bereitschaftspflegeeltern erhalten die Alterssicherung von dem Bezirksamt, in dem sie ihren Wohnsitz haben.
Wenn das Pflegeverhältnis beendet wird, entfällt auch der Anspruch auf die Erstattung der Beträge zu einer Alterssicherung.
Sobald alle Voraussetzungen gegeben sind, wird der zu erstattende Betrag monatlich überwiesen. Hamburger Bereitschaftspflegeeltern erhalten den Betrag von dem zuständigen bezirklichen Jugendamt mit der ersten Belegung im Kalenderjahr als einmalige Jahreszahlung.
Den entsprechenden Antrag erhalten Hamburger Pflegeeltern von ihrem zuständigen Pflegekinderdienst.
Der unterschriebene Antrag auf Erstattung, der Vorsorgevertrag, die Bestätigung des Trägers der Alterssicherung sowie einen Nachweis über die Beitragszahlungen müssen dem zuständigen bezirklichen Jugendamt (Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe) nachgewiesen werden.
Damit die Beitragszahlungen für das nächste Versicherungsjahr als nachgewiesen gelten, muss fortlaufend jeweils zum Ablauf des Versicherungsjahres eine Bescheinigung über den Versicherungsverlauf beziehungsweise den Fortbestand des Vertrages vorgelegt werden. Ersatzweise ist auch die Vorlage eines aktuellen Kontoauszugs möglich.