Präimplantationsdiagnostik ist die genetische Untersuchung eines außerhalb des Körpers erzeugten Embryos vor dessen Implantation in die Gebärmutter einer Frau. Sie darf ausschließlich zur Vermeidung von schweren Erbkrankheiten, Tot- oder Fehlgeburten Anwendung finden. Das Embryonenschutzgesetz knüpft die Zulässigkeit der Präimplantationsdiagnostik an weitere gesetzliche Voraussetzungen: Eine solche Maßnahme darf erst dann vorgenommen werden, wenn eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission die Einhaltung der Voraussetzungen geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat. Bundesweit wird mit etwa 300, in Norddeutschland mit etwa 50 Untersuchungen jährlich gerechnet.
„In Deutschland ist Präimplantationsdiagnostik nur zulässig, wenn aufgrund der genetischen Veranlagung der Eltern eine schwerwiegende Erbkrankheit oder eine Tot- beziehungsweise Fehlgeburt wahrscheinlich sind“, so Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks. „Wir haben uns zur Einrichtung einer gemeinsamen norddeutschen Ethikkommission entschlossen, da es angesichts der zu erwartenden geringen Anzahl von Anträgen sinnvoll ist, hier länderübergreifend tätig zu werden. So gewährleisten wir eine kontinuierliche Prüftätigkeit und sichern damit die Qualität des Entscheidungsprozesses.“
Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery, Präsident der Ärztekammer Hamburg sowie der Bundesärztekammer, ist es wichtig zu betonen, dass die neue Gesetzeslage, zu der auch die Einrichtung der Kommission gehöre, keineswegs eine systematische Auswahl der Embryonen darstelle, sondern nur für eine sehr kleine, klar definierte Patientinnengruppe in Frage käme: „Es geht hierbei um Paare, die oft bereits Schlimmes erlebt haben und denen man auf diese Weise helfen kann. Wir begrüßen das aus ärztlicher Sicht, und ich freue mich, dass wir für diese wichtige Aufgabe so hervorragende Experten aus sechs Bundesländern gewinnen konnten.“
In der Bundesrepublik wird es voraussichtlich insgesamt fünf Ethikkommissionen geben. Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Hessen, Sachsen und Thüringen richten ebenfalls eine gemeinsame Kommission ein, die Länder Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen werden jeweils über eigene Ethikkommissionen verfügen. Eine geringe Anzahl von Ethikkommissionen trägt maßgeblich zu einer bundesweit einheitlichen Entscheidungspraxis bei und kann die Anrufung verschiedener Ethikkommission in derselben Angelegenheit verhindern. Die Zuständigkeit der Ethikkommission erstreckt sich auf alle Zentren, die von einem am Abkommen beteiligten Land zur Präimplantationsdiagnostik zugelassen werden. In Hamburg wird es nach heutigem Stand ein zugelassenes Zentrum zur Durchführung dieser Diagnostik geben.
Die Bewertung der Zulässigkeit einer Präimplantationsdiagnostik beinhaltet neben medizinischen auch psychologische, soziale und ethische Aspekte. Insgesamt wurden acht Mitglieder und jeweils zwei Stellvertretungen berufen. Über die Anträge entscheidet das achtköpfige Gremium, gegebenenfalls nach persönlicher Anhörung der Antragstellerin. Um das gemeinsame Anliegen deutlich zum Ausdruck zu bringen, wurden die Mitglieder und Stellvertretungen der Kommission im Einvernehmen mit den Ländern nach Beteiligung der Landesärztekammern benannt und von der Ärztekammer Hamburg berufen. Die Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Ärztekammer Hamburg, der zugleich die Geschäftsführung dieser Kommission obliegt.