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Kosten der Unterkunft

Sozialbehörde übernimmt Kosten für höhere Mieten

08. März 2018 Pressemitteilung

Die Angemessenheitsgrenzen legen fest, bis zu welcher Höhe Mieten und vergleichbare Kosten für Unterkünfte für Leistungsberechtigte nach den Sozialgesetzbüchern II und XII sowie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz übernommen werden können. Auf der Grundlage des aktuellen Mietenspiegels wurden diese Grenzen nun angepasst.

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Allgemeine Sozialhilfe
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Der Maßstab einer angemessenen Miete ist die Bruttokaltmiete, die zum einen die Kaltmiete und zum anderen Betriebskosten umfasst. Wasserkosten sind nicht enthalten, da für deren Festsetzung im Rahmen der Angemessenheitsprüfung noch keine ausreichenden Datenerhebungen vorliegen. Heizkosten werden in Hamburg grundsätzlich gesondert übernommen.

Angemessenheitsgrenzen für Bruttokaltmieten (ohne Wasser- und Heizkosten) ab dem 1. März 2018

Haushaltsgröße

Aktuelle Angemes-senheitsgrenze

Neue Angemes- senheitsgrenze

Steigerung

1 Person

463,50 Euro

481,00 Euro

+ 3,8 %

2 Personen

556,20 Euro

577,20 Euro

+ 3,8 %

3 Personen

681,75 Euro

696,75 Euro

+ 2,2 %

4 Personen

772,65 Euro

789,65 Euro

+ 2,2 %

5 Personen

987,46 Euro

1.035,96 Euro

+ 4,9 %

6 Personen

1.109,62 Euro

1.164,12 Euro

+ 4,9 %

Jede weitere Person

122,16 Euro

128,16 Euro

+ 4,9 %

Derzeit übernimmt Hamburg für rund 231.000 Leistungsberechtigte nach dem SGB II und SGB XII sowie für ca. 8.400 Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die Kosten für Miete und Heizung. Das entspricht rund 148.000 Haushalten. Die Aufwendungen hierfür betrugen 2017 rund 737 Millionen Euro.