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Pflege

Bessere Pflege durch mehr Personal und Transparenz bei der Wohn-Pflege-Aufsicht

22. Mai 2018 Pressemitteilung
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Über 1.000 Einrichtungen und Dienste versorgen in Hamburg Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung im täglichen Leben. Die Qualität der Leistungen wird auf Basis des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetzes (HmbWBG) durch die Wohn-Pflege-Aufsicht der Bezirke kontrolliert. Durch eine Gesetzesnovelle sollen die Wohn- und Betreuungseinrichtungen künftig intensiver geprüft, die Wohn-Pflege-Aufsicht (WPA) gestärkt und die Transparenz der Prüferergebnisse sichergestellt werden. Dazu wird u. a. das Personalbudget für die Aufsicht in den Bezirken um 11 Stellen verstärkt – finanziert aus Mitteln der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (BGV) in Höhe von rund 800.000 Euro jährlich. Zudem wird die Zusammenarbeit der bezirklichen Aufsicht mit dem medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) verbessert.

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„Pflegebedürftige Menschen brauchen in besonderer Weise staatlichen Schutz, Pflegeeinrichtungen müssen regelmäßig auf ihre Qualität überprüft werden. In den letzten Jahren ist die Zahl der zu überwachenden Einrichtungen, der Beschwerden und der damit verbundenen Anlassprüfungen deutlich gestiegen. Damit Mängeln in der Betreuung und Pflege noch konsequenter nachgegangen werden kann, haben wir ein Maßnahmenpaket geschnürt, das die Pflegeaufsicht neu aufstellt, personell stärkt und ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich macht“, sagt Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks.

Mit der Gesetzesnovelle und den damit verbundenen organisatorischen und finanziellen Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass die Aufsicht Hinweisen auf Mängel in der Betreuung und Pflege noch konsequenter nachgehen kann. Zudem soll der Medizinische Dienst der Krankenversicherung bei seinen Kontrollen in vollstationären Pflegeeinrichtungen gezielt auch bestimmte Fragestellungen im Auftrag der Stadt prüfen und die bezirklichen Stellen flächendeckend über die Prüfergebnisse und die Qualität informieren. Damit sollen – auch zum Abbau von Bürokratie in den Einrichtungen – Doppelprüfungen vermieden werden. Dadurch entsteht Spielraum für die Bezirke, um Hinweisen auf Mängel noch schneller und genauer auf den Grund zu gehen und entsprechende Konsequenzen wie Auflagen, Aufnahmestopps oder Heimschließungen zu ziehen.

Senatorin Prüfer-Storcks: „Wir wollen nicht nur die Pflegeheime regelmäßig kontrollieren, wir wollen auch, dass jeder die Ergebnisse dieser Kontrollen erfahren kann. Das ist für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen eine ganz wichtige Orientierungshilfe bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung.“

Veröffentlicht werden u. a. die Personalausstattung, insbesondere mit Fachkräften, Ergebnisse der Angehörigenbefragung, die Geltung von Tarifverträgen und Anordnungen, die die Wohn-Pflegeaufsicht aufgrund von Mängeln erlassen hat. Auch mit der regelmäßigen Befragung von Angehörigen in Pflegeheimen geht Hamburg neue Wege.

Eine gemeinsame Koordinierungsstelle im Bezirksamt Altona soll die Zusammenarbeit der Pflegeaufsichten der Bezirke verbessern, kann fachliche Grundsatzentscheidungen herbeiführen und organisiert Vertretungen über Bezirksgrenzen hinweg. Für die ambulanten Dienste, die zumeist über bezirkliche Grenzen hinaus aktiv sind, sollen dort auch die Aufsichtstätigkeiten zusammengeführt werden. Hamburg ist das einzige Land, das auch ambulante Pflegedienste kontrolliert.

Um auf entdeckte Mängel möglichst frühzeitig und angemessen reagieren zu können, wird die Personalzahl in der WPA ab 2019 erhöht. Mit rund 800.000 Euro jährlich finanziert die BGV eine Aufstockung um 11 Stellen auf dann 28 Stellen.

Senatorin Prüfer-Storcks: „Ein Gutachten bestätigt uns, dass das Hamburgische Aufsichtsgesetz bereits jetzt bundesweit zu den fortschrittlichsten zählt. Mit der aktuellen Novelle bauen wir diese Position im Sinne der Pflegebedürftigen weiter aus.“

 

Hintergrund:

2006 ist die Zuständigkeit für das Heimrecht vom Bund auf die Länder übergegangen. Hamburg hat mit dem neuen Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz zeitgemäße Standards festgeschrieben, die den veränderten Bedürfnissen älterer, behinderter und betreuungsbedürftiger Menschen Rechnung tragen. Das Gesetz sieht Regelungen für Servicewohnanlagen wie das Betreute Wohnen, Wohngemeinschaften für pflegebedürftige und behinderte Menschen, Wohneinrichtungen wie z. B. Pflegeheime, Gasteinrichtungen sowie ambulante Pflegedienste und Dienste der Behindertenhilfe vor. Neu geregelt wurde die Wohnform „Wohnassistenzgemeinschaft“, die Anforderungen an gemeinschaftliche Wohnangebote für Menschen mit leichterer Behinderung oder geringerem Pflegebedarf stellt. Bereits mit dem damaligen Gesetzesbeschluss wurde eine Evaluation vorgesehen, die nun auf Basis eines wissenschaftlichen Gutachtens vorliegt. In der Gesetzesnovelle werden die daraus hervorgehenden Anregungen und Empfehlungen berücksichtigt.