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Gesundheitsschutz

Masern-Impfpflicht tritt ab 1. März in Kraft

25. Februar 2020 Pressemitteilung

Ab dem 1. März tritt die Masern-Impfpflicht in Kraft. Sie gilt für Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden (unter anderem Kitas, Horte, Kinderheime) und auch für Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung sowie der Einrichtungen der Erstaufnahme für Asylsuchende. Darüber hinaus gilt sie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen und für das Personal von Gesundheitseinrichtungen, etwa Krankenhäuser und Arztpraxen. Ohne Nachweis kann keine Betreuung stattfinden und keine Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen aufgenommen werden.

Colourbox.de / Astrid Gast

+++ Redaktioneller Hinweis: Bitte beachten Sie die aktuellen Informationen zu diesem Thema unter www.hamburg.de/masern (was link with id: 4538248)  +++

Wer wird von der Impfpflicht umfasst?

Der Nachweis der Impfung wird verpflichtet für alle Personen, die älter sind als ein Jahr und am 1. März 2020 eine Kindertageseinrichtung, einen Hort, bestimmten Formen der Kindertagespflege und Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, besuchen.

Ebenso zum Nachweis verpflichtet ist, wer zum Stichtag bereits seit mindestens vier Wochen in einem Kinderheim betreut wird oder so lang in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern und Geflüchteten untergebracht ist.

Dies gilt auch für das Personal dieser Einrichtungen, sowie für das Personal medizinischer Einrichtungen (Krankenhäuser, Arztpraxen, Tageskliniken, Rettungsdienste etc.). Dazu zählen auch Praktikantinnen und Praktikanten und ehrenamtlich tätige Personen sowie Reinigungskräfte und Küchenpersonal.

Wie und bis wann muss der Impfschutz nachgewiesen werden?

Alle Personen, die neu in eine Einrichtung aufgenommen werden, müssen künftig nachweisen, dass sie eine Masernimpfung erhalten haben.

Für die Bewohnerinnen und Bewohner in der stationären Kinder- und Jugendhilfe und in Flüchtlings-/ Asylbewerberunterkünften gilt, dass sie den Nachweis innerhalb von acht Wochen nach Betreuungs- bzw. Unterbringungsbeginn erbringen müssen.

Für alle Personen, die vor dem 1. März 2020 in einer Einrichtung betreut wurden, untergebracht oder beschäftigt sind, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2021. Bis dahin muss die Impfung bei der Kita-Leitung bzw. dem Träger der jeweiligen Einrichtung belegt werden. Nachgewiesen werden kann die Impfung durch den Impfausweis oder das gelbe Kinderuntersuchungsheft. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, sind von den Regelungen ausgenommen. Dies muss durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt werden.

Was sind die Konsequenzen bei fehlendem Nachweis?

Personen ohne ausreichenden Nachweis dürfen in den betroffenen Einrichtungen nicht betreut werden bzw. nicht in diesen tätig werden. Das gilt jedoch nicht für Personen, die einer gesetzlichen Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegen.

Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, begehen künftig eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro rechnen. Diese kann auch gegen die Leitungen von Kindertagesstätten oder Tagespflegepersonal verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen.

Ein Bußgeld kommt auch bei nicht geimpftem Personal in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen, Asylbewerberunterkünften sowie bei nicht geimpften Bewohnerinnen und Bewohnern von Heimen und Unterkünften in Betracht. 

In keinem Fall kommt eine Zwangsimpfung in Betracht.

Warum wird die Masernschutzimpfung verbindlich?

Obgleich eine effektive und sichere Impfung gegen Masern zur Verfügung steht, werden in Hamburg noch immer jährlich neue Maserninfektionen gemeldet. 2014 bis 2018 gab es insgesamt 133 Masernfälle.

Die Weltgesundheitsorganisation empfiehlt zur vollständigen Elimination von Masern eine Impfquote von 95 Prozent. Hamburg liegt bei Schulanfängern bisher knapp darunter. Noch sehr viel größere Impflücken gibt es aber bei Erwachsenen. 

Ziel ist es, durch flächendeckendes Impfen Infektionskrankheiten einzudämmen und auszulöschen, wie es schon einmal bei den Pocken gelungen ist. Eine entsprechende rechtliche Regelung hat der Bund durch die Anpassung des Infektionsschutzgesetzes getroffen.

Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks: „Masern sind keine harmlose Kinderkrankheit, sondern eine hochansteckende Erkrankung. Diese Infektionskrankheit gefährdet vor allem diejenigen, die sich selber nicht schützen können: unsere Kinder. Es ist deswegen richtig, dass ab dem 1. März die Impfpflicht zum Masernschutz in der Kita, der Schule und bei der Kindertagespflege in Kraft tritt.“

Sozialsenatorin Dr. Melanie Leonhard: „Impfen schützt – nicht nur Geimpfte, sondern uns alle, weil die Verbreitung dadurch verringert wird. Kinder sollen in Hamburgs Kitas sicher aufwachsen, vermeidbare Infektionen wollen wir deswegen verhindern. Wer Auto fährt, muss sich anschnallen – und wer eine Kita besucht oder in einer arbeitet, muss geimpft sein.“

Weitere Informationen

Die betroffenen Einrichtungen werden von den jeweiligen Fachbehörden und Gesundheitsämtern zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen und den entsprechenden Übergangsfristen informiert. Informationen sind darüber hinaus verfügbar unter www.hamburg.de/masern (was link with id: 4538248) . Detaillierte Hinweise für die Umsetzung in den Kindertageseinrichtungen sind unten abrufbar.

Download

Hinweise zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes bzw. der §§ 20, 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), des § 4 Abs. 1 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) und des § 10 Absatz 3 des Landesrahmenvertrags ‚Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen‘ (LRV)

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